Covid-19: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – Erleichterung oder Haftungsfalle?

1081
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt bei Thornton & Kautz Rechtsanwälte. Er ist auf Wirtschaftsrecht und Prozessführung spezialisiert.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt bei Thornton & Kautz Rechtsanwälte. Er ist auf Wirtschaftsrecht und Prozessführung spezialisiert.

Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wurde die Insolvenzantragspflicht im Falle einer Überschuldung (nicht jedoch bei Zahlungsunfähigkeit) ausgesetzt. Ist dies eine notwendige Erleichterung für Schuldner oder führt es Geschäftsleiter in eine Haftungsfalle?

Aufgrund der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mussten viele Unternehmen im März des vergangenen Jahres völlig unvorhergesehen massive Umsatzrückgänge verkraften oder ihren Geschäftsbetrieb sogar (vorrübergehend) gänzlich einstellen.

Dadurch sind naturgemäß auch Unternehmen, die vor der Krise eigentlich finanziell sehr gut aufgestellt waren, in wirtschaftliche Schieflage geraten. Der Gesetzgeber hat rasch reagiert und abgesehen von zahlreichen Hilfsmaßnahmen für Unternehmen (z.B. Härtefallfond, Kurzarbeitsregelungen, Zahlungserleichterungen und Stundungen hinsichtlich Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, Haftungen für Überbrückungskredite etc) auch im Insolvenzrecht einige Änderungen beschlossen, die insbesondere auch die Insolvenzantragspflicht betreffen.

Zunächst wurde die Antragsfrist verlängert. Diese beträgt grundsätzlich (höchstens) 60 Tage, verlängert sich jedoch bei Naturkatastrophen auf (höchstens) 120 Tage. Bereits mit dem 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wurde klargestellt, dass die Verlängerung der Frist auf 120 Tage auch für den Fall einer Pandemie oder Epidemie gilt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten ist.

Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wurde die Insolvenzantragspflicht im Falle einer Überschuldung (nicht jedoch bei Zahlungsunfähigkeit) ausgesetzt. Auch bei einem Gläubigerantrag darf kein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn der Schuldner nur überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist. Eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als die Aktiva (die Gläubiger also im Falle einer Liquidation des Unternehmens nicht vollständig befriedigt werden könnten) und keine positive Fortbestehensprognose abgegeben werden kann. Dies gilt in erster Linie für Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet (z.B. die GmbH & Co KG).

Aufgrund des Entfalls der Insolvenzantragspflicht kommt bei Überschuldung auch keine Insolvenzverschleppungshaftung in Frage. Parallel dazu wurde die Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für den Fall, dass sie trotz Überschuldung weiterhin sorgfaltswidrig Zahlungen leisten, ausgesetzt. Auch wenn das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz nur auf die Haftung nach dem Aktiengesetz (§ 84 Abs. 3 Z 6 AktG) nicht jedoch auf die entsprechende Bestimmung im GmbH-Gesetz (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG) Bezug nimmt, gilt für GmbH-Geschäftsführer dasselbe. Die Haftung nach dem GmbH-Gesetz setzt nämlich eine Insolvenzantragspflicht voraus, die bei Überschuldung derzeit jedoch nicht besteht. Diese Erleichterungen gelten (nach aktuellem Stand) für Schuldner, bei denen die Überschuldung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021eingetreten ist. Wenn der Schuldner dann (noch) überschuldet ist, muss er ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen oder innerhalb von 120 Tagen ab den Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen, je nachdem welcher Zeitraum später endet.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beruhte auf der Überlegung, dass durch die Corona-Krise bei vielen Unternehmen eine rechnerische Überschuldung eintritt und es aufgrund der unsicheren Marktsituation kaum möglich ist, eine positive Fortbestehensprognose zu erstellen. Dadurch müssten deutlich mehr Insolvenzverfahren eröffnet werden, als betriebs- und volkswirtschaftlich notwendig und sinnvoll wäre. Diese Befürchtung war im März des vergangenen Jahres zweifellos berechtigt, immerhin war es weder absehbar, wie lange die Krise dauern und welche wirtschaftlichen Auswirkungen sie haben würde noch war klar, wann und in welchem Umfang betroffene Unternehmen staatliche Hilfeleistungen in Anspruch nehmen können. Mittlerweile, über ein Jahr nach dem ersten Lockdown und mit einer bereits zugelassenen Impfung in Sicht, ist allerdings sehr fraglich, ob die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers immer noch zutreffend ist.

Wie ein Blick in die Insolvenzstatistik zeigt, haben die Erleichterungen durchaus Wirkung gezeigt, im Jahr 2020 gab trotz Wirtschaftskrise einen Rückgang bei den Unternehmerinsolvenzen von fast 40%. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ist ebenfalls leicht gesunken, deutlich gestiegen sind hingegen die Insolvenzverbindlichkeiten. Der Rückgang der Insolvenzen ist allerdings nicht unbedingt ein gutes Zeichen. Denn die wirtschaftliche Lage der meisten Unternehmen hat sich durch die Krise naturgemäß eher verschlechtert. Es ist daher davon auszugehen, dass es mittlerweile zahlreiche Unternehmen gibt, die eigentlich nicht mehr lebensfähig sind. Diese nehmen nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch und werden durch Abgabenstundungen sowie (staatlich garantierte) Kredite am Leben gehalten, sie gehen auch Verbindlichkeiten gegenüber Geschäftspartnern ein, die sie voraussichtlich niemals begleichen können. Solche Unternehmen könnten im Falle einer Insolvenz daher auch Unternehmen in Schwierigkeiten bringen, die eigentlich recht gut durch die Krise gekommen sind und damit einen Dominoeffekt auslösen, der dem eigentlichen Zweck der Regelung vollkommen zuwiderläuft. Da (nach derzeitigem Stand) ab dem 31.03.2021 auch bei Überschuldung wieder eine Insolvenzantragspflicht besteht und auch die staatlichen Unterstützungen irgendwann auslaufen werden, wird es voraussichtlich noch in diesem Jahr eine massive Insolvenzwelle geben.

Außerdem könnten sich die Erleichterungen noch als Haftungsfalle für Geschäftsleiter erweisen. Die Insolvenzantragspflicht entfällt nämlich nur, wenn die Überschuldung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten ist. Bei einem Rückgang der Unternehmerinsolvenzen von 40% muss man wohl davon ausgehen, dass viele Unternehmen, die aufgrund der Erleichterungen (noch) keinen Insolvenzantrag gestellt haben, bereits vor dem 1. März 2020 überschuldet waren. Insolvenzverwalter werden den Überschuldungszeitpunkt daher sehr genau prüfen und gegebenenfalls Ansprüche gegen die Geschäftsleiter geltend machen. Dabei werden sie wohl auch den (Quoten-)Schaden geltend machen, der durch den Fortbetrieb in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 entstanden ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte in solchen Fällen zumindest bei der Verschuldensfrage keinen allzu strengen Maßstab anlegen.

www.thornton-kautz.at
Foto: beigestellt

Flower