Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – mehr Rechtsschutz

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Dieter Kolonovits, Gerhart Holzinger, Hermann Hansmann und Stefan Prochaska
Dieter Kolonovits, Gerhart Holzinger, Hermann Hansmann und Stefan Prochaska

PHH Rechtsanwälte lud gestern zum PHH (IN)TALK, der die neue Verwaltungsgerichts-barkeit behandelte.

Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger, Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Univ.-Prof. Dr. Dieter Kolonovits, Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien und Mag. Hermann Hansmann, M.A., Partner bei PHH diskutierten, wie sich der neue Rechtsschutz entwickeln wird und welche Herausforderungen er mit sich bringt.

In der österreichischen Verwaltung bleibt kein Stein auf dem anderen. Die Neuregelung der Verwaltungsge-richtsbarkeit beendet eine jahrzehntelange Diskussion. Seit den 80er Jahren zeigte sich immer mehr, dass das österreichische Verwaltungssystem in einer gewissen Spannungslage zu den Ansprüchen der europäi-schen Menschenrechtskonvention stand. Insbesondere die eingeschränkten Prüfungs- und Entscheidungsbe-fugnisse des Verwaltungsgerichtshofes, der an den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sachver-halt gebunden ist und primär nur kassatorisch entschieden hat, ließ sich schwer mit einem dem Art 6 EMRK zugrundeliegenden Modell einer Entscheidung aller Sach- und Rechtsfragen durch ein unabhängiges Gericht vereinbaren. Verschärft wurde die Situation in den letzten Jahren durch das Unionsrecht, insbesondere die Grundrechtecharta.

Vor diesem Hintergrund wurde mit 01.01.2014 eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und der administrative Instanzenzug abgeschafft. Somit ist jede Verwaltungsbehörde erste und letzte Instanz. Eine Ausnahme gibt es im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in manchen Bundesländern. An Stelle der Be-rufung an eine Oberbehörde oder an eine weisungsfreie Sonderbehörde tritt die Beschwerde an ein Verwal-tungsgericht erster Instanz. Die Verwaltungsgerichte sollen die Verwaltung kontrollieren und Rechtsschutz gewähren, nicht jedoch die Verwaltung führen. Die eigentliche Führung der Verwaltung liegt daher primär bei den Verwaltungsbehörden der ersten Instanz. Der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof wird durch ein Revisi-onsmodell auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eingeschränkt.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden aufgrund der Beschwerde, damit sind sie an die geltend gemachten Beschwerdegründe und den Antrag gebunden. Damit ist der Prüfungsumfang beschränkt und es ist daher entscheidend wie die Beschwerde ausgeführt ist. Bei der früheren Berufung durfte die Behörde den Bescheid in jede Richtung abändern und war nicht an die Berufungsgründe oder den Antrag gebunden.

„Die neue österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die wichtigste Weiterentwicklung des Rechtsstaates seit der Einführung der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit 1876. Im Sinne der Waffengleichheit sol-len sich Bürger und Behörde vor dem Verwaltungsgericht gleichberechtigt gegenüberstehen, leider ist dieses Prinzip noch nicht lückenlos verwirklicht“, erläutert Mag. Hermann Hansmann, M.A, Partner bei PHH Rechts-anwälte.

Die wesentlichsten Änderungen

  • Das neue Bundesverwaltungsgericht, des Bundesfinanzgerichts und die neun Landesverwaltungsge-richten gewährleisten Rechtsschutz durch unabhängige richterliche Organe.
  • Die Führung der Verwaltung liegt bei den Verwaltungsbehörden, diese sind erste und letzte Instanz.
  • Der administrative Instanzenzug wird weitgehend abgeschafft, die Kontrolle der Verwaltung erfolgt durch die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  •  Österreich wird vom Verwaltungsstaat zum Justizstaat

„Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die größte Strukturreform der zweiten Republik. Für Bürger sowie Unternehmen bietet sie den Vorteil, viel schneller als bisher ohne Anwaltspflicht Zugang zu einem unabhängi-gen Gericht zu haben.“, so Stefan Prochaska, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer und Gründungs-partner bei PHH Rechtsanwälte.

Zu bedenken ist, dass die angestrebte Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte im Detail noch nicht ausreichend umgesetzt ist. Erst weisen wird sich, ob das angestrebte Ziel einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes erreicht wird.

www.phh.at

Foto: beigestellt

Redaktion: Katarina Holik

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