Die Zukunft der Privatstiftung – Sanierung und Optimierung oder Widerruf?

173

REFORM DES PRIVATSTIFTUNGSGESETZES – MEHR GESTALTUNGSFREIHEIT FÜR DIE STIFTER/BEGÜNSTIGTEN?

Der deutliche Ruf an den Gesetzgeber, notwendige Klarheit hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten der Begünstigten im Beirat der Privatstiftung vorzunehmen, führte nun zu konkreten Darstellungen im Budgetbegleitgesetz 2011. Der Gesetzgeber erkennt in diesen ausdrücklich die Möglichkeit an, den Beirat einer Privatstiftung mehrheitlich oder ausschließlich mit Begünstigten zu besetzen und klärt zudem, welche Rechte dem Beirat vorbehalten sein können.

Die veränderte Rechtslage bietet den Stiftern neue Chancen und Möglichkeiten, aber vor allem eine verbesserte Informations- und Kontrollsituation. Stifter können den mit Begünstigten besetzten Beirat als wichtiges Instrument der Interessenswahrung für sich und ihre Familie sichern. Sie sollten das neue Gesetz auch dafür nützen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Stiftungsvorstand und den Begünstigten zu schaffen. Insbesondere die Bestellung des Stiftungsvorstandes sollte einem mit Begünstigten besetzten Beirat vorbehalten werden.

Besondere Brisanz hat auch das Thema der Abberufung des Stiftungsvorstandes durch den Begünstigtenbeirat. Hier spielt die Wichtigkeit des Grundes für die Abberufung die entscheidende Rolle. Ruft man den Stiftungsvorstand etwa ohne wichtigen Grund ab, steht den Begünstigten die Mehrheit der Stimmen nicht zu. Liegt ein wichtiger Grund laut § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG vor, jedoch schon. Ist der Beirat daher ausschließlich mit Begünstigten besetzt, ist das Abbestellungsrecht auf rein diese Gründe beschränkt. Die Stifter sollten die neue Rechtslage dafür nützen, ihre Stiftungsorganisation zu prüfen und vorteilhafte Änderungen vorzunehmen.

DDr. Katharina Müller, Willheim Müller Rechtsanwälte

DIE PRIVATSTIFTUNG – HAFTUNGSPOTENTIALE UND DEREN ABDECKUNG DURCH VERSICHERUNGEN

Der Stiftungsvorstand haftet gemäß § 17 PSG für die Einhaltung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsführers. Konkrete Leitlinien, an denen sich das Mitglied des Stiftungsvorstandes bei seinen Entscheidungen orientieren kann, stellt das Gesetz nicht auf. Dem Stiftungsvorstand kommt daher etwa bei unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessenspielraum zu.

Der Stifter kann durch satzungsmäßige Vorkehrungen (z.B. durch Formulierung des Stiftungszwecks; durch Richtlinien der Vermögensveranlagung; durch Einrichtung eines Beirats als Kontrollinstrument) dem Stiftungsvorstand – auch für die Zeit nach seinem Ableben – inhaltliche Kriterien für seine Ermessensausübung vorgeben. Dadurch wird nicht nur die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes erleichtert, sondern auch sein Haftungsrisiko verringert. Eine gänzliche Ausschaltung des Ermessenspielraums ist nach der Judikatur aber nicht zulässig. Es empfiehlt sich daher, die Haftungspotentiale zusätzlich durch eine Versicherung abzudecken. Dafür bietet sich die so genannte D&O Versicherung an.

Mag. René Saurer, MES, Willheim Müller Rechtsanwälte

Fotos: beigesteltl:

www.wmlaw.at

Flower