Verbraucherkreditgesetz zu Lasten der Banken

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Der Gesetzesentwurf geht über die Vorgaben der Richtlinie und über geltende Verbraucherschutzbestimmungen hinaus – zulasten der Banken

Der im März 2010 vom Ministerrat beschlossene Entwurf eines Verbrauchkreditgesetzes, mit dem die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge in Österreich umgesetzt werden soll, wurde bereits im Begutachtungsverfahren von den heimischen Banken kritisiert. Wie ein Vergleich des Gesetzesentwurfs mit der Richtlinie zeigt, durchaus mit guten Argumenten: denn der Entwurf geht nicht nur über geltende Verbraucherschutzbestimmungen, sondern auch über die Vorgaben der Richtlinie hinaus.

Derartige, als „gold plating“ bezeichnete Fleißaufgaben einzelner Mitgliedstaaten sind an und für sich zulässig, stehen aber in einem Spannungsverhältnis zur grundsätzlichen, auch in der Richtlinie angesprochenen Rechtfertigung jedes gemeinschaftsrechtlichen Normsetzungsaktes, nämlich der Rechtsangleichung und -harmonisierung zur Verwirklichung des EU- Binnenmarktkonzepts.

Der vorliegende Entwurf eines österreichischen Verbraucherkreditgesetzes enthält erheblich strengere und weiterreichende Regelungen, als sie für eine gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie erforderlich wären.

Obwohl die Richtlinie etwa nur Kredite bis zu einem Betrag von 75.000 Euro zwingend erfasst, soll das Gesetz keine betragliche Höchstgrenze enthalten. Im Hinblick darauf, dass Verbraucherkredite im Durchschnitt schon erheblich unter dem vorgesehen Grenzbetrag von 75.000 Euro liegen, erscheint der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes zu weit.

Auch bezieht der Entwurf grundsätzlich hypothekarisch besicherte Kreditverträge mit ein, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie vollständig ausgenommen sind. Dies stellt sich bei näherer Betrachtung als problematisch dar: So soll offenbar auch bei „verbundenen“ Hypothekarkrediten – das sind solche, die teilweise auch der Finanzierung von Warenlieferungen oder Dienstleistungen dienen und mit dem finanzierten Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden – ein Einwendungsdurchgriff möglich sein.

Ein derartiger Einwendungsdurchgriff erlaubt es dem Kreditnehmer, sämtliche Einreden, die ihm gegen den Verkäufer oder Dienstleister zustehen, auch der Bank entgegenzuhalten und unter bestimmten Voraussetzungen die Erfüllung des Kreditvertrags zu verweigern. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung vermutet der Entwurf schon dann das Vorliegen eines verbundenen Kreditvertrags, wenn im Vertragsdokument die finanzierten Waren oder Dienstleistungen näher beschrieben werden.

Nimmt man den Gesetzesentwurf beim Wort, wäre daher ein Hypothekarkreditvertrag, der auch nur zu einem geringen Teil der Anschaffung von Möbeln oder der Bezahlung der Maklerprovision dient und diesen Zweck ausdrücklich nennt, im Zweifel als verbundener Kreditvertrag zu qualifizieren. Wenn die Möbel nicht in der vereinbarten Ausführung geliefert werden oder der Makler eine überhöhte Rechnung legt, könnte die Rückzahlung des Kredits  verweigert werden.

Außerdem sieht der Entwurf vor, dass ein Rücktritt vom verbundenen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag ohne Weiteres auch für den Kreditvertrag gilt. Die Bank muss daher grundsätzlich nicht einmal darüber informiert werden, dass ihr Kreditvertrag mit dem Verbraucher ohne ihr Wissen oder Zutun erloschen ist. Die Auswirkungen eines solchen Auflösungsautomatismus auf den Rückzahlungsanspruch der Bank und die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der eingeräumten Hypothek sind ungewiss.

So erscheint es insbesondere unklar, ob ursprünglich wirksam bestellte Pfandrechte nach Wegfall des Vertrags auch den bereicherungsrechtlichen Anspruch der Bank auf Rückzahlung des bereits ausbezahlten Kreditbetrags sichern. Die Gesetzeserläuterungen bejahen dies zwar, können jedoch im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshof nicht alle Zweifel beseitigen.

Gerade um die Rückzahlung des Kreditbetrags sicherzustellen, wäre eine Klarstellung zum Fortbestand der Sicherheiten auch bei Wegfall des Kreditvertrags im Gesetzestext sinnvoll gewesen.

Schließlich sind der genannte Einwendungsdurchgriff und der vorgesehene Auflösungsautomatismus mit der Refinanzierungs- und Besicherungsstruktur von Hypothekarkrediten unvereinbar und würden insbesondere die österreichischen Hypothekenbanken zusätzlichen Kreditrisiken aussetzen. Derartige Risiken müssen eingepreist werden, was eine Erhöhung der Kosten für Hypothekarkredite zur Folge hätte.

Dass dies weder im Interesse der österreichischen Häuslbauer noch in jenem der heimischen Banken und ihrer Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Binnenmarkt ist, liegt auf der Hand.

Autoren:

Mag. Emanuel Welten, LL.M., welten@bindergroesswang.at

Mag. Philipp Fuchs, LL.M., fuchs@bindergroesswang.at,

Fotos: beigestellt, Binder Grösswang, Bild oben: Emanuel Welten, Bild mitte: Philipp Fuchs

Binder Grösswang Rechtsanwälte: www.bindergroesswang.at


Ein ähnlicher Beitrag der Autoren erschien im Standard, 31.03.2010

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