OGH zu Wintersport: Besser Vorsicht statt Nachsicht

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 Caroline Weerkamp über die OGH Entscheidung
Caroline Weerkamp über die OGH Entscheidung

Dass die FIS-Regeln für den Wintersport nicht veraltet sind, zeigt ein neues Urteil, in dem der OGH über die Balance zwischen Skifahren und Skifahrenlassen entschieden hat.

Die Entscheidung. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt sieben Jahre alt war, wartete außerhalb der Piste auf seine Eltern, als die beklagte Snowboardfahrerin in die verhältnismäßig flache Piste einfuhr. Die Snowboardfahrerin fuhr mit lang gezogenen Schwüngen durch die bis zu sieben Meter breite Piste. Die Beklagte wandte nach einem Rechtsschwung just dann dem Kläger den Rücken zu, als dieser beschloss, loszufahren. Der Kläger kollidierte daraufhin mit der Beklagten und brach sich das Schienbein. Der Kläger blitzte in erster und zweiter Instanz ab und wandte sich deshalb an den OGH: In seinem Beschluss zu 8 Ob 90/15s vom 25.11.2015 weist der OGH die Revision mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zurück und bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz.

Vertrauen ist gut. Im Straßenverkehr darf sich der erwachsene Teilnehmer nicht darauf verlassen, dass sich ein Kind StVO-konform verhält (Unwirksamkeit des „Vertrauensgrundsatzes“). Der Vertrauensgrundsatz gilt auch grundsätzlich im Wintersport; jedoch gilt hinsichtlich des Verhaltens von Kindern, dass man sich auf deren konforme Teilnahme am Wintersport – wie im Straßenverkehr – nicht verlassen darf.

Kontrolle ist besser. Der Kläger hatte vorgebracht, dass die Beklagte nur langsam und unter ständiger Beobachtung des Klägers an diesem hätte vorbeifahren dürfen. Diese Rechtsansicht teilte der OGH jedoch nicht und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte nämlich entschieden, dass die Berufung des Klägers auf den Vertrauensgrundsatz nicht dazu führen darf, dass das Skifahren gänzlich unmöglich gemacht werde. Nach Ansicht des OGH und der Vorinstanzen wäre die Beklagte dazu gezwungen gewesen, anzuhalten, und abzuwarten, dass der Kläger losfährt. Der OGH sah keine Notwendigkeit zum Stehenbleiben der Beklagten und hielt fest, dass dies den Grundsatz zur Rücksichtnahme, der im Übrigen auch in den FIS-Regeln verankert ist, überspannen würde.

FIS-Regeln. Die in den letzten Jahren ergangenen Entscheidungen des OGH zu Unfällen beim Wintersport (zuletzt ua ein Unfall beim Einsteigen in den Lift im Zuge des Schulskikurses und eine Entscheidung über die Haftung eines Ski-Funpark-Betreibers für den risikobereiten Benutzer) motivieren, sich die FIS-Regeln wieder in Erinnerung zu rufen. Die FIS-Regeln sind ein vom Internationalen Ski Verband im Jahr 1967 festgelegter Verhaltenskodex für den alpinen Skilauf (abrufbar zB unter www.oesv.at). Die FIS-Regeln sind zwar weder Rechtsnormen, noch Gewohnheitsrecht, jedoch stellen diese eine Zusammenfassung jener Sorgfaltspflichten dar, die Personen bei der Ausübung des alpinen Skisports zu beachten haben. Der OGH misst den FIS-Regeln aber durchaus Bedeutung zu. Dies spiegelt sich darin wieder, dass er die FIS-Regeln als Ausgestaltung des allgemeinen Grundsatzes sieht, nach dem sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet (vgl RS0023793). Wer sich nicht an die FIS-Regeln hält, handelt sorgfaltswidrig und ist potentiell strafbar, wenn sich ein anderer Wintersportler verletzt, zB wenn es zu einer fahrlässigen Körperverletzung kommt.

Zusammenfassung. Ein wesentlicher Schritt, die Sicherheit im Wintersport zu verbessern, wurde durch die Umsetzung der Helmpflicht für Wintersportler unter 15 Jahren in sieben von neun Bundesländern (in Vorarlberg und Tirol wurde keine landesgesetzliche Regelung getroffen) erreicht. Darüber hinaus ist es für jeden Teilnehmer am Wintersport sinnvoll, die FIS-Regeln zu kennen. Dies nicht nur, um Unfälle zu vermeiden und, im Sinne der FIS-Regeln, „harmonisch“ abzufahren, sondern auch, um den Wintersport für alle Teilnehmer gefahrenfreier und angenehmer zu gestalten. Es liegt an jedem einzelnen von uns, den Wintersport zu einem wirklichen Vergnügen zu machen!

www.bkp.at

Foto: beigestellt

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