Regierungsvorlage: Schadenersatzansprüche gegen Kartellanten leicht gemacht

905

Dr. Wolfgang Sieh ist Partner bei Lumsden & Partners und auf Kartellrecht, Gesellschaftsrecht und Prozessrecht spezialisiert.

[ratings]

Wenn bislang Unternehmen ein Kartell bildeten und dadurch Abnehmer zum Beispiel durch hohe Preise schädigten, war es in der Praxis schwierig, Schadenersatz von den beteiligten Kartellanten zu erhalten. Oftmals standen die Geschädigten vor nahezu unlösbaren Beweisproblemen. Hinzu kamen prozessuale Probleme wie Verjährungsthemen oder Unternehmen, die sich die Schuld gegenseitig zuschoben.

In einer aktuellen Regierungsvorlage finden sich nun weitreichende Änderungen des Kartellgesetzes, die es Geschädigten eines Kartells in der Praxis erheblich erleichtern sollen, ihre Schadenersatzansprüche gegen Kartellanten durchzusetzen.

Offenlegung von Beweismitteln
Wichtigste Neuerung des Entwurfs ist, dass es in Hinkunft ausreicht, wenn die Klage die Tatsachen und Beweismittel enthält, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und „die Plausibilität des Schadenersatzanspruchs ausreichend stützen“. Gerade in Kartellrechts-Schadenersatzfällen ist es für außenstehende Geschädigte schwierig, alle Sachverhaltselemente über die Kartellbildung nachzuweisen. Dieses Problem soll damit beseitigt werden.

Auch kann ein Beklagter vom Gericht nun verpflichtet werden, Beweismittel, die nur er hat, offenzulegen. Vertraulichkeitsproblemen soll dadurch begegnet werden, dass das Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen hat und auch begleitende Maßnahmen anordnen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit).

Wirksamstes Mittel zur Beschaffung von Beweismitteln wird die neue Regelung sein, wonach auch Beweise aus einem vorherigen Kartellverfahren beigeschafft werden können. Da die Bundeswettbewerbsbehörde über weitreichende Ermittlungsbefugnisse verfügt (z.B. Hausdurchsuchungen durchführen kann) und sich die Ergebnisse dieser Ermittlungen im Kartellakt befinden, braucht ein Kartellgeschädigter nur die entsprechenden Unterlagen aus dem Kartellverfahren anzufordern, um die für seinen Standpunkt notwendigen Tatsachen zu beweisen.

Vermutung der Schadensverursachung
Weiter wird nun von Gesetzes wegen vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Dies bedeutet eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast, die bisher den Kläger getroffen hat. Bei Vorliegen eines Kartells hat aufgrund der Novellierung nicht mehr der Kläger den Schaden vor Gericht zu beweisen, vielmehr muss sich der Beklagte „freibeweisen“!

Dr. Wolfgang Sieh ist Vortragender an der Donau-Universität Krems und an der FH Technikum Wien.

Solidarische Haftung der Kartellanten
Gemeinschaftlich handelnde wettbewerbsverletzende Unternehmer sollen nun solidarisch für den daraus entstehenden Schaden haften. Ein Unternehmen kann daher auch für den Schaden, den ein anderes Unternehmen verursacht hat, geklagt werden, wenn beide gemeinschaftlich gehandelt haben. Sprechen sich daher das Unternehmen A und das Unternehmen B hinsichtlich des Preises eines Produktes ab, so kann der durch das Unternehmen A Geschädigte sich mit seiner Schadenersatzforderung auch gegen das Unternehmen B wenden.

Anreiz für Vergleiche
Schließt ein Geschädigter mit einem Rechtsverletzer, der gemeinschaftlich mit anderen Unternehmen gehandelt hat, einen Vergleich ab, verringert sich sein Ersatzanspruch gegenüber den übrigen Rechtsverletzern um den Anteil, mit dem der vergleichsschließende Rechtsverletzer verantwortlich war. Der vergleichsschließende Rechtsverletzer ist den übrigen Rechtsverletzern nicht zum Regress verpflichtet, wenn diese vom Geschädigten in Anspruch genommen wurden. Durch die Regelung wird also ein starker Anreiz an die rechtsverletzenden Unternehmen gesetzt, sich mit den Geschädigten zu vergleichen.

Schadensüberwälzung
Wenn der von der wettbewerbsverletzenden Handlung Betroffene den wettbewerbswidrigen Preisaufschlag des Rechtsverletzers an seinen Abnehmer (einem Dritten) weitergegeben hat, kann der Betroffene gegenüber dem Rechtsverletzer Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns fordern. Der Dritte, also derjenige, an den der Preisaufschlag weitergegeben wurde, wird den Rechtsverletzer, dem der den wettbewerbswidrige Preisaufschlag zuzurechnen ist, unmittelbar auf Schadenersatz klagen können. Die Weitergabe des wettbewerbswidrigen Preisaufschlages wird vermutet, wenn der Dritte nachweist, dass der Rechtsverletzer eine Wettbewerbsverletzung begangen hat, die einen Preisaufschlag für dessen unmittelbare Abnehmer zur Folge hatte und der Dritte die vom Preisaufschlag betroffenen Waren oder Dienstleistungen erworben hat. Auch hier wurde daher die Beweislast des Klägers deutlich abgeschwächt und der beklagten Partei die Entkräftigung der gesetzlichen Vermutung aufgebürdet.

Verjährung
Der Schadenersatzanspruch wird erst zu verjähren beginnen, wenn die Wettbewerbsverletzung beendet ist. Er verjährt innerhalb von 5 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden, Schädiger, dem schädigenden Verhalten und der Wettbewerbsverletzung, jedenfalls jedoch nach 10 Jahren. Die Verjährung wird insbesondere für die Dauer von Untersuchungsmaßnahmen einer Wettbewerbsbehörde, eines anhängiges Verfahren bei einer Wettbewerbsbehörde oder  von Vergleichsverhandlungen gehemmt werden.

Fazit
Die vorgelegten Gesetzesänderungen werden die Prozesschancen für Geschädigte eines Kartells erheblich erhöhen und daher aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anstieg der Schadenersatzverfahren aufgrund von Kartellrechtsverletzungen führen. Für Geschädigte empfiehlt es sich, auf den Ausgang eines Bußgeldverfahrens zu warten, um sich die Beweise aus diesem Verfahren nutzen zu können.

www.lumsden.at

Foto: Walter J. Sieberer

Foto von Dr. Wolfgang SIEH

Dr. Wolfgang SIEH

Lumsden & Partners
Anschrift geschäftl. Wiedner Hauptstraße 120/5.1 Wien 1050 Telefon geschäftl.: +43 1 5811711Webseite: www.lumsden.at
Flower