Stiften für den guten Zweck – Das neue Gemeinnützigkeitsgesetz (GG 2015)

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Dr. Alexander Babinek, MBL ist Rechtsanwalt bei CHSH und auf die Bereiche Stiftungen, Unternehmensnachfolge, Gemeinnützigkeit und Philanthropie spezialisiert
Dr. Alexander Babinek, MBL ist Rechtsanwalt bei CHSH und auf die Bereiche Stiftungen, Unternehmensnachfolge, Gemeinnützigkeit und Philanthropie spezialisiert

Gemeinnützige Stiftungen tragen in unterschiedlichsten Ausformungen zum Gemeinschaftswohl bei. Ihr Tätigkeitsbereich ist vielfältig und umfasst häufig die Bereiche Bildung und Forschung, soziale Dienstleistungen und Kultur. Ein besonderer Schwerpunkt liegt traditionsgemäß im sozialen und gesellschaftlichen Engagement.

Mit dem GG 2015, das Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, wird – erstmals – ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Tätigkeit gemeinnütziger Stiftungen geschaffen. Ein Überblick:

Das neue GG 2015 bezweckt eine Reduktion des bisherigen Verwaltungsaufwands, eine Effizienzsteigerung im Stiftungs- und Fondswesen, eine Erhöhung von Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sowie generell eine Erhöhung der Anzahl gemeinnütziger Stiftungen und quasi-internationaler Organisationen mit Sitz in Österreich.

Erreicht werden soll dies durch eine Novellierung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes (BStFG) und flankierende Maßnahmen im Steuerrecht.

Letztere bringen zum Teil erhebliche steuerrechtliche Erleichterungen. Das GG 2015 sieht unter anderem eine ertragssteuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung (Spendenabzug), eine Abzugsfähigkeit von Zuwendungen von der Zwischensteuer bei Körperschaften sowie eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer, der grundbücherlichen Eintragungsgebühr und der Stiftungseingangssteuer bei der Zuwendung von Immobilien an gemeinnützige Stiftungen vor.

Das neue BStFG 2015 zielt auf die Schaffung zeitgemäßer Regelungen ab, welche den Gründern von Stiftungen attraktive Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit eröffnen sollen. Das Gesetz strebt eine Erleichterung der Gründung sowie eine Annäherung an die klassische Privatstiftung an, letztlich mit dem Ziel die gemeinnützige Stiftung besser in die österreichische Unternehmens- und Rechtskultur einzufügen.

Was sind die Neuerungen für Stiftungen nach dem BStFG 2015?

Anwendungsbereich

Das bisherige Grundkonzept bleibt weitgehend unverändert. Unter Stiftungen iSd BStFG 2015 sind (wie bisher) auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, deren Erträgnisse für einen mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden können und auf einem privatrechtlichen Widmungsakt beruhen.

Einheitlicher Gemeinnützigkeitsbegriff

Der steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff wird mit jenem des BStFG 2015 vereinheitlicht. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den bis dato (teilweise) unterschiedlichen Gemeinnützigkeitsbegriffen (BStFG, BAO) und den daraus resultierenden Rechtsfolgen (ua. Aberkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit) sollen künftig vermieden werden.

Gründungserleichterungen

Der Gründungsvorgang ist wesentlich vereinfacht und jenem der Entstehung eines Vereines nachgebildet. Das bisherige Bewilligungssystem wird durch ein Nicht-Untersagungssystem der Stiftungsbehörde ersetzt. Das Gründungsverfahren ist künftig zweiaktig ausgestaltet.

Der Prüfung der Stiftungsbehörde vorgeschaltet ist eine Prüfung des Finanzamts (FA). Dieses prüft, ob die Gründungserklärung den steuerlichen Anforderungen der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit entspricht. Ist dies der Fall, hat das FA dies mit Bescheid festzustellen und den Bescheid der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Letztere prüft in einem zweiten Schritt, ob Gründe für die Nichtgestattung einer Errichtung vorliegen und hat gegebenenfalls zu erklären, dass eine Errichtung nicht gestattet ist. Als Gründe für eine solche Untersagung können nur Gesetzwidrigkeit des Zwecks, des Namens, der Organisation oder ein mangelndes Mindestkapital der Stiftung in Betracht kommen.

Die vom Gesetzgeber dem FA und der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Prüfung vorgegebene Maximalfrist von jeweils sechs Wochen (wobei der Fristenlauf erst mit Erfüllung aller Verbesserungsaufträge beginnt) ist als weitere Vereinfachung im Verfahren zu werten.

Für die Gründung wird – anders als bisher – ein Mindestvermögen iHv EUR 50.000,- verlangt.

Erweiterte Selbstkontrolle

Stiftungen iSd BStFG 2015 unterliegen künftig einer erweiterten Selbstkontrolle. Die laufende Finanzkontrolle erfolgt durch von der Stiftung beauftragte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Revisoren nach dem GenG. In bestimmten Fällen (bei großen Stiftungen) ist zusätzlich ein Aufsichtsorgan zu bestellen und in die Kontrolle der finanziellen Gebarung miteinzubeziehen.

Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der Jahresabschluss ist künftig im Stiftungs- und Fondsregister ersichtlich und damit der Öffentlichkeit zugänglich.

Corporate Governance

Stiftungen verfügen künftig über ein Leitungsorgan (Stiftungsvorstand) und ein weiteres (Prüf-)Organ (Stiftungsprüfer). Der Stiftungsvorstand muss aus mind. zwei natürlichen Personen bestehen. Der Stifter kann Mitglied des Stiftungsvorstands sein.

Weitere Organe, etwa Rechnungsprüfer, sind nur zu bestellen, wenn die Bestellung von Stiftungsprüfern nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Stiftungsprüfer sind zu bestellen, wenn bestimmte Einnahmen- und Ausgabengrenzen überschritten werden (bspw. wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen 1 Million Euro übersteigen). Stiftungsprüfer sind zwingend aus dem Kreis beeideter Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Revisoren nach dem GenG zu bestellen.

Die Einrichtung eines Aufsichtsorgans ist grundsätzlich fakultativ, jedoch unter bestimmten im BStFG 2015 taxativ aufgezählten Gründen zwingend (bspw. wenn Ausschüttungen aus nicht operativen Tätigkeiten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen).
Auflösung / Umwandlung

Neben der Umwandlung einer gemeinnützigen Stiftung nach dem BStFG 2015 in einen Stiftungsfonds oder eine Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) ist künftig auch die Umwandlung von Stiftungen nach dem PSG in Stiftungen nach dem BStFG 2015 möglich, wenn diese iSd BAO gemeinnützig oder mildtätig sind.
Stiftungen nach dem BStFG 2015 können auf Antrag oder von Amts wegen aufgelöst werden. Auflösung und Abwicklung der Stiftung sind an das Regime des PSG angelehnt.

Resümee

Die Änderungen durch das GG 2015 sind jedenfalls zu begrüßen.
Ob die im neuen GG 2015 vordergründig propagierten Ziele der Erhöhung der Anzahl gemeinnütziger Stiftungen sowie der Sicherung philanthropischen Kapitals in Österreich in wahrnehmbarem Ausmaß erreicht werden können, wird sich in naher Zukunft weisen.

www.chsh.com

Foto: Walter J. Sieberer

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