Verwaltungsgerichtshof bestätigt erstmalig Enteignung der Republik Österreich für ein Wasserkraftwerk

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Univ.-Prof. Dr. Georg Eisenberger, Partner bei Eisenberger & Herzog
und Leiter der Praxisgruppe Öffentliches Recht

Richtungsweisender Erfolg für Eisenberger & Herzog: Verwaltungsgerichtshof bestätigt erstmalig Enteignung der Republik Österreich für ein Wasserkraftwerk

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem richtungsweisenden Beschluss die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zur Enteignung der Republik Österreich in einem  Wasserkraftwerksprojekt bestätigt. Die Entscheidung hat große Auswirkungen auf Bewilligungsverfahren umstrittener Wasserkraftwerke und bedeutet bei von Anfang an richtiger Vorgangsweise
vor allem Rechtssicherheit für zukünftige Projektwerber.

Im konkreten Fall ging es um den Bau eines Kleinwasserkraftwerkes in Lafnitz (Steiermark), das alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt hat, dem aber trotzdem die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes (ÖWG) jahrelang ihre Zustimmung zum Bau verweigert hatte. Diese Zustimmung wird aber für jedes Wasserkraftwerk benötigt. Vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ist daher ein Gestattungsvertrag abzuschließen. Zunehmend werden solche Verträge von der Republik – trotz der Genehmigungsfähigkeit von Projekten und trotz des Bedarfes an alternativen Energieerzeugungsanlagen – nur noch unter restriktiven Bedingungen, für kurze Dauer oder gar nicht mehr abgeschlossen. Diese Behördenwillkür führt zu einer generell hohen Rechtsunsicherheit für Investoren und Projektwerber.

Die Causa wurde nun letztinstanzlich entschieden: Das Projekt darf gebaut werden, der österreichische Staat, der mit dem ÖWG die Eigentumsrechte an den betroffenen Wassergründen hält, wird rechtskräftig enteignet.

„Dass es überhaupt notwendig ist, bei einem genehmigungsfähigen Wasserkraftwerk die Enteignung der Republik beantragen zu müssen, ist gelinde gesagt erstaunlich. Es freut uns sehr, dass es gelungen ist, die juristischen Hürden für Enteignungen – die generell schon hoch sind und im Fall der Republik Österreich absolutes Neuland bedeuten – zu nehmen.“, erklärt Univ.-Prof. Dr. Georg Eisenberger, Partner bei Eisenberger & Herzog und Leiter der Praxisgruppe Öffentliches Recht. „Der aufgezeigte öffentliche Bedarf kann bei richtiger Vorbereitung auf jedes Wasserkraftwerksprojekt, das die weiteren behördlichen Auflagen erfüllt, übertragen werden. Die Verwaltungsgerichte haben so die Praxis von Behördenwillkür in diesen Fällen unterbunden.“

www.ehlaw.at

 Foto: beigestellt

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