OGH zum Schutz von Ideen und Konzepten

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Die Auftragsvergabe über Wettbewerbe (Beauty Contests) gehört zum beruflichen Alltag der Kreativwirtschaft. Vor allem Werbeagenturen, Corporate Designern und Architekten wird dabei bereits im Vorfeld eines für sie noch nicht gesicherten Auftrags die Präsentation konkreter Ideen und Konzepte abverlangt. Ein großes Problem für die Kreativwirtschaft war bislang, dass die von ihnen präsentierten Ideen oder Konzepte häufig nicht sondergesetzlich (etwa durch Urheberrecht) geschützt sind. Um sich so gut wie möglich gegen die Übernahme präsentierter Ideen oder Konzepte durch den potentiellen Auftraggeber, für den Fall, dass er den Auftrag letztlich an einen Mitbewerber vergibt oder selbst ausführt, zu schützen, blieb den Präsentierenden bislang nur der Versuch mit dem potentiellen Auftraggeber im Vorfeld einen vertraglichen Rechtevorbehalt zu vereinbaren oder zumindest einseitig auf den Präsentationsunterlagen zu erklären.

Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sind nun die im Rahmen von Wettbewerben präsentierte Ideen und Konzepte auch ohne ausdrücklich vereinbarten Rechtevorbehalt vor zustimmungsloser und unentgeltlicher Nutzung durch den Veranstalter des Wettbewerbs geschützt (OGH 14.07.2009, 4 Ob 9/09s).

Nach der Entscheidung des OGH ist die (kosten)freie Nutzung nicht sondergesetzlich geschützter Ideen und Konzepte durch Dritte unabhängig von einem Rechtsvorbehalt ausgeschlossen, sofern diese Ideen oder Konzepte etwas Neues und bisher nicht Bekanntes enthalten. Nach Ansicht des OGH sind bei der Prüfung, ob Ideen oder Konzepte entsprechenden Schutz genießen, urheberrechtliche Wertungen zu berücksichtigen.

Nur Banales und naheliegende Geschäftsgelegenheiten sind frei.

Im Interesse der Kreativwirtschaft hat der OGH die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Ideen und Konzepten sehr niedrig angesetzt. Im konkreten Fall hat er bereits die Kombination eines vom potentiellen Auftraggeber vorgegebenen Namens (für ein Hotel) mit einem das Dienstleitungsangebot des potentiellen beschreibenden und ebenfalls weitestgehend vorgegebenen Slogans als neue und nicht auf der Hand liegende und damit schutzwürdige Werbeidee qualifiziert. Gleiches gilt für die Idee, eine gebrandete Smart Mietwagenflotte in das unmittelbare Dienstleistungsangebot des potentiellen Auftraggebers (einem Hotel in nicht optimaler Lage) zu integrieren.

Nach der nun vorliegenden Entscheidung des OGH hat der Kreative oder das Kreativunternehmen, dessen Ideen oder Konzept übernommen wurde, nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch einen bereicherungs-rechtlich begründeten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Die Höhe dieses Entgelts hat sich nach dem zum Zeitpunkt der Verwendung verschafften Nutzen zu orientieren (etwa der Ersparnis der sonst für die Erlangung des genutzten Konzepts erforderlichen Aufwendungen).

Die Entscheidung setzt ein klares Signal, dass Kopfarbeit ein wertvolles wirtschaftliches Gut ist, das wie materielle Güter nicht einfach übernommen werden kann. Rosinenpicken nach Kreativwettebewerben ohne vorherige Zustimmung und Zahlung eines angemessenen Entgelts wird in Zukunft teuer.

Trotz dieser Entscheidung des OGH ist die Vereinbarung eines ausdrücklichen Rechtevorbehalts oder die zumindest einseitige Erklärung auf den entsprechenden Präsentationsunterlagen zu empfehlen.

Johannes P. Willheim, Willheim Müller Rae

www.wmlaw.at

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