Die Kartell- und Wettbewerbsgesetznovelle

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Iris Hammerschmid und Christian Mayer
Iris Hammerschmid und Christian Mayer

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Am 1. März 2013 ist mit einiger Verspätung eine Novelle des Kartell- und Wettbewerbsrechts in Kraft getreten. Sie sieht einige bedeutende Neuerungen für Unternehmen vor.

Bagatellausnahme
Die wohl wesentlichste Neuerung betrifft die österreichische Bagatellausnahme: In der Vergangenheit galten jegliche Arten von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen innerhalb der Marktanteilsschwelle von 5 % (österreichweit) bzw. 25 % (regional) als Bagatellkartelle und waren daher nach österreichischem Recht zulässig. Hingegen ist die neue Ausnahmeregelung, die nun der europäischen Rechtslage entspricht, auf so genannte Hardcore-Kartelle – wie zB Preis-, Gebiets- oder Kundenabsprachen – nicht mehr anwendbar. Derartige Absprachen sind daher ab 1. März 2013 unabhängig von den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig und mit empfindlichen Geldbußen bedroht. Für alle anderen Arten von Absprachen liegt die Bagatellschwelle in Zukunft bei 10 % (Absprachen zwischen Wettbewerbern) bzw. bei 15 % (Absprachen zwischen Nicht-Wettbewerbern) des relevanten Marktes. Die Bedeutung dieser Änderung ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass zahlreiche große Kartellverfahren in Österreich in den letzten Jahren gerade aufgrund der Anwendbarkeit der alten Bagatellausnahme zu keinen Bußgeldern geführt hatten.

Stärkung der BWB
Eine weitere bedeutende Änderung liegt in der Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde („BWB“). Diese erhält die Befugnis, mittels Bescheid Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und bei Nicht-Befolgung Strafen bis zu EUR 75.000,– zu verhängen. Bisher musste sich die BWB an das Kartellgericht wenden, wenn sich ein Unternehmen weigerte, Informationen preiszugeben. Auch bei Hausdurchsuchungen werden die Befugnisse der BWB erweitert. Künftig hat die Behörde die Möglichkeit, Geschäftsräume zu versiegeln und Unterlagen zu beschlagnahmen.

Erhöhung der Publizität
Die Novelle führt zudem zu einer Erhöhung der Publizität von kartellrechtlichen Entscheidungen und damit auch von Kartellrechtsverstößen: Das Kartellgericht hat in Zukunft rechtskräftige Abstellungs-, Feststellungs- und Bußgeldentscheidungen sowie rechtskräftige Entscheidungen über Prüfungsanträge (in Zusammenschlussverfahren) und nachträgliche Maßnahmen in einer Ediktsdatei unter Angabe der Beteiligten, des wesentlichen Entscheidungsinhalts sowie der verhängten Sanktionen zu veröffentlichen.

Private Enforcement
Ein Hauptanliegen der Reform ist die Stärkung der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung (private enforcement). Dazu wird erstmals eine explizite Anspruchsgrundlage für Schadenersatzforderungen im Kartellgesetz verankert. Ausdrücklich klargestellt wird, dass Feststellungsanträge zur Vorbereitung von Schadenersatzklagen zulässig sind und entgangener Gewinn bei der Berechnung von Schadenersatzansprüchen zu berücksichtigen ist. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wird für die Dauer eines anhängigen Kartellverfahrens plus weitere sechs Monate gehemmt.

Weitere Neuerungen
Erfreulich ist die neu geschaffene Möglichkeit, die Prüfungsphasen in Zusammenschlussverfahren auf Antrag der Anmelder zu verlängern (stop-the-clock). In komplexeren Fällen kann dadurch die Einleitung eines aufwendigen Verfahrens vor dem Kartellgericht vermieden werden.
Außerdem wird der Katalog der Marktbeherrschungsvermutungen um ein Konzept der gemeinsamen Marktbeherrschung erweitert, eine Anpassung der Kriterien der Geldbußenbemessung an die Leitlinien der Europäischen Kommission vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für Feststellungsanträge gegen Kronzeugen geschaffen.

Mag. Christian Mayer
MMag. Iris Hammerschmid

www.dbj.at

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