Iran-Sanktionen: Bereiten Sie Ihre Geschäftsbeziehungen gründlich vor!

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Beschränkungen durch europäisches Iran-Sanktionenregime

Das Eingehen von Geschäftsbeziehungen mit Iran-Bezug ist für österreichische Unternehmen zwar nicht grundsätzlich verboten. Allerdings wurde das europäische Sanktionenregime gegen den Iran im Laufe des Jahres 2012 bereits mehrfach ausgeweitet und verschärft. So ist die letzte Erweiterung der EU-Sanktionen erst am 16.10. 2012 in Kraft getreten. Dadurch wurden u.a. die von Warensanktionen erfassten Güter ausgeweitet und der Kreis jener iranischen Personen und Unternehmen erweitert, mit denen unternehmerische Tätigkeiten ausdrücklich verboten sind. Weitere Verschärfungen der Sanktionen in näherer Zukunft sind nach der derzeitigen politischen Stimmungslage nicht unwahrscheinlich.
Die EU-Sanktionenregelungen in Bezug auf den Iran gelten zum größten Teil unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer gesonderten Umsetzung in nationales Recht bedürfte. Diese EU-Sanktionen sind einerseits in waren- und dienstleistungsbezogene und andererseits in personenbezogene Sanktionen gegliedert; zusätzlich enthalten sie Bestimmungen zur verpflichtenden Meldung bzw Genehmigung von bestimmten Finanztransaktionen.

Waren- und dienstleistungsbezogene EU-Sanktionen
Die waren- und dienstleistungsbezogenen EU-Sanktionen richten sich gegen iranische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen mit Aufenthaltsort oder Sitz im Iran. Die von den EU-Sanktionen erfassten Waren umfassen insbesondere Militärgüter, Dual-Use Güter, Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie, Erdölerzeugnisse, petrochemische Produkte, Gold, Edelmetalle, Edelsteine, Banknoten, Münzen, Rohmetalle, Metallhalberzeugnisse (wie zB Stahl, Aluminium), Schiffsausrüstung und Software für industrielle Prozesse. Derartige Waren dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an iranische Personen verkauft, exportiert, befördert, geliefert oder weitergegeben werden oder von diesen Personen gekauft werden. Weiters besteht ein Verbot der Beteiligung an bzw der Finanzierung von Einrichtungen in der Öl- und Gasindustrie und der Militärgüterindustrie sowie für Exportkredite, -garantien oder -versicherungen in diesem Zusammenhang.

Teilweise existieren zwar Ausnahmen von diesen Verboten für Altverträge, die vor In-Kraft-Treten der EU-Sanktionen abgeschlossen wurden. Die meisten dieser Ausnahmen für Altverträge sind jedoch bis 15.4.2013 befristet. Überdies müssen Rechtsgeschäfte auf Basis von Altverträgen vorab dem zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) gemeldet werden.

Personenbezogene EU-Sanktionen
An bestimmte ausdrücklich in den Sanktionsbestimmungen angeführte iranische natürliche Personen, Unternehmen und Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen geliefert oder zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot erfasst alle Arten von Vermögenswerten. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im weiteren Sinn von diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, wurden eingefroren.

Genehmigungspflicht für bestimmte Finanztransaktionen
Zusätzlich sehen die EU-Sanktionen eine grundsätzliche Melde- bzw Genehmigungspflicht für alle Geldtransfers an eine oder von einer iranischen Person, Organisation oder Unternehmen vor. Während solche Iran-Transaktionen zwischen EUR 10.000,- und EUR 40.000,- nur vorab an die in Österreich zuständige Oesterreichische Nationalbank (OeNB) gemeldet werden müssen, unterliegen Finanztransaktionen über EUR 40.000,- einer Genehmigungspflicht. Diese Meldung bzw Genehmigung ist vom Zahlungsverkehrsdienstleister – dh in der Regel der Bank – des österreichischen Auftraggebers bei Transaktionen in den Iran bzw vom österreichischen Begünstigten bei Transaktionen aus dem Iran vor Durchführung der Transaktion bei der OeNB durchzuführen bzw zu beantragen. Diese Meldung bzw der Antrag auf Genehmigung einer Iran-Transaktion erfolgt mittels standardisierten Formularen, die auf der Website der OeNB verfügbar sind. Nach erfolgter Meldung bzw Genehmigung kann die Finanztransaktion durchgeführt werden.

Möglicher Antrag auf ausdrückliche Genehmigung durch den BMWFJ
Es besteht die Möglichkeit, beim BMWFJ einen Feststellungsbescheid über die Zulässigkeit eines Geschäfts als solches zu erwirken, um völlige Sicherheit zu erlangen, dass ein bestimmtes Rechtsgeschäft keinen EU-Sanktionen unterliegt. Allerdings muss dabei eine zum Teil mehrwöchige Bearbeitungszeit erwartet werden.

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen EU- Sanktionen
Verstöße gegen diese Sanktionen unterliegen strengen Strafbestimmungen. Die Strafdrohungen umfassen – je nach Verstoß – die Nichtigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, Verwaltungsstrafen bis zu EUR 40.000,- bzw sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.

Vermeidung des Iran-Sanktionenregimes der USA
Um die Anwendbarkeit der strengen US-Sanktionen gegen den Iran zu vermeiden, sollten keinesfalls US-Gesellschaften im weiteren Sinn in Iran-relevante Rechtsgeschäfte involviert werden. Weiters sollte vermieden werden, dass US-Staatsbürger und Personen, die im Besitz einer US- Beschäftigungsbewilligung („green card“) sind, in die Vorbereitung, den Abschluss oder die Durchführung von Iran-Geschäften involviert sind und die Abwicklung einer Zahlung in US-Dollar erfolgt, da diesfalls das Clearing in der Regel über eine US-Bank erfolgt, die relativ umfassende Nachweise zur Herkunft der Zahlung verlangt.

Fazit: Gründliche Prüfung von Geschäftsbeziehungen mit Iran-Zusammenhang notwendig
Durch die in jüngster Zeit laufend erweiterten Bestimmungen des EU-Sanktionenregimes gegen den Iran sind Geschäftsbeziehungen mit iranischen Personen oder Unternehmen erheblich erschwert und teilweise sogar gänzlich verboten. Es ist daher essentiell, vor der Aufnahme unternehmerischer Aktivitäten mit dem Iran bzw iranischen Personen oder Unternehmen eingehend zu prüfen, inwiefern die geplanten Geschäftstätigkeiten und Transaktionen von den geltenden Sanktionen erfasst sind, um bösen Überraschungen vorzubeugen.

Dr. Stephan Denk und Dr. Lukas Bauer sind Rechtsanwälte in der Wiener Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht der internationalen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer.

www.freshfields.com

Foto: beigestellt

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