Die Einführung der neuen Verwaltungsgerichte und des Bundesfinanzgerichts

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Johannes Barbist
Johannes Barbist

Ab 1.1.2014 wird die lange Tradition des Verwaltungsrechtsschutzes in Österreich endgültig der Vergangenheit angehören.

Mit diesem neuen Tag nehmen in Österreich die neuen Verwaltungsgerichte ihre Arbeit auf. Anstelle der bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) und einer Vielzahl von Sonder-Verwaltungsbehörden werden ab dem Jahreswechsel „echte“ Verwaltungsgerichte tätig werden, und zwar neun Landesverwaltungsgerichte und zwei Verwaltungsgerichte des Bundes, nämlich das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht – sogenanntes „9 + 2 – Modell“ (zu Details siehe unten). Die bisher bestehenden UVS sowie der UFS und andere gerichtsähnliche Verwaltungsbehörden wie weisungsfreie Senate oder Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag werden mit Jahresende 2013 aufgelöst.

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Rahmen der „allgemeinen Verwaltung“ (hinsichtlich der Abgabenverwaltung s. unten) kommt es zu einer Konzentration auf folgende Einrichtungen:

  • je ein Landesverwaltungsgericht pro Bundesland in der jeweiligen Landeshauptstatt, das im Wesentlichen für Angelegenheiten der Landesverwaltung und (in der Regel) der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig ist.
  • ein Bundesverwaltungsgericht in Wien (Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz) für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung, der Auftragsvergabe des Bundes, für dienstrechtliche Streitigkeiten der Bundesbediensteten, für Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), für Asylsachen sowie für besondere, einzelgesetzlich zugewiesene Agenden.

Diese Einrichtungen fungieren als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden, in Ausnahmefällen Bundesminister, Landesregierung oder andere Einrichtungen). Die frühere „Berufung“, also einen administrativen Instanzenzug vor Anrufung dieser Rechtsschutzeinrichtungen gibt es nur noch im Rahmen der Gemeindeselbstverwaltung, sofern er nicht gesetzlich ausgeschlossen wird.

Bei den Verwaltungsgerichten bekämpft werden können – wie bisher – Bescheide, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnis) sowie Weisungen, aufgrund besonderer einzelgesetzlicher Vorschriften z.B. auch Verhaltensweisen eines Auftraggebers bei Auftragsvergaben oder schlicht hoheitliche Handlungen von Behörden. Das Rechtsmittel heißt nunmehr generell „Beschwerde“ und nicht mehr „Berufung“. Die Verwaltungsbehörde kann auf Grundlage der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und dadurch ihre Entscheidung selbst korrigieren.

Christoph Urtz
Christoph Urtz

Die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerde und die Folgen für die Prüfkompetenz der Verwaltungsgerichte werden voraussichtlich zu einer weiteren „Verrechtlichung“ führen. Bisher konnte die Rechtsmittelinstanz den bekämpften Verwaltungsakt nach allen Richtungen hin überprüfen. Nunmehr sind die Verwaltungsgerichte auf die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten und Beschwerdegründe beschränkt. Die fachgerechte Ausführung der Beschwerde wird damit „spielentscheidend“, ein Einschreiten ohne fachkundigen Rat daher risikoreicher.

Die Neuregelung der Finanzgerichtsbarkeit: Einführung des Bundesfinanzgerichts. Anstelle des bisherigen Unabhängigen Finanzsenates (UFS) wird ab 1.1.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG) tätig werden. Statt der bisherigen Berufung an den UFS gegen die erstinstanzlichen Steuervorschreibungen des Finanzamtes muss in Zukunft eine sogenannte Beschwerde gegen die Steuerbescheide des Finanzamtes an das BFG erhoben werden. Die Frist für diese Beschwerde beträgt wie bisher einen Monat; sie ist auch wie bisher verlängerbar. Neu ist aber, dass das Finanzamt nicht mehr nach freiem Ermessen über diese Fristverlängerung entscheiden darf; es hat vielmehr dem Antrag auf Fristverlängerung stattzugeben, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Das führt zu einem besseren Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen. Neu ist zB auch, dass die einmonatige Beschwerdefrist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Steuerpflichtigen der Betriebsprüfungsbericht zugestellt wurde. Dies betrifft den Fall dass der Steuerbescheid des Finanzamtes zur Begründung lediglich auf den Betriebsprüfungsbericht verweist, was in der Praxis häufig vorkommt.

