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Mit Jahresbeginn wurde in Österreich das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz massiv verschärft. Die Lohnkontrollen wurden ausgeweitet, die Strafen erhöht und die Verjährung erstreckt.
Anders als bis Ende 2014, liegt jetzt gemäß § 7i Abs 5 AVRAG strafbares Lohndumping auch dann vor, wenn das vom Dienstgeber tatsächlich bezahlte Entgelt unter dem nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gemäß den jeweiligen Einstufungsparametern zustehenden Entgelt liegt. Es werden nunmehr nicht nur der kollektivvertragliche Grundlohn, sondern auch andere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsremuneration), entgelthafte Zulagen, Zuschläge, Reisezeitenvergütung, etc. in die Prüfung, ob möglicherweise eine strafbare Unterbezahlung vorliegt, einbezogen. In Bezug auf Sonderzahlungen ist strafbares Lohndumping jedoch erst dann gegeben, wenn die zustehenden Zahlungen nicht oder nicht vollständig bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres getätigt wurden. Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind aber allfällige tatsächlich gewährte Überzahlungen anzurechnen und zwar auch dann, wenn keine „All-In-Vereinbarung“ getroffen wurde.
Eine weitere Änderung des Gesetzes betrifft die Höhe der Strafe in Bezug auf das Fehlen von Lohnunterlagen bzw. wenn diese bei Kontrollen vom Arbeitgeber nicht bereitgestellt werden. Nach der früheren Gesetzeslage war es für Arbeitgeber unter Umständen von Vorteil, wenn sie die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt haben, um einer Bestrafung wegen Unterentlohnung zu entgehen. Dieser Vorteil der Nichtbereitstellung gegenüber einer Unterbezahlung ist jedoch durch die neue Gesetzeslage weggefallen, indem die Strafe für das Nichtbereitstellen von Lohnunterlagen jener einer Unterentlohnung gleichgestellt wurde.
Je unterentlohntem Arbeitnehmer drohen jetzt Strafen in Höhe von EUR 1.000 bis 10.000, bei mehr als drei betroffenen Arbeitnehmern EUR 2.000 bis 20.000, in Wiederholungsfällen jeweils bis zum Doppelten bzw. bei mehr als drei betroffenen Arbeitnehmern sogar bis zu EUR 50.000 je Unterentlohntem. Anders als bisher wird die Strafe pro Arbeitnehmer verhängt und nicht mehr pauschal pro Arbeitgeber. Dadurch kann es bei Missachtung des Gesetzes zu enorm hohen Strafen kommen.
Wird dem Arbeitgeber ein Strafbescheid wegen Unterbezahlung eines Arbeitnehmers ausgestellt, so hat dieser Arbeitnehmer seit Jahresbeginn das Recht, über die Ausstellung dieses Bescheids direkt informiert zu werden. Dies soll betroffenen Arbeitnehmern eine schnellere Durchsetzung ihrer Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht ermöglichen. Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Arbeitnehmer wurde außerdem dadurch erleichtert, dass die Verfolgungsverjährung erst drei Jahre ab Fälligkeit des Anspruches eintritt und nicht mehr wie bisher bereits nach einem Jahr.
Seit 1.1.2015 besteht für die Behörde auch die Möglichkeit der Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht und Schwierigkeiten bei der Vollstreckung zu erwarten sind. Diese vorläufige Sicherheit kann bis zum Höchstausmaß der jeweils für die Verstöße angedrohten Strafe ausgedehnt werden.
Neben all diesen Verschärfungen kommt es durch die Gesetzesänderung aber auch zu Erleichterungen für den Arbeitgeber. Straffrei ist der Arbeitgeber nämlich dann, wenn er vor konkreten Erhebungen durch eine zuständige Kontrollbehörde das ausstehende Entgelt nachweislich an den Unterentlohnten leistet. In solchen Fällen ist dann sogar das Ausmaß der Unterentlohnung und die Schwere des Verschuldens des Arbeitgebers unerheblich. Des Weiteren wird von der Bestrafung auch dann abgesehen, wenn der Arbeitgeber die offene Differenz an den Arbeitnehmer bei Aufforderung durch die Strafbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) innerhalb der von ihr festgelegten Frist nachweislich leistet. Dies gilt jedoch nur für Fälle, in denen es sich um eine geringfügige Unterentlohnung handelt oder das Verschulden des Verantwortlichen nicht über leichte Fahrlässigkeit hinausgeht. Die Bestrafung kann aber nunmehr auch dann entfallen, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt!
Arbeitgeber sollten zur Vermeidung des Vorwurfes des Organisationsverschuldens den zuständigen Personalisten/Lohnverrechnern ihres Unternehmens in Zukunft regelmäßig die Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen. In Anbetracht der Höhe der drohenden Strafen ist Arbeitgebern auch dringend anzuraten, einen verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 Abs. 2 VStG, der persönlich für die Verstöße haftet, zu bestellen. Achtung: Die Bestellung ist erst ab Einlangen der Meldung über die Bestellung samt Zustimmungserklärung des Bestellten bei der zuständigen Behörde rechtswirksam.
Dr. Rudolf M. Ganzert, MBA, Rechtsanwalt
Mag. Magdalena Weixlbaumer, juristische Mitarbeiterin
Foto: © Walter J. Sieberer
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