Geistiges Eigentum ab 2014: Die Patent- und Markenrechts-Novelle

416
Anna Rauchenberger
Anna Rauchenberger

„Dass der Schutz von geistigem Eigentum stets an Bedeutung gewinnt, können selbst die stärksten Kritiker des Bereichs nicht mehr leugnen. Für Österreich gibt es hier einige wesentliche Neuerungen, zuletzt durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 (BGBl I 126/2013), die am 01.01.2014 nun in Kraft tritt“, informiert Dr. Bettina Windisch-Altier, die Kanzlei Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH.

Im Bereich der Anmeldung von Marken besteht bereits seit Sommer 2013 die Möglichkeit der Online-Anmeldung. Damit ist der Weg zum Schutz eines Namens oder Logos als Marke erheblich vereinfacht und beschleunigt. Das österreichische Patentamt zieht dadurch mit dem Harmonisierungsamts in Alicante, wo Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken schon lange online möglich sind, gleich. „Erste Erfahrungen aus der Praxis liegen vor und sind mehr als erfreulich“, so Windisch und betont, dass die einfache und rasche Abwicklung von Markenanmeldungen über den elektronischen Weg in der Praxis sehr überzeuge. Allerdings kann bislang nur die Anmeldung als erster Verfahrensschritt online eingereicht werden. Die weitere Korrespondenz mit dem Amt wie etwa die Einreichung eines geänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke muss wie bisher postalisch oder per Fax erfolgen. Auch das Amt stellt seine Erledigungen postalisch zu. „Bleibt zu hoffen, dass bald das gesamte Verfahren elektronisch geführt werden kann. Nichtsdestotrotz sollte die Online-Anmeldung einen großen Beitrag dazu leisten, dass geistiges Eigentum noch mehr als bisher formal geschützt wird“, begrüßt Widisch die innovative Umsetzung.

Neue Zuständigkeiten bei Behörden
Auch für die Durchsetzung von Ansprüchen in Patent-, Muster- und Markensachen gibt es organisatorische Neuerungen. So wurden zwei Behörden, nämlich die Rechtsmittelabteilung des Patentamts und der Oberste Patent- und Markensenat im Zuge der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit gänzlich aufgelöst. Der Rechtszug geht nun vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte. Als zweite Instanz wird ab 01.01.2014 daher das Oberlandesgericht Wien und als dritte Instanz der Oberste Gerichtshof zuständig sein. „Für das Verfahren über die Löschung, Übertragung oder Ungültigkeit von Marken oder die Nichtigkeit von Patenten oder Gebrauchsmustern bedeutet dies, dass Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung mit Rekurs an das Oberlandesgericht Wien und Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden können“, so Widisch zur neuen Sachlage. In Rekursverfahren gilt das Außerstreitgesetz mit einigen Ausnahmen (z.B. Rekursfrist zwei Monate). Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung sind mit Berufung an das Oberlandesgericht Wien bekämpfbar; in dritter Instanz entscheidet hier anstelle des Obersten Patent- und Markensenats in Zukunft der Oberste Gerichtshof. In Berufungs- und Revisionsverfahren gilt die ZPO.

Nur mehr Rechtsanwälte haben Vertretungsbefugnis beim OHG
Neu ist auch, dass im Rechtsmittelverfahren beim Obersten Gerichtshof – anderes als bisher beim Obersten Patent- und Markensenat – nur Rechtsanwälte, nicht mehr hingegen Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt sind. Auch Zivil- und Strafverfahren in Marken- und Herkunftssachen werden nun gänzlich in Wien konzentriert. Für zivilrechtliche Klagen und einstweilige Verfügungen in Markenstreitigkeiten und bei geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen ist ab 01.01.2014 nämlich das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In Strafsachen in beiden Bereichen liegt die Zuständigkeit ab 01.01.2014 beim Landesgericht für Strafsachen Wien. Damit wird die materielle Expertise in diesen Bereichen bei den Gerichten in Wien angesiedelt und andere Landesgerichte von diesen Materien entlastet. Widisch abschließend: „Für alle Klagen und Rechtsmittel nach dem 31.12.2013 ist daher die neue Zuständigkeit zu beachten. Laufende Rechtsmittelverfahren werden von den ordentlichen Gerichten übernommen.“

www.benn-ibler.com

Foto: beigestellt

Flower