kommentiert von Dr. Christian Nordberg, Rechtsanwalt und Partner einer Wiener Wirtschaftskanzlei.
Bekannte Namen und Marken verkaufen sich gut. Nicht selten kommt es daher vor, dass sich Markenartikler beim Eintritt in einen neuen Markt damit konfrontiert sehen, dass gerade ihre Marke bereits von einem Dritten registriert wurde. Das stellt den Markenartikler zunächst vor Probleme, wenn auch nicht unlösbare.
Solange einer Marke, wie im gegenständlichen Fall eine Gemeinschaftsmarke (auch EU-Marke), im Register eingetragen ist, ist von ihrer Rechtsgültigkeit auszugehen und ihr Inhaber kann sich auf die Marke stützen, um gegen alle erst später eingetragenen Marken oder die Verwendung ähnlicher Zeichen vorzugehen, etwa mit Unterlassungsklage. Art 99 Abs 1 GMV bestimmt, dass die Gemeinschaftsmarkengerichte von der Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke auszugehen haben. Dem Gegner bleibt in einem solchen Verfahren nur die Möglichkeit, eine Widerklage zu erheben, um den Verfall oder die Nichtigkeit der Marke zu bewirken. Dies kann er unter anderem dann, wenn der Markeninhaber bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke bösgläubig war (Art 52 Abs 1 lit b GMV). Bösgläubigkeit kann, so der OGH, jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind. Es kommt darauf an, ob der Marken-inhaber die verwechselbar ähnlichen Konkurrenzprodukte im Zeitpunkt der Markenanmeldung gekannt hat.
Hat er dies, dann wird seine Marke wegen Bösgläubigkeit gelöscht. Hat er im Zeitpunkt der Anmeldung hingegen nicht gewusst, dass andere Hersteller verwechselbar ähnliche Waren auf den Markt bringen, ist ein bösgläubiger Markenrechtserwerb von vornherein ausgeschlossen. (OGH 22.9.2009, 17 Ob 17/09p)
Dr. Christian Nordberg
nordberg@hbn-legal.at
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