Der Brexit aus der Perspektive des Gesellschaftsrechts

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Felix Praendl
Felix Praendl

So gut wie alles ist noch unklar, aber im Bereich des Gesellschaftsrechts könnte der Brexit zahlreiche Auswirkungen haben.

In erster Linie wären davon UK-Gesellschaften betroffen, für welche die EU-Rechtsgrundlagen dann nicht mehr gelten würden. Daneben stellt sich die Frage, welche Änderungen in Österreich möglich sind.

Ende der grenzüberschreitenden Verschmelzungen. Die Möglichkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel unter Einbeziehung britischer Gesellschaften könnte wegfallen. Das wäre insofern besonders relevant, weil das UK-Gesellschaftsrecht keine Umgründungen mit Gesamtrechtsnachfolge kennt. Grenzüberschreitende Verschmelzungen waren bislang die einzige Form, bei der die Gesamtrechtsnachfolge bei UK-Unternehmen zur Anwendung kam, was etwa für den Übergang von Vertragsverhältnissen ein wichtiger Aspekt ist.

Ende der grenzüberschreitenden Sitzverlegung, Ende der SE. Die Möglichkeit, den Verwaltungssitz einer britischen Ltd. nach Österreich zu verlegen, beruht auf der EU-Niederlassungsfreiheit, gilt aber nicht für Drittstaaten. Mit Wirksamwerden des Brexit könnte diese Möglichkeit wegfallen. Darüber hinaus würden möglicherweise die bestehenden Ltd. mit Verwaltungssitz in Österreich ihren Status als Kapitalgesellschaft verlieren und in eine Personengesellschaft umqualifiziert werden, was zur persönlichen Haftung der Gesellschafter führen würde. Außerdem würde die in jüngerer Zeit von einigen österreichischen Firmenbuchgerichten akzeptierte grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes in analoger Anwendung der Sitzverlegungsregeln der SE (Societas Europaea) bei gleichzeitiger Umwandlung der Ltd. in eine österreichische GmbH wegfallen. Überhaupt würden SEs mit Sitz in UK ihre Rechtsgrundlage verlieren und wohl in eine britische Rechtsform (zwangs-)umgewandelt werden.

Inländische Zweigniederlassungen. In den letzten Jahren haben viele Konzerne auf eine „Branch-Structure“ umgestellt, also ihre Tochtergesellschaften in eine europäische Muttergesellschaft verschmolzen und in den einzelnen Ländern nur noch Zweigniederlassungen betrieben. Wenn das „Head-Office“ eine UK-Gesellschaft ist, so wäre nach dem Brexit zumindest ein ständiger Vertreter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich zu bestellen ist, dessen Vertretungsmacht Dritten gegenüber in Bezug auf die Zweitniederlassung nicht beschränkt werden kann. Nach dem Brexit wird es für UK-Unternehmen auch neue Voraussetzungen für den gewerberechtlichen Geschäftsführer geben. Dieser muss die österreichische oder eine EWR-Staatsangehörigkeit oder von einem Drittstaat mit Aufenthaltsberechtigung besitzen und seinen Wohnsitz in Österreich oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.

M&A Transaktionen. Zu Unwägbarkeiten kann es bereits in laufenden Transaktionen kommen. Fraglich ist, ob der Brexit (möglicherweise schon das Votum) eine „erheblich negative Veränderung“ im Sinne der mittlerweile üblichen „Material-Adverse-Change“(MAC)-Klauseln bildet. Diese Klauseln sollen den Käufer vor einer negativen Entwicklung des Unternehmens zwischen Signing und Closing schützen. Aber auch sonst stellt die Absicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Brexit in laufenden und künftigen Transaktionen eine große Herausforderung für den Vertragsverfasser dar.

Fazit. Fraglich ist, ob die EU und die britische Regierung im Bereich des Gesellschaftsrechts Sonderregelungen auf den Weg bringen werden. Wer nicht daran glaubt, sollte vorsorgen: Im österreichischen Firmenbuch eingetragene Ltd. könnten noch vor dem Brexit in analoger Anwendung der SE-Sitzverlegungsvorschriften ihren Satzungssitz nach Österreich bei gleichzeitiger Umwandlung in eine GmbH verlegen. Konzernstrukturierungen und sonstige gesellschaftsrechtliche Umgründungen sollten sicherheitshalber davon ausgehen, dass die oben genannten möglichen Änderungen eintreten werden.

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