Dienstverhältnisse trotz Corona-Kurzarbeit beendet

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Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Theresa Nindl ist im Team von Vavrovsky Heine Marth Partner Dieter Heine tätig.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Theresa Nindl ist im Team von Vavrovsky Heine Marth Partner Dieter Heine tätig.

Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit in Anspruch nehmen, sind prinzipiell verpflichtet, den Beschäftigtenstand im Unternehmen aufrecht zu halten. Was möglich ist wenn der Fortbestand des Unternehmens dadurch selbst gefährdet ist, beantwortet Theresa Nindl Rechtsanwältin bei Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte.

Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist es, Massenkündigungen zu vermeiden. Klar ist, dass die Kurzarbeit damit ein gutes und sinnvolles Instrument ist, um den höchst angespannten Arbeitsmarkt zu stützen und gleichzeitig die Staatskasse zu entlasten. Würden sich alle Dienstnehmer*Innen, die sich derzeit in Kurzarbeit befinden, beim AMS arbeitslos melden, müsste die Republik Österreich weitaus tiefer in die Taschen greifen.

Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich

Die Kurzarbeit soll zwar Kündigungen vermeiden, das heißt aber nicht, dass generell keine Kündigungen mehr ausgesprochen werden dürfen. Die Bestimmungen zur Corona-Kurzarbeit sehen kein absolutes Kündigungsverbot vor, sondern legen lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstgeberkündigung während Kurzarbeit und der daran anschließenden Behaltefrist zulässig ist bzw. welche Konsequenzen eine solche Beendigung mit sich bringt. Das ist auch richtig. Schließlich würde es den Schutzzweck völlig überspannen, wenn überhaupt keine Kündigungen mehr ausgesprochen werden dürften.

Auffüllverpflichtung des Dienstgebers

Der Dienstgeber kann Dienstverhältnisse also auch während der Kurzarbeit beenden. In bestimmten Fällen ist er jedoch dazu verpflichtet, an Stelle des gekündigten Dienstnehmers einen neuen Dienstnehmer einzustellen, also den Beschäftigtenstand wieder aufzufüllen (Auffüllverpflichtung). Dies ist etwa bei personenbezogener Kündigung, bei unberechtigter Entlassung sowie bei berechtigtem vorzeitigem Austritt der Fall.

Wird der Beschäftigtenstand letztendlich nicht aufrechterhalten, kann es für den Dienstgeber beihilferelevante Konsequenzen geben. Abhängig von der Schwere der Abweichung gebühren keine oder nur Teile der Beihilfe. Zudem können bereits ausbezahlte Beihilfen vom Arbeitsmarktservice (AMS) teilweise oder gänzlich zurückgefordert werden.

Ausnahme: Drohendes Aus für Unternehmensfortbestand

In einigen Fällen löst die Beendigung eines Dienstverhältnisses aber trotz der Inanspruchnahme der Kurzarbeit keine Auffüllverpflichtung aus. Dies ist etwa der Fall, wenn Dienstverhältnisse vor Beginn der Kurzarbeit gekündigt wurden und während der Kurzarbeit bzw. der daran anschließenden Behaltefrist enden. Gleiches gilt, wenn etwa der Dienstnehmer kündigt oder berechtigt entlassen wird.

Eine weitere Ausnahme ist die Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gravierenden wirtschaftlichen Gründen: Ist der Fortbestand des Unternehmens in hohem Maß gefährdet, so kann eine Kündigung auch zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes ausgesprochen werden, ohne eine Auffüllverpflichtung auszulösen. Laut Muster-Sozialpartnervereinbarung ist dafür die Zustimmung des Betriebsrats bzw. der Gewerkschaft erforderlich (wobei es auch ausreicht, wenn der Betriebsrat kein Veto einlegt). Stimmt der Betriebsrat oder die Gewerkschaft nicht binnen sieben Tagen zu, ist eine Ausnahmebewilligung des jeweils zuständigen Regionalbeirats des AMS erforderlich.

Auffüllverpflichtung bei einvernehmlicher Auflösung

Laut Muster-Sozialpartnervereinbarung löst eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses keine Auffüllverpflichtung aus, wenn der Dienstnehmer vorab vom Betriebsrat bzw. der Gewerkschaft über die Folgen beraten wurde.

Mitwirkungsrecht des Betriebsrats

Die Muster-Sozialpartnervereinbarung sieht bei der Beendigung aus gravierenden wirtschaftlichen Gründen sowie auch bei einvernehmlicher Auflösung ein – gesetzlich nicht geregeltes – Mitwirkungsrecht des Betriebsrats vor. Ob dies auf Grundlage einer Sozialpartnervereinbarung überhaupt zulässig ist, wird derzeit heftig diskutiert. Schließlich würde sich daraus ein über das Arbeitsverfassungsgesetz hinausgehendes Mitwirkungsrecht des Betriebsrats ergeben, was in vergleichbaren Fällen bereits zur Nichtigkeit der jeweiligen Regelung führte.

Corona-Kurzarbeit bringt keinen zusätzlichen Kündigungsschutz

Die Kündigungsbeschränkungen binden den Dienstgeber gegenüber den Sozialpartnern und lösen arbeitsmarktpolitische Konsequenzen aus, wie zum Beispiel die Rückforderung der Beihilfe. Dem einzelnen Dienstnehmer wird dadurch aber kein zusätzlicher individueller oder vertraglicher Kündigungsschutz eingeräumt. Dem gekündigten Dienstnehmer steht aber freilich weiterhin der allgemeine Kündigungsschutz zur Verfügung.

www.vhm-law.at

Foto: beigestellt, bearbeitet

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