Derzeit liegt ein Ministerialentwurf zur durchgreifenden Novellierung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG 2012) vor, der mit 01.01.2012 in Kraft treten soll.
Das neue EAVG 2012 regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts, dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes bereits in Anzeigen zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte.
Der Verkäufer hat dem Käufer bzw. der Bestandgeber dem Bestandnehmer spätestens bei Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.
Neu ist somit, dass die im Energieausweis angegebene Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zwingend als bedungene Eigenschaft iSd § 922 Abs. 1 ABGB gilt; abweichende Vereinbarungen sind auch unter Unternehmern somit nicht zulässig.
Als Rechtsfolge eines nicht vorgelegten Energieausweises sieht das EAVG 2012 – wie bisher – vor, dass zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt und gibt nunmehr dem Käufer bzw. Bestandnehmer das Recht, die Ausweisaushändigung gerichtlich geltend zu machen oder selbst auf Kosten des Verkäufers bzw. Bestandgebers einen Energieausweis einzuholen.
Weiters wird die Nichtvorlage des Energieausweises durch Verkäufer oder Bestandgeber, ebenso wie die Unterlassung der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes in Inseraten als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,00 Euro geahndet. Immobilienmakler sind entschuldigt, wenn sie ihre Auftraggeber über die Informationspflicht aufgeklärt und zur Bekanntgabe der Energieeffizienzklasse aufgefordert, diese Information jedoch nicht erhalten haben.
Ausnahmen vom Gesetz sollen drastisch eingeschränkt werden, insbesondere fallen nunmehr auch Gebäude in Schutzzonen unter die Informations- bzw. Vorlage- und Aushändigungspflicht. Andererseits wird für Einfamilienhäuser die Vorlagepflicht dahingehend aufgeweicht, dass auch mit der Vorlage/Aushändigung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz eines „vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz“ dem Gesetz Genüge getan wird.
Höchst fraglich ist, ob mit dieser Gesetzesnovelle das eigentliche Ziel der EU-Richtlinie, nämlich die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, dh die Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes zu decken, zu verbessern, erreicht wird. Laut EU-Richtlinie soll der Energieausweis nämlich nicht nur Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes, sondern auch praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Laut derzeit vorgesehener Definition des Energieausweises in § 2 EAVG handelt es sich jedoch nur um einen „Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes angibt“, ohne Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Rechtsanwälte
Mag. Nicole NEUGEBAUER-HERL
Mag. Simone MAIER-HÜLLE
Foto: beigestellt
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