Das Budgetbegleitgesetz 2011 bringt eine Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen von gesetzlichen Offenlegungspflichten. Insbesondere wird es zu einer rigorosen Bestrafung bei verspäteter oder unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kommen. Versäumte Offenlegungen können noch bis 28. Februar 2011 straffrei nachgeholt werden.
Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften
Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften (einschließlich Personengesellschaften bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, also die typische GmbH & Co KG) spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Wird z.B. zum 31. Dezember bilanziert, ist der Jahresabschluss bis spätestens zum nächsten 30. September einzureichen.
Bestrafung ohne Vorwarnung
Nach den soeben in Kraft getretenen neuen Regelungen werden die Firmenbuchgerichte bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses unverzüglich durch automationsunterstützte Strafverfügungen Zwangsstrafen von € 700 verhängen. Eine Vorwarnung mit der Möglichkeit einer Nachholung der Versäumnis, wie dies bisher der Fall war, wird es in Zukunft nicht mehr geben.
Bestrafung von Organen und Gesellschaft
Bestraft werden das Unternehmen selbst sowie sämtliche Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise der Geschäftsführung. Bei einer GmbH mit zwei Geschäftsführern werden z.B. sofort drei Strafen über je € 700 verhängt werden.
Mehrfache Bestrafung
Wird die Offenlegung des Jahresabschlusses binnen weiterer zwei Monate nicht nachgeholt, so wird zwingend eine weitere Strafe von € 700 verhängt. Nach weiteren zwei Monaten kommt es zur erneuten Bestrafung, wenn der Offenlegungspflicht bis dahin immer noch nicht entsprochen wurde. Handelt es sich um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft, erhöhen sich die Strafen ab dem ersten Wiederholungsfall auf das Dreifache (€ 2.100), bei einer großen Kapitalgesellschaft auf das Sechsfache (€ 4.200).
Einspruch
Wird gegen eine Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben, tritt sie außer Kraft und es wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Die Gründe, welche eine Verspätung der Offenlegung rechtfertigen, sind sehr beschränkt. Dazu bedarf es eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses. Schlichtes „Vergessen“ ist jedenfalls kein tauglicher Rechtfertigungsgrund.
„Schonfrist“ bis Ende Februar 2011
Das Gesetz trat mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Es ist grundsätzlich auch auf in der Vergangenheit eingetretene und noch andauernde Verletzungen der Offenlegungspflicht anzuwenden. Bisher versäumte Offenlegungen können jedoch bis 28. Februar 2011 straffrei nachgeholt werden.
Dr. Andreas Hable, MMag. Gottfried Gassner
Foto: Dr. Andreas Hable
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