Vorsicht Erwerberhaftung!

1266

Unternehmen stellen trotz Krise die Zeichen auf Expansion durch Akquisition. Vorsicht gilt beim Erwerb von Assets krisengeschüttelter Unternehmen; hier können Transaktionen ein unerwartetes Haftungspotenzial für Käufer in sich bergen. Eine sorgfältige rechtliche Strukturierung ist daher geboten.

Unbeschadet der andauernden Finanzkrise sind viele Unternehmen auf der Suche nach geeigneten Akquisitionen. Denn nicht alle haben die stürmischen Zeiten ungeschoren überstanden, sondern müssen sich zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs von werthaltigen Unternehmens- oder Vermögensteilen trennen. Insbesondere wenn Verkäufer unter Druck stehen, Vermögen oder Unternehmensteile verkaufen zu müssen, bieten sich für potenzielle Käufer attraktive Möglichkeiten. Doch vor übereilten Abschlüssen sei gewarnt. In Krisenzeiten sollten Akquisitionsobjekte und Verkäufer noch genauer unter die Lupe genommen werden, was in der Praxis auch getan wird. Sehr oft gilt: Planungssicherheit vor ungewissem Ertragspotential. Vermeintlich günstige Unternehmensteile geschwächter Unternehmen können mit einem beachtlichen Haftungspotenzial für den Käufer verbunden sein. Eine sorgfältige rechtliche Strukturierung beugt vor. Ziel ist, dass ungewollte und nicht einschätzbare Haftungsrisiken vom Käufer nicht übernommen werden müssen.

DUE DILLIGENCE. Eine gründliche Due Diligence Prüfung ist zur Identifizierung von rechtlichen Risiken im heutigen Transaktionsgeschäft „State of the Art“. Die Ergebnisse aus der Due Diligence können bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt und ein Käufer für bestehende Risiken abgesichert werden. Dies setzt aber voraus, dass der Verkäufer über ausreichend Bonität verfügt, um vertragliche Ansprüche des Käufers künftig befriedigen zu können. Deshalb ist für den Käufer auch eine Abschottung gegenüber Dritten, etwa den Gläubigern des Verkäufers, wesentlich. Denn diese können unabhängig von der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen den Käufer direkt in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Haftungstatbestände (§ 1409 ABGB, § 38 UGB, § 14 BAO, § 67 ASVG u.a.) sorgen dafür, dass sich für Käufer von Vermögen krisengeschüttelter Unternehmen ein vermeintlich günstiges Geschäft rasch als Haftungsgrundlage für nicht beglichene Steuerschulden, Sozialversicherungsabgaben und sonstige Verbindlichkeiten des Verkäufers entpuppen kann.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS NACH UGB. Erfolgt der Erwerb eines Unternehmens oder einzelner selbständiger Unternehmensteile im Rahmen eines Asset Deals, ist im Unternehmensgesetzbuch (§ 38 UGB) die betragsmäßig unbeschränkte Haftung des Käufers für alle unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten vorgesehen. Eine davon abweichende vertragliche Regelung, etwa ein Haftungsausschluss zugunsten des Käufers für alle oder bestimmte Verbindlichkeiten, ist möglich. Damit dieser Haftungsausschluss auch gegenüber Dritten wirkt, muss er aber im Firmenbuch eingetragen werden. Alternativ kann der Käufer die Gläubiger auch direkt verständigen.

ZWINGENDE HAFTUNG NACH ABGB. Trotz der Vereinbarung, keine Verbindlichkeiten zu übernehmen und einem wirksamen Ausschluss der Haftung nach dem UGB, haftet