Manager trifft keine Erfolgshaftung

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Michael Walbert
Michael Walbert

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Seit Ausbruch der Finanzkrise und Aufdeckung diverser Wirtschaftsskandale ist der Wind in Vorstandsetagen deutlich rauher geworden.

Nach unternehmerischen Fehlentscheidungen bzw. Sorgfaltsverstößen drohen anstatt eines „Golden Handshake“ oft Ersatzansprüche von Unternehmen gegen ihre Manager, die Inanspruchnahme der D&O-Versicherung oder die Zustellung einer Schadenersatzklage.

Geschäftsführungsmaßnahmen auf dem rechtlichen Prüfstand
In den letzten Jahren wurden vermehrt brisante Fälle bekannt und öffentlich diskutiert, in denen unternehmerische Entscheidungen und Geschäftsführungsmaßnahmen von Managern im Nachhinein einer Überprüfung auf Gesetzeskonformität durch Behörden und Gerichte unterzogen wurden. Das Bewusstsein für Haftung wurde infolgedessen bei Managern sowie bei potentiell geschädigten Unternehmen spürbar geschärft. Auf der einen diemaSeite versuchen Manager sich bei heiklen unternehmerischen Entscheidungen und Geschäftsführungsmaßnahmen bereits im Vorfeld bestmöglich gegen einen allfälligen Vorwurf sorgfaltswidrigen Handelns abzusichern. Andererseits sind sie mitunter in die Lage versetzt, in ihrer Funktion als Eigentümervertreter oder Nachfolger eines abgesetzten Vorgängers, mögliche Ansprüche der Gesellschaft wegen Fehlverhaltens eines ihrer Organe prüfen zu müssen. Auch die Unterlassung dieser Prüfung und Geltendmachung möglicher Ansprüche von Unternehmen gegen ihre (ausgeschiedenen) Organe kann eine haftungsbegründende Sorgfaltswidrigkeit darstellen.

Erhöhtes Entscheidungsrisiko in der Krise
In Zeiten unsicherer Konjunkturlage, volatiler Märkte und laufenden Veränderungen unterliegender wirtschaftlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen, nehmen die für eine unternehmerische Entscheidung zu berücksichtigenden Faktoren bedeutend zu. Dadurch steigt das Entscheidungsrisiko von Managern, weil die Konsequenzen einer unternehmerischen Entscheidung schwieriger vorhersehbar sind. In Krisenzeiten nimmt somit die Sichtweite von Managern ab und das Risiko, dass sich Entscheidungen und Geschäftsführungsmaßnahmen im Nachhinein für das Unternehmen als nachteilig herausstellen, steigt.

Daraus folgt aber nicht notwendigerweise auch ein höheres Haftungsrisiko. Entscheidend ist, dass Manager eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage schaffen und Risiken und Chancen einer unternehmerischen Entscheidung sorgfältig abwägen.

Gesetzlicher Sorgfaltsmaßstab
In einem wirtschaftlichen Umfeld, in dem Manager sich aufgrund steigender Komplexität der von ihnen zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen größeren Herausforderungen stellen müssen und gleichzeitig mit einer genaueren Überprüfung ihrer Entscheidungen im Nachhinein rechnen müssen, ist wesentlich, dass sich Manager über die gesetzlichen Anforderungen an ihr Handeln im Klaren sind. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht verschwimmen jedoch in vielen Fällen die Grenzen zwischen noch vertretbaren unternehmerischen Entscheidungen und haftungsbegründenden Pflichtverletzungen.

Nach geltender Rechtslage ist der von Managern einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab nur sehr unscharf umschrieben. Gemäß § 84 Aktiengesetz sind etwa Vorstandsmitglieder verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ anzuwenden. Das GmbH-Gesetz stellt ganz ähnlich auf die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ ab.

Eine praxisgerechte Handlungsanleitung können Manager daraus aber kaum ableiten. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es allerdings praktisch nicht möglich, konkrete Handlungsver- oder –gebote gesetzlich vorzusehen, die gleichermaßen unterschiedlichen Unternehmen und Branchen gerecht werden.

Ermessensspielraum
Das Gesetz räumt Managern aber auch einen unternehmerischen Ermessensspielraum ein. Die Organhaftung ist weder im Aktiengesetz noch im GmbH-Gesetz als Erfolgshaftung ausgestaltet. Das Gesetz stellt vielmehr auf den Entscheidungsfindungsprozess ab und ob dabei die gebotene Sorgfalt eingehalten wurde. Entscheidend ist daher, dass Manager so umfassend wie möglich die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen erheben, möglichst viele potentielle Risikofaktoren berücksichtigen und die erkennbaren Risiken gegen die wirtschaftlichen Chancen sorgfältig abwägen. Risikoträchtige Geschäfte führen daher auch dann nicht notwendigerweise zu einer Haftung des Entscheidungsträgers, wenn sich diese im Nachhinein als nachteilig für das Unternehmen herausstellen.

Auslegung des Sorgfaltsmaßstabs in der Gerichtspraxis
Die Maßstäbe für gesetzeskonformes Handeln im Sinne eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bedürfen in der Praxis einer Auslegung durch die Gerichte, die zur Beurteilung die Übung des redlichen Verkehrs heranziehen. Die Gerichte berücksichtigen bei ihrer Beurteilung unter anderem die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens, wie beispielsweise dessen Größe, Art der Tätigkeit sowie das wirtschaftliche Umfeld. Zu einer Haftung kann es jedoch nur dann kommen, wenn auch die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden erfüllt sind.

Absicherung von Geschäftsführungsmaßnahmen in der Praxis
Was sollten somit Manager bei der Entscheidungsfindung besonders beachten, um ihr Haftungsrisiko, insbesondere in Krisenzeiten, zu minimieren?
In jedem Fall sollten Manager die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen transparent und umfassend ermitteln und darstellen. In der Praxis werden Manager in der Regel dazu geneigt sein, für die Aufarbeitung der Entscheidungsgrundlagen in erster Linie unternehmensinterne Ressourcen bzw. die entsprechenden Fachabteilungen im Unternehmen heranzuziehen. In besonders heiklen Fällen kann aber auch die Beiziehung eines externen Beraters geboten sein, um einer Entscheidung zusätzliche Expertise aus einem objektiven Blickwinkel zugrunde zu legen.

In einem zweiten Schritt ist die erhobene Entscheidungsgrundlage durch den Entscheidungsträger auszuwerten. Sämtliche ersichtlichen Risiken sind zu berücksichtigen und zu bewerten und gegen die unternehmerischen Chancen abzuwägen. Erst aus einer solchen Abwägung kann eine begründete Entscheidung abgeleitet werden.

Die sorgfältige Erhebung der Entscheidungsgrundlagen und eine Risikoabwägung können aber nur dann Schutz vor einer Haftung im Falle einer nachträglichen rechtlichen oder gerichtlichen Überprüfung bieten, wenn diese auch schriftlich dokumentiert wurde und damit nachgewiesen werden kann, dass im Zeitpunkt der Entscheidung (ex ante) davon auszugehen war, ein für das Unternehmen günstiges Geschäft abzuschließen. Die schriftliche Dokumentation über einen Entscheidungsfindungsprozess kann etwa in der Einholung unternehmensinterner sowie externer Berichte, der Erstellung von Protokollen über Besprechungen zur Entscheidungsfindung oder auch in Form von Dokumentation durch Aktenvermerke bestehen.

Dr. Michael Walbert
www.schoenherr.eu

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