Bürgerbeteiligung bei erneuerbarer Energie

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Roman Rericha und Anna Wieser
Roman Rericha und Anna Wieser

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Windenergie wird zu Recht hohes Potenzial für die Energieversorgung der Zukunft zugesprochen. Bereits seit mehreren Jahren sprießen in Österreichs windstarken Regionen Windparks aus dem Boden. Die Nutzung von Windenergie erfreut sich deshalb zunehmender Beliebtheit, weil bei großer Verlässlichkeit weder giftige Abgase noch negative Auswirkungen auf das Klima entstehen. Windkraftgegner lassen sich von solchen Argumenten nicht überzeugen: Für sie bedeutet Windkraft hohe Lautstärke, enorme Größe sowie „Verschandelung“ der gesamten Region.

Um derartige Ressentiments abzubauen und der lokalen Bevölkerung eine Möglichkeit zu geben, an Windenergie-Projekten (zumindest teilweise) zu partizipieren, erwägen nun immer mehr Windparkentwickler interessierten Personen eine (finanzielle) Beteiligung an ihren Projekten zu ermöglichen. Die Beteiligung am finanziellen Erfolg der ungeliebten Windräder in unmittelbarer Nachbarschaft soll den Ärger über deren Anblick und Lärm leichter vergessen machen.

Dafür bedarf es jedoch der richtigen Beteiligungsstruktur. Das Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht bietet dazu eine Fülle von Möglichkeiten: Von einer regulären Finanzierung über eine Wertpapieremission bis hin zur Gründung einer Publikums-KG gibt es zahlreiche Varianten, Bürger an Windkraftprojekten zu beteiligen.

Falle Bankrecht

Fallweise kann auf bestimmte Beteiligungsstrukturen das Bankwesengesetz zur Anwendung kommen. So erfüllt die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch von interessierten Bürgern auf Grundlage standardisierter Kreditverträge nach Ansicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) regelmäßig den Tatbestand des Einlagengeschäfts. Dieses Finanzierungsmodell darf daher ausschließlich von Instituten abgewickelt werden, die zur Abwicklung von Bankgeschäften konzessioniert sind und entsprechend beaufsichtigt werden. Zur Vermeidung der Konfrontation mit der FMA haben sich deshalb in letzter Zeit zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen Sale-and-Lease-Back Konstruktionen durchgesetzt. Bei diesen verkauft der Kraftwerksbetreiber den beteiligten Bürgern zunächst einzelne Photovoltaikpaneele, die er in der Folge wieder zurückmietet. Für die Errichtung von Windrädern kommt diese Finanzierungsform mangels präzise trennbarer Anlagenteile jedoch nicht in Frage. Als mögliche Modelle zur Vermeidung der Konzessionspflicht bieten sich hier Gesellschaftsbeteiligungen sowie die Begebung handelbarer Anleihen an.

Beteiligungsstruktur

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Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Vielzahl von Personen an Windkraftprojekten kann in erster Linie über ein Kommanditgesellschaftsmodell sinnvoll abgewickelt werden. Die Kommanditgesellschaft (KG) verfügt über zwei verschiedene Gesellschaftertypen – die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre). Da eine unbeschränkte Haftung des Komplementärs zumeist nicht erwünscht ist, bedient man sich im Zusammenhang mit Projektfinanzierungen oft der sogenannten GmbH & Co KG; dabei handelt es sich um eine KG deren unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Im Ergebnis wird so eine Haftungsbeschränkung sämtlicher Gesellschafter bewirkt. Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften sind die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der KG größer, wodurch eine genaue Anpassung an die Bedürfnisse des jeweiligen Projekts erreicht werden kann. Bei herkömmlichen KG-Modellen beteiligen sich interessierte Personen als Kommanditisten, leisten eine Einlage und erhalten – entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelungen – einen Anteil am Gewinn und an der Substanz der KG. Die Haftung der Kommanditisten ist in der Höhe der Einlage begrenzt. Wurde diese geleistet, treffen den Gesellschafter keine weiteren Haftungen oder Nachschusspflichten.

Soll die Beteiligung bestimmter Geldgeber nicht nach außen in Erscheinung treten, so kann der Einstieg in ein Windkraftprojekt über eine stille Beteiligung erfolgen. Bei dieser leistet der stille Gesellschafter üblicherweise gegen Gewinnbeteiligung eine Vermögenseinlage in das Unternehmen des Windkraftanbieters. Diese kann – je nach konkreter Ausgestaltung des Projekts – auch nur auf einzelne selbständige Unternehmensteile, wie etwa auf einen bestimmten Windpark, beschränkt werden. Im Gegensatz zur KG-Beteiligung ist die stille Gesellschaft nicht aus dem Firmenbuch ersichtlich. Ferner haftet nur der Windkraftbetreiber, nicht aber der stille Gesellschafter für Unternehmensverbindlichkeiten. Letzterer hat nur die Einlage zu leisten.

Betreiber von Windparks können ferner durch die Ausgabe von Wertpapieren eine „Beteiligung“ der Bürger erreichen. Hier war in Österreich zuletzt ein deutlicher Trend zu Anleihen erkennbar. So emittierte die WEB Windenergie AG im Jahr 2010 als erstes österreichisches Windkraftunternehmen eine Unternehmensanleihe. Soeben folgten drei weitere WEB-Anleihen. Die Windkraft Simonsfeld AG konnte zuletzt nach eigenen Angaben mit ihrer Anleihe binnen 14 Werktagen 14 Millionen Euro einwerben und stockte diese aufgrund der großen Nachfrage gleich um drei weitere Millionen Euro auf.

Erhebliche Hürden

Eine wesentliche Hürde für die Realisierung von Bürgerbeteiligungsmodellen bei Windkraft-projekten ist eine mögliche Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz. Dieses schreibt vor, dass im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren (etwa Anleihen) oder Veranlagungen (etwa KG-Beteiligungen oder Beteiligungen an stillen Gesellschaften) ein Kapitalmarktprospekt zu erstellen, zu prüfen und zu veröffentlichen ist. Mit der Erstellung und Prüfung eines solchen Dokuments sind freilich erhebliche Kosten verbunden. Während bei Wertpapieremissionen die Billigung des Kapitalmarktprospektes durch die Finanzmarktaufsicht gegen Zahlung einer festgeschriebenen Gebühr erfolgt, muss ein Veranlagungsprospekt von einem Wirtschaftstreuhänder als Prospektkontrollor auf Grundlage individueller Honorarvereinbarungen geprüft werden. Dies bedeutet in der Regel einen ungleich höheren finanziellen Aufwand für den Kraftwerksbetreiber.

Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen etwa für ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, (i) bei dem der Gesamtgegenwert in der Union weniger als 100 000 Euro beträgt, (ii) das sich an weniger als 150 Personen richtet oder (iii) bei dem jeder einzelne Anleger zumindest einen Betrag von 100 000 Euro investieren muss. Diese Erleichterungen sind für Windparkbetreiber freilich nur von begrenztem Nutzen, weil die Suche nach ent-sprechenden Investoren erheblich eingeengt wird.

Fazit
Angesichts der zahlreichen Strukturierungsmöglichkeiten und des komplexen regulatorischen Umfeldes ist Projektentwicklern, welche die Umsetzung eines Bürgerbeteiligungsmodells erwägen, daher jedenfalls dazu zu raten, die Struktur der Beteiligung rechtzeitig zu planen und rechtlich abzuklären.

MMag. Roman Rericha
MMag.a Dr.in Anna Wieser
www.btp.at

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