Keine Überkompensation bei Anlegerschäden!

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Rechtsanwalt Dr. Andreas Zahradnik über eine aktuelle Entscheidung des OGH zur Berücksichtigung des Marktrisikos bei der Schadensberechnung.

Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen, den Parteien Ende April zugestellten, Entscheidung (6 Ob 28/12d vom 15.3.2012) Lehrmeinungen aufgegriffen, die eine Berücksichtigung des allgemeinen Marktrisikos bei der Schadenberechnung im Falle einer Haftung in Vermögensanlagefällen fordern.

ZUSÄTZLICHER ASPEKT BEI VERFAHREN WEGEN PROSPEKTHAFTUNG. Hintergrund war ein Verfahren gegen die IMMOFINANZ AG, in dem sich ein Anleger insbesondere auf Prospekthaftung stützte. Das Erstgericht hatte die Klage abgewiesen, weil ein Aktionär wegen des Verbots der Einlagenrückgewähr, das dem Gläubigerschutz dient, keine Schadenersatzansprüche gegen „seine“ Aktiengesellschaft geltend machen kann. Der OGH bestätigte trotz massiver Kritik durch die Lehre seine Judikatur in Sachen Niedermeyer, wonach Prospekthaftungsansprüche dem Verbot der Einlagenrückgewähr vorgehen. Allerdings wies der OGH auf einen weiteren, in der Rechtsprechung neuen, Aspekt hin: Demnach sei in der Literatur bereits zu Recht auf die Gefahr eine Überkompensation hingewiesen worden, wenn dem Kläger der Kursdifferenzschaden zugesprochen würde, ohne dabei das von ihm zu vertretende allgemeine Marktrisiko zu berücksichtigen. Der Geschädigte könne zwar Naturalrestitution (also eine Rückabwicklung des Aktienkaufs) begehren, er müsse sich aber den „Vorteil“, der in der Rückabwicklung liege, anrechnen lassen. Kursverluste, die nicht im Zusammenhang mit dem „Beratungsfehler“ stehen, sind daher vom Anleger zu tragen. Mangels konkreter Feststellungen dazu, ob überhaupt ein Schaden vorlag, verwies der OGH die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück.

VERLUSTE DURCH MARKTENTWICKLUNG ALS RISIKO DES ANLEGERS.
Der OGH bestätigte damit die Argumentation, dass der Anleger jedenfalls das Risiko der allgemeinen Marktentwicklung, das bei Investition in Aktien immanent ist, selbst zu tragen hat und diesen Schadensteil keinesfalls im Rahmen der Prospekthaftung abwälzen kann. Denn er hat nur Anspruch auf den Schaden, der konkret aus allfälligen falschen Kapitalmarktinformationen resultiert. Dies ist in der Praxis von großer Bedeutung, denn im Zuge der internationalen Finanzmarkt- und Immobilienkrise sind bei allen Immobilienwerten massive Kursverluste eingetreten. Diese haben aber vielfältige Ursachen, insbesondere einen allgemeinen Wertverlust bei Immobilien, vor allem auch in Osteuropa. Ein derartiger Schaden ist jedenfalls nicht zu ersetzen, weil andernfalls der Aktionär einen ungerechtfertigten Vorteil hätte: Ihm würde ein Verlust ersetzt, den er auch bei korrekter Information erlitten hätte; dies widerspricht aber eklatant dem schadenersatzrechtlichen Prinzip des Bereicherungsverbotes. Ein Anleger, der nachweisen kann, dass er aufgrund eines Prospektmangels gekauft hat (dieser Nachweis ist auch nach der neuen Entscheidung zu erbringen) würde besser dastehen, als ein Anleger, bei dem dies nicht der Fall war, weil letzterer den vollen Verlust der Marktentwicklung tragen müsste, während ersterer diesen voll ersetzt erhielte.

MARKTSCHADEN UNABHÄNGIG VON ZU BERÜCKSICHTIGENDER ALTERNATIVVERANLAGUNG.
Auf den ersten Blick mag das Thema Marktschaden dem mittlerweile in der höchstgerichtlichen Judikatur fest verankerten Prinzip der Anrechnung der Alternativveranlagung ähneln. Danach ist zu berücksichtigen, welche Veranlagung der Anleger getätigt hätte, wenn er richtig aufgeklärt worden wäre. Der Schaden errechnet sich demnach aus der Differenz des Ergebnisses der tatsächlichen Veranlagung und dieser hypothetischen Alternativveranlagung. Nach der neuen Entscheidung muss aber ganz unabhängig davon das von einem Aktionär zu tragende Risiko (zB einer Weltwirtschaftskrise) diesem zugerechnet werden. Die Begründung liegt auf der Hand, juristisch ist sie einfach und grundlegend: Das Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen dem Schaden des Aktionärs und möglichen Schädigungshandlungen. Der Schaden oder zumindest der Schadensteil, der durch globale Ereignisse oder auch schlichte negative nationale Marktentwicklungen entstanden ist, kann einen Schadenersatzanspruch des Aktionärs nicht begründen; das Risiko ist von ihm zu tragen.

UNTERSCHIEDLICHE PFLICHTEN VON EMITTENT UND ANLAGEBERATER.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Pflichten eines Emittenten von Aktien und eines Anlageberaters unterscheiden. Während der Anlageberater für den Kunden auf Basis seiner individuellen Vorgaben auch die für ihn in Frage kommende Anlageklasse (also zB Sparbuch, Anleihe, Aktien) vorzuschlagen hat, kann der Emittent nur über seine Aktien informieren. Die Entscheidung, in Aktien (zB im Immobiliensektor) zu veranlagen hat der Kunde selbst – bzw mit seinem Berater – getroffen, sodass das mit diesen Aktien verbundene Marktrisiko nicht auf den Emittenten überwälzt werden kann.

WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN.
Diese richtungsweisende Entscheidung wird essentielle Auswirkungen auf die zahlreichen anhängigen Anlegerprozesse im Gefolge der Finanz- und Wirtschaftskrise haben, weil vor Gericht stets eine volle Kompensation der Verluste gefordert wird und somit auch solcher, die jeder Anleger auch bei vergleichbaren Investments erlitten hätte. Die neue Entscheidung trägt daher wesentlich dazu bei, eine ungerechtfertigte Bereicherung einzelner Anleger zum Nachteil anderer Aktionäre oder von Gläubigern durch Überkompensation einerseits, und eine Schadenszurechnung trotz Fehlen eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges andererseits zu verhindern.

Dr. Andreas Zahradnik
www.dbj.at

Foto: beigestellt

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