Schönherr hat für das amerikanische Brauunternehmen Anheuser-Busch nach zwölfjähriger Prozessdauer gegen die tschechische Budweiser Budvar National Corporation einen großen und endgültigen Erfolg errungen.
Im Jahre 1999 hatte das Handelsgericht Wien auf Antrag der tschechischen Brauerei eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Vertrieb von Bier der Marke „Bud“ (bzw. „American Bud“) verboten wurde. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Wien und schließlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. In einem Parallelverfahren hatte auch das Landesgericht Salzburg eine gleichlautende einstweilige Verfügung erlassen. Im Hauptverfahren hat das Handelsgericht Wien den Europäischen Gerichtshof um Vorab-Entscheidung angerufen. Gegenstand dieses Verfahrens waren zahlreiche komplexe Rechtsfragen des Völkerrechts, des Markenrechts, des unlauteren Wettbewerbs und des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. Im Laufe des Verfahrens hat der Europäische Gerichtshof zweimal und der österreichische Oberste Gerichtshof dreimal – zuletzt endgültig – entschieden.
Die Klage der Budweiser Budvar National Corporation wurde mit Urteil des OGH vom 09.08.2011 rechtskräftig abgewiesen. In seinem Urteil hat der OGH die Rechtsansicht des EuGH übernommen. Als entscheidend hat sich erwiesen, dass sich die tschechische Brauerei nicht mehr auf das seinerzeitige bilaterale österreichisch-tschechoslowakische Abkommen aus 1976 berufen kann, weil dem europäischen Schutzregime zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Vorrang zukommt.
Das bedeutet, dass Anheuser-Busch Bier der Marken „Bud“ und „American Bud“ in Österreich ungehindert in Verkehr bringen darf. Anheuser-Busch, bzw. deren inländische Vertriebsfirmen, wurden während der gesamten Dauer des Verfahrens von Dr. Christian Hauer, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte, vertreten.
Foto: Christian Hauer, beigestellt
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