Das Recht der Kunstfälschungen I

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Wirtschaftsfaktor Kunstfälschungen. Kunstexperten schätzen die Umsätze mit verfälschten Werken (durch eine hinzugefügte unrichtige Signatur „aufgewertete“ Kunstgegenstände), Falsifikaten (Stilimitation mit unrichtigem Künstlerhinweis) und Totalfälschungen („Identfälschungen“, Kopien) in Deutschland auf jährlich bis zu EUR 2,5 Milliarden. Diese Zahl entspricht etwa 40 bis 60 Prozent des gesamten Kunstmarktvolumens. Für Österreich besteht vermutlich eine ähnliche Proportion, was bedeutet, dass  der Umsatz mit Fälschungen jenen des legalen Handels erreicht oder übersteigt. In der Literatur wird die Meinung vertreten, das Marktvolumen von Kunstfälschungen würde in letzter Zeit noch mehr ansteigen, weil statt Kunstsammlern zunehmend Laien Werke erwerben, die eine Kapitalanlage suchen. Fälschungen sind ein seit der Antike bekanntes und heute weltweites Phänomen des Kunst-Alltags, das nicht zuletzt durch den leichten Zugang zu Internet-Auktionshäusern faktisch nicht zu entschärfen ist.

Professionelle Fälscher. Die Organisationsdichte und die Professionalität der Fälscher sind immens. Im Jahr 2006 wurde aufgedeckt, dass die russische Mafia in großem Umfang billige Werke von wenig bekannten Künstlern einkaufen, sie ummalen und verfälschen ließ und anschließend – auch im westlichen – Handel teuer als russische Gemälde des 19. Jahrhunderts verkaufte. Jeder Zweite auf der Forbes-Liste der hundert reichsten Russen soll diesen Fälschungen zum Opfer gefallen sein, und selbst Wladimir Putin soll eine der Fälschungen erworben haben. Wie seit einigen Jahren bekannt ist, lassen sich auch Kunstauktionen als Geldwäscherei-Modell systematisch für Kriminelle einsetzen: Käufer und Verkäufer sind identisch, die von den europäischen Auktionshäusern ausgestellten Rechnungen an den „Käufer“ lassen Vermögen zB aus Russland legal ins Ausland fließen, die Verkaufserlöse werden in Westwährung ausbezahlt.

Spektakuläre Fälle. Ein besonders bemerkenswerter Fälschungs-Fall aus New York wird vielen noch im Gedächtnis sein. Im Mai 2000 boten die Auktionshäuser Christie‘s und Sotheby‘s in ihren Katalogen gleichzeitig Paul Gauguins  „Vase de Fleurs (Lilas)“ an. Eine Expertin beim Wildenstein Institut in Paris identifizierte das Werk bei Christie‘s als exzellente Fälschung. Als das FBI der Geschichte des falschen Gauguin nachging, fand man heraus, dass der Kunsthändler Ely Sakhai vor einiger Zeit das Original gekauft, die Fälschung hergestellt und diese verkauft hatte. Er entschloss sich später, das Original zu verkaufen, als zufällig zeitgleich der Käufer der Fälschung das Werk weiterveräußern wollte. Deutschland erlebte im August 2008 einen ähnlich außergewöhnlichen Fall. In Mainz wurde ein Lager entdeckt, das 1000 „Giacometti“-Skulpturen beinhaltete. Der Verkäufer war als angeblicher „Reichsgraf“ und als ein Freund des Bruders von Alberto Giacometti aufgetreten. Seinen Interessenten hatte er erzählt, die Skulpturen würden aus einem vor den Erben Giacomettis geheim gehaltenem Fundus stammen.

Faszination Fälschung. Das Fälschermuseum Wien, ein Privatmuseum im 3. Wiener Gemeindebezirk, zeigt Meisterkopien und Arbeiten von berühmten Kunstfälschern wie Han van Meegeren. Im museumseigenen Shop kann jedermann Fälschungen zwischen EUR 200 und EUR 4000 erwerben. Weniger entspannt war die Lage in Kiel, als 2007 im dortigen Wirtschaftsministerium eine Ausstellung des Berliner Kunstfälschers Edgar Mrugalla gezeigt wurde.  Mrugalla, von dem derzeit rund 1500 Werke im Umlauf sein sollen, hatte 1987 den größten Bilderskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte ausgelöst. Galerienverbände und der Deutsche Künstlerbund protestierten öffentlich und forderten die sofortige Schließung der Ausstellung. Eine Präsentation der Bilder sei nur denkbar, wenn ein didaktisches Rahmenprogramm zugleich die „Verwerflichkeit“ der Exponate vor Augen führe. Ein „vermeintliches Kavaliersdelikt“ solle nicht „salonfähig“ werden dürfen; mit der Ausstellung würden „künstlerische Werte zutiefst missachtet“ und Kunstfälschung sei und bleibe „Diebstahl geistigen und künstlerischen Eigentums“. Ob Fälschungen nun moralisch verwerflich sein mögen oder nicht, für die Einschätzung der Werthaltigkeit eines Kunstkaufes und damit letztlich für die Beurteilung der Rechtsfolgen ist es zweifellos von zentraler Bedeutung, ob es sich um ein Original handelt oder nicht.

In, am Freitag, den 14. Mai erscheinenden, Teil 2 erfahren Sie mehr über den Irrtum über die Identität des Schöpfers bis zu den  Pflichten des Kunsthändlers.

Peter Melicharek ist Rechtsanwalt in Wien und berät institutionelle und private Sammler bei Akquisitionen von Kunstwerken

www.advocatur-bureau.at

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