Über die Beschwerde des Steuerpflichtigen an das BFG hat zuerst eine sogenannte Beschwerdevorentscheidung zu ergehen (diese ersetzt die frühere Berufungsvorentscheidung). Neu ist, dass diese Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt zwingend zu erlassen ist (bisher im Ermessen des Finanzamtes). In bestimmten Fällen kann eine solche Beschwerdevorentscheidung unterbleiben, womit das BFG sofort zuständig wird (insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige und das Finanzamt übereinstimmend keine solche Beschwerdevorentscheidung wollen).

Ist der Steuerpflichtige mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden, muss er – wie bisher – einen Vorlageantrag stellen. Damit wird das BFG zur Entscheidung zuständig. Beim BFG entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter über die Beschwerde. Ein Senat aus vier Richtern (davon zwei Laienrichter) entscheidet nur über entsprechenden Antrag. Beantragen kann dies entweder der sonst zuständige Einzelrichter oder der Steuerpflichtige selbst (ob eine Beantragung durch den Steuerpflichtigen sinnvoll ist, sollte von Fall zu Fall entschieden werden). Vor der Entscheidung des BFG ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Diese mündliche Verhandlung ist stets öffentlich, das heißt sie kann von Zuschauern besucht werden (dies gilt neuerdings auch dann, wenn die mündliche Verhandlung nur vor dem Einzelrichter stattfindet). Die Durchführung einer solchen mündlichen Verhandlung sollte stets vom Steuerpflichtigen beantragt werden; und zwar am besten bereits in der Beschwerde selbst.

Neugeregelt wurde der Rechtschutz gegen die Untätigkeit des Finanzamtes (sogenannte Säumnisbeschwerde). Ebenfalls neu geregelt wurde der Rechtsschutz gegen sogenannte Akte unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt: Solche Akte liegen beispielsweise dann vor, wenn die Finanzpolizei unerlaubterweise Unterlagen beschlagnahmt oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen bestimmte Räume betritt. In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige eine sogenannte Maßnahmenbeschwerde ergreifen.

Insgesamt gesehen hat sich nach unserer Einschätzung der Rechtschutz für den Steuerpflichtigen deutlich verbessert. Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass ein Steuerverfahren in Zukunft schneller durchgeführt wird; gerade durch die zwingend vorgesehene Beschwerdevorentscheidung und durch den etwas höheren Formalismus kann es durchaus zu Verlängerungen des Steuerverfahrens kommen.

Erschwerter Zugang an den Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht. Die Befassung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) als letzte Instanz wurde massiv erschwert. Vergleichbar dem Revisionsmodell nach der ZPO kann der Verwaltungsgerichtshof nur noch angerufen werden, wenn die Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Über das Vorliegen einer solchen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet bereits das Verwaltungsgericht (zB Landesverwaltungsgericht oder BFG), in dem es die ordentliche Revision zulässt oder nicht (bei Nichtzulassung gibt es die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision). Die Einbringung einer ordentlichen und insbesondere einer außerordentlichen Revision wird in Zukunft noch mehr anwaltliche Beratung erfordern als bisher.

Neben dem Verwaltungsgerichtshof kann weiterhin auch der Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Hier gab es keine Änderungen.

Buchtipp: Christoph Urtz ist gemeinsam mit Benjamin Kneihs Autor des jüngst erschienenen Buches „Verwaltungsgerichtliche Verfahren. Rechtslage ab 01.01.2014“.

www.bindergroesswang.at

Fotos: Binder Grösswang

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