Insolvenz: In Österreich für Gläubiger keine Besserung in Sicht

1407

In den Erläuternden Bemerkungen zum Insolvenrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) hat sich der Gesetzgeber kurz damit auseinandergesetzt, inwiefern es einer Regelung zu Sanierungsbeiträgen durch die Gesellschafter bedarf; etwa durch die in einem Sanierungsplan vorgesehene Umwandlung von Gläubigerforderungen in Anteilsrechte. Der Gesetzgeber verneinte eine solche Notwendigkeit: „Wegen des geringen Bedarfs … sowie im Hinblick darauf, dass bei einer gesetzlichen Regelung noch diverse Fragen zu lösen wären, soll dieser Fragenkomplex einer umfassenden Erörterung und einem allfälligen späteren Reformschritt vorbehalten werden.“

Ein großes Sanierungsverfahren später (A-Tec Industries AG), bei dem die Altgesellschafter letztlich keinen Beitrag zum Sanierungsplan geleistet haben und die Gesellschafterstruktur unverändert blieb, ist klar, dass der Gesetzgeber den praktischen Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung falsch eingeschätzt hat. Internationale Gläubiger sind darüber verwundert, dass die Rechte der Anteilsinhaber in Österreich bei einem Sanierungsplan unberührt bleiben, Gläubiger ihre Forderungen nicht in Anteilsrechte umwandeln können und nicht an den künftigen Erträgen des sanierten Unternehmens beteiligt sind.
Ein Blick auf das US-Insolvenzrecht und den kürzlich veröffentlichten Entwurf der deutschen Bundesregierung für ein „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ zeigt, dass der bisherige Zugang des österreichischen Insolvenzrechts völlig überholt ist.

Im amerikanischen Chapter-11-Verfahren werden den Gläubigern für ihre Forderungen regelmäßig Anteile am sanierten Unternehmen angeboten (Debt-Equity-Swap). Möglich ist auch eine kombinierte Erfüllung der vereinbarten Quote durch neue Anteile, neu begebene Anleihen (Debt for Debt-Swap) und Barzahlungen. Die Anteilsinhaber sind in die Abstimmung über den Reorganisationsplan eingebunden. Um ein Scheitern des Reorganisationsplans zu verhindern kann ihre fehlende Zustimmung aber, wie bei jeder Klasse, durch die Entscheidung des Insolvenzgerichts ersetzt werden.
Dieser sogenannte „Cram Down“ ist zulässig, wenn der Betroffene nach dem Reorganisationsplan zumindest das erhält, was er auch im Fall einer Liquidation erhalten hätte. Der „Cram Down“ setzt zudem voraus, dass die „absolute priority rule“ eingehalten wird:_Es muss (vereinfacht) sichergestellt sein, dass alle Beteiligte, die einer nicht zustimmenden Klasse nachgereiht sind, leer ausgehen. Dies gilt auch gegenüber den Anteilsinhabern.

Einfache Umsetzung
Stimmt eine Gläubigerklasse dem Reorganisationsplan nicht zu und wird ihre fehlende Zustimmung durch das Gericht ersetzt, so ist die „absolute priority rule“ hinsichtlich der Gesellschafter grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn diese ihre Anteile verlieren und am sanierten Unternehmen nicht mehr beteiligt sind. Die technische Umsetzung des Debt-Equity-Swap ist verblüffend einfach. Die bisherigen Aktien werden eingezogen und durch neue Aktien ersetzt. Die Änderungen der Gesellschafterstruktur werden mit der insolvenzgerichtlichen Bestätigung wirksam.

Der deutsche Gesetzesentwurf, der im Herbst 2011 beschlossen werden soll, orientiert sich am Chapter 11. Das Fehlen eines Debt-Equity-Swap sei von ausländischen Investoren als Schwäche des deutschen Insolvenzrechts kritisiert worden, heißt es darin. Die Finanzkrise habe gezeigt, dass eine Sanierung von Unternehmen häufig Eingriffe in die Rechte der Anteilsinhaber erfordere. Daher solle „die strikte Trennung zwischen Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht überwunden werden“ und es „im Interesse einer Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens zulässig sein, … Kapitalmaßnahmen vorzusehen, insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile, den so genannten Debt-Equity-Swap.“

Laut Gesetzesvorschlag kann im Insolvenzplan jede Regelung vorgesehen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Sie wird mit Genehmigung des Plans wirksam. Die Forderungen der Gläubiger sind zu bewerten, der Wert ist für den Debt- Equity Swap maßgeblich. Die Anteilsinhaber sind am Verfahren beteiligt, können den Plan aber nicht verhindern (Obstruktionsverbot), wenn sie u.a. durch ihn voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden.

Eigentumsschutz gesichert
Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist vom Gericht zu überwachen und kann durch ein Rechtsmittel des Anteilsinhabers überprüft werden. Damit werde das verfassungsrechtliche Gebot des Eigentumsschutzes erfüllt. Ein Verlust des Mitgliedschaftsrechts sei zudem unbedenklich, wenn der Anteilsinhaber im Fall der insolvenzrechtlichen Liquidation des Unternehmens nichts bekäme. Es ist an der Zeit, dass sich auch Österreichs Gesetzgeber den Sanierungsbeiträgen der Gesellschafter widmet. Die deutsche Initiative zeigt – so wie die Erfahrungen rund um die A-Tec-Insolvenz – den Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung. Letztlich sollte auch in Österreich die Grundregel gelten, dass der Gesellschafter das letzte wirtschaftliche Risiko trägt. Oder etwas flapsiger formuliert: Die Hunde sollten auch in Österreich den Letzten beißen.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Höller ist Partner bei Schönherr Rechtsanwälte.
www.schoenherr.at

Flower