Rücktrittsrecht des überrumpelten Mieters

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Alexander Stolitzka
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Das Rücktrittsrecht des § 3 Konsumentenschutzgesetz gilt auch für Mietverträge. Der Mieter soll dadurch vor Überrumpelung und unüberlegten bzw. für ihn wirtschaftlich nachteiligen Erklärungen geschützt werden. Unterbleibt eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht, steht dieses unbefristet zu.

Der Kläger war Mieter einer Wohnung. Das Haus, in dem sich die Wohnung befand, wurde verkauft. Der neue Eigentümer suchte den Mieter und späteren Kläger zweimal in seiner Wohnung auf. Dabei „erklärte“ er diesem, dass durch den Verkauf des Hauses sein Mietvertrag nicht mehr gelte. Er müsse einen neuen Vertrag abschließen. Ändern würde sich dadurch aber für ihn nichts. Sollte er allerdings nicht unterschreiben, müsse er ausziehen.

Der Mieter, der im Übrigen nur schlecht Deutsch verstand, unterschrieb daraufhin die einvernehmliche Auflösung des alten Mietvertrags. Gleichzeitig wurde ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Die Verträge wurden dem Mieter zwar vorgelesen. Er verstand diese allerdings nicht. In der Folge wurde dem klagenden Mieter dann ein höherer Mietzins als bisher vorgeschrieben. Außerdem sollte er wie im neuen Vertrag vereinbart eine Kaution hinterlegen.

Über die Möglichkeit vom neuen Vertrag nach dem KSchG zurückzutreten wurde der Mieter nicht belehrt. Nach Einholung einer Rechtsauskunft erklärte der Mieter von der einvernehmlichen Auflösung des bisherigen Mietvertrags und dem Abschluss des neuen Mietvertrags zurückzutreten.

Der Oberste Gerichtshof erkannte diese Rücktrittserklärungen als rechtzeitig und wirksam an. Der klagende Mieter war sohin mit seinem Begehren auf Feststellung, dass der alte Mietvertrag gegenüber dem Beklagten als nunmehrigen Hauseigentümer fortbestehe, erfolgreich.

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Foto: beigestellt

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