Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten derzeit aufgrund der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen im Home-Office. Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, der sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ereignet.
Unfälle auf dem Weg zum Arzt, zur Bank, bei Fortbildungsveranstaltungen oder wenn der Arbeitnehmer sein Kind auf dem Weg zu oder von der Arbeit zur Schule oder zum Kindergarten bringt, sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt.
Die Unterscheidung, ob ein Freizeitunfall oder ein Arbeitsunfall vorliegt, ist insofern bedeutsam, weil im Falle eines Arbeitsunfalles nicht nur ein längerer Krankengeldanspruch des Arbeitnehmers besteht, sondern den Arbeitgeber Melde- und Aufzeichnungspflichten treffen.
Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde eine auf die Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 beschränkte Sonderregelung im ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) geschaffen, um sicherzustellen, dass Unfälle im Home-Office als Arbeitsunfälle gelten. Somit gelten nunmehr auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang (mit der Arbeit) im Home-Office ereignen als Arbeitsunfälle.
Unabhängig davon bedarf es aber nach wie vor dem Abschluss von Home-Office-Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern.
Foto: beigestellt
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