In Kürze erscheint die 2. Auflage des Kurzkommentars zum PSG – Privatstiftungsgesetz – im Verlag Österreich. Behandelt werden neue und alte Unsicherheiten für Begünstigtenbeiräte von Privatstiftungen.
Auch in dieser Auflage stehen Praxisnähe und Aktualität im Vordergrund. Daher wurden in diesem Werk auch zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen verarbeitet, insbesondere um der für Österreich untypischen Case Law Judikatur in privatstiftungsrechtlichen Causen Rechnung zu tragen. Demzufolge wurden, neben zahlreichen anderen Entscheidungen, auch die drei nachfolgend besprochenen aktuell relevanten Entscheidungen des OGH, welche Stiftern und Experten bzgl der zulässigen Gestaltung von Stiftungsbeiräten Kopfzerbrechen bereiten, in der zweiten Auflage des Kurzkommentars analysiert.
In seiner Entscheidung zu 6 Ob 42/09h, der sogenannten Beiratsentscheidung I. vom 06.08.2009, nahm der OGH Stellung zu den Befugnissen eines Begünstigtenbeirates. Gemäß § 14 Abs 2 PSG kann die Privatstiftung zur Wahrung des Stiftungszweckes neben dem Vorstand, dem Stiftungsprüfer und dem Aufsichtsrat weitere Organe, so auch einen Beirat, vorsehen. Die Einrichtung eines solchen zusätzlichen Stiftungsorgans ist in der Praxis sehr beliebt, da die Beiräte üblicherweise mit Begünstigten besetzt werden und somit auch den Begünstigten eine kontrollierende und beratende Funktion in der Stiftung eingeräumt werden kann. Über die beratende und kontrollierende Funktion hinausgehende Rechte sollen grundsätzlich dem Aufsichtsrat vorbehalten sein, sodass dem Beirat keine derart weitreichenden Rechte eingeräumt werden sollen. In der eben genannten Beiratsentscheidung hielt der OGH fest, dass ein Beirat, welcher aus nur einem Begünstigten besteht, nicht die Befugnis haben darf, Mitglieder des Vorstandes bei Vorliegen von pauschal “wichtigen Gründen“ abzuberufen. Ebenso wenig dürfen dem Beirat (zu) weitreichende Zustimmungs- und Anhörungsrechte im Zusammenhang mit Vorstandsangelegenheiten eingeräumt werden. Mit dieser Entscheidung wurde die Judikaturlinie des OGH begründet, wonach Beiräte, welchen eben genannte Befugnisse doch eingeräumt werden, als aufsichtsratsähnlich anzusehen sind und daher auch die Bestimmungen des PSG über den Aufsichtsrat, insbesondere dessen Zusammensetzung, auf derartige aufsichtsratsähnliche Beiräte anzuwenden sind. Demzufolge dürfen gemäß § 23 Abs 2 Z 2 PSG bei aufsichtsratsähnlichen Beiräten Begünstigte nicht die Mehrheit der Beiratsmitglieder stellen.
In der Beiratsentscheidung II des OGH vom 09.09.2013 zu 6 Ob 139/13d lehnte der OGH die in der Lehre, aufgrund der gesetzlichen Klarstellungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), zwischenzeitig etablierte Ansicht, dass ein Beirat auch mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein kann, sofern dessen Kompetenzen den Vorstand nicht zum bloßen Vollzugsorgan degradieren, ab und bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 wonach ein aufsichtsratsähnlicher Beirat nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein darf. Dies begründete der OGH im Wesentlichen damit, dass nach den gesetzlichen Regelungen Begünstigte nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen dürfen. Nach dem Privatstiftungsgesetz darf daher kein Aufsichtsrat bestehen, welcher nur oder überwiegend mit Begünstigten besetzt ist, weshalb ein mehrheitlich aus Begünstigten bestehender Beirat, welchem Aufgaben zukommen die eigentlich dem Aufsichtsrat obliegen, die gesetzliche Regelung unterlaufen würde und daher unzulässig ist.
Im Zusammenhang mit den Beiratsentscheidungen I & II ist jedoch auch eine weitere aktuelle – in der allgemeinen Wahrnehmung etwas vernachlässigte – OGH Entscheidung vom 08.05.2013 zu 6 Ob 42/13i zu erwähnen. Ausgangsfall war jener, dass die Stifterin einen Beirat eingerichtet hat, der von ihr uneingeschränkt bestellt und jederzeit, ohne Einschränkung auf wichtige Gründe, abberufen werden kann. Die Vorstandsmitglieder der Stiftung konnten hingegen vom Beirat jederzeit bestellt und abberufen werden. Zwar war das Beiratsmitglied im gegenständlichen Fall nicht ausdrücklich von der Stifterin oder Begünstigten mit der Wahrnehmung von Interessen beauftragt, nach Ansicht des OGH hängt jedoch ein Beiratsmitglied welches uneingeschränkt bestellt und abberufen werden kann so sehr am Gängelband der Stifterin, dass nicht von einer Unabhängigkeit des Beirats(mitgliedes) von der Stifterin bzw deren Willen und Interessen gesprochen werden kann. Demzufolge sind nach Auffassung des OGH Beiratsmitglieder, welche von einem Begünstigten uneingeschränkt bestellt und abberufen werden können als von Begünstigten beauftragte Personen anzusehen, selbst wenn sie grundsätzlich unabhängige Dritte wären. Dies hat zur Konsequenz, dass diese von Begünstigten beauftragten Personen / Beiratsmitglieder an einer Abberufung des Stiftungsvorstandes aus anderen als wichtigen Gründen iSd PSG nicht mitwirken können.
Zur ausführlichen Darstellung aufsichtsratsähnlicher Beiräte sowie der diesbezüglichen Judikatur und Lehrmeinungen siehe Hasch in HASCH&PARTNER, PSG2, § 14 Rz 58ff.
Herausgeberin des Eingangs erwähnten Kurzkommentares zum Privatstiftungsgesetz ist die auf Stiftungsrecht spezialisierte, in Österreich und den CEE-Staaten tätige, Wirtschaftskanzlei HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH (www.hasch.eu). Dem hochkarätigen Autorenteam des im Juli 2014 im Verlag Österreich erscheinenden Kurzkommentares zum Privatstiftungsrecht stand mit dem Kanzleigründer DDr. Alexander Hasch, Univ.-Lektor ein ausgewiesener Stiftungsexperte vor.
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