Der Gewinnfreibetrag – worum es wirklich geht!

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Andreas Maier
Andreas Maier
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Der Gewinnfreibetrag für selbständige Unternehmer wird auf Basis des Abgabenänderungsgesetzes 2014 in Folge des neuen Regierungsprogramms 2013 bis 2018 einer Änderung unterzogen.

Bisher war es möglich den investitionsbedingten Freibetrag auch mittels Wertpapierkäufen zu lukrieren. Dies ist sollte ab 01.07.2014 nicht mehr möglich sein.

Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG wurde im Jahr 2009 eingeführt und hatte die Zielsetzung Selbständigen eine gewisse steuerliche Erleichterung zu bringen. Man wollte diesen Personen etwas Vergleichbares wie die begünstigte Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes bei klassischen Dienstnehmern zukommen lassen. Im Sinne eines wirtschaftspolitischen Verständnisses der damaligen Regierung wurde dies jedoch unter die Bedingung gesetzt, dass Investitionen im selben Ausmaß nachzuweisen sind. Ein Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 blieb davon unberücksichtigt und stand bzw. steht auch ohne Investitionen als Bemessungsgrundlage des 13prozentigen Gewinnfreibetrages zu.

Nach Bekanntwerden des Regierungsprogramms hat es sehr viele kritische und in gewissem Maße auch überziehende Stimmen in den Medien gegeben. Es steht ja nicht der Gewinnfreibetrag als solches zur Diskussion sondern lediglich der über EUR 30.000,00 hinausgehende investitionsbedingte Freibetrag, welcher durch Wertpapierkäufe lukriert wurde. Für diejenigen, die nicht Wertpapiere sondern klassisches begünstigtes Sachanlagevermögen anschaffen, ändert sich nichts.

Ein Beispiel soll verdeutlichen, ob es wirklich zu dem in den Medien angekündigten „Großangriff auf die Selbständigen“ kommt oder das Problem eigentlich wo anders liegt. Erzielt ein Unternehmer EUR 70.000,00 Gewinn. Wollte dieser den Investitionsfreibeitrag voll auszunützen, so musste er bisher in Höhe der Differenz zwischen EUR 70.000,00 und der fixen Bemessungsgrundlage von EUR 30.000,00, also um EUR 40.000,00 Investitionen tätigen. Sofern keine Investitionsnotwendigkeiten in Sachanlagen bestanden, konnte dies auch in Wertpapiere investiert werden. Dies multipliziert mit 13 Prozent ergibt einen Freibeitrag von EUR 5.200,00 und dies wiederum ergibt eine maximale Steuerentlastung in Höhe von EUR 2.600,00. Ist dies bei einem Gewinn von EUR 70.000,00 (bereits nach Sozialversicherungsbeiträgen) wirklich der Angriff auf die Selbständigen in diesem Land?

Gilt es an dieser Regelung Kritik zu üben, so liegt der Grund bereits im Jahr 2009, in dem man sich auf eine klassische österreichische Lösung eingelassen hat. Das Problem, ob Wertpapierzukäufe sinnvoll sind oder nicht und ob damit Steuerreduktionen erzielt werden können, ist nur deshalb eingetreten, weil man sich eben im Jahr 2009 nicht klar zu einem Bekenntnis von steuerlichen Vergünstigungen für Selbständige durchringen konnte, sondern dies als Kompromisslösung wieder an Investitionen gekoppelt hat.

Viel bedenklicher sind die raschen Änderungen von neuen gesetzlichen Bestimmungen. Defacto bedeutet das, dass der Gewinnfreibetrag nach der Einführung im Jahr 2009 und der Änderung durch das Stabilitätsgesetz 2012 nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 im fünften Jahr seines Bestehens bereits seine dritte Änderung erfährt. Das ist im Sinne von Rechtsicherheit für Unternehmer und Selbständige höchst unzufriedenstellend. Man bedenke, dass nach der Einführung des Gewinnfreibetrages viele kleine Ein-Mann-GmbHs ihre Unternehmen in ein Einzelunternehmen zurück umgewandelt und damit Beratungskosten bzw. Kosten der notariellen Durchführung in nicht unbeträchtlicher Höhe in Kauf genommen haben. Dies sollten die wahren Probleme und Kritikpunkte an solchen Änderungen sein und nicht ob jemand mit EUR 70.000,00 Gewinn EUR 2.600,00 Steuerersparnis mehr hat und im gleichen Atemzug sich noch um EUR 40.000,00 Wertpapiere kauft.

Dass zur Budgetkonsolidierung finanzielle Mittel benötigt werden und diese durch solche Maßnahmen lukriert werden müssen, ist Fakt und sollte nicht als Angriff auf Selbständige gedeutet werden. In diesem Sinne müsste sich auch ein privater Grundstückseigentümer durch die Immobilienertragsteuer angegriffen fühlen, der diese Immobilie schon seit langem in Familienbesitz hatte bzw. auch aus bereits versteuertem Vermögen bezahlt hat.

Der Gesetzgeber sollte aus diesen Diskussionen mitnehmen, dass Kompromisslösungen bei neuen Gesetzen zu Verunsicherung und Verärgerung führen. In solchen Fälle würde sich bei Erleichterungs- bzw. Begünstigungsbestimmungen anbieten, dies entweder ganz oder gar nicht zu machen. Die Entwicklung rund um „GmbH Light“ lässt grüßen!

Gastbeitrag: Mag. Andreas Maier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter der SOT Süd-Ost Treuhand in Klagenfurt/Libertas Intercount

www.sot.co.at

Foto: beigestellt

Redaktion: Katarina Holik

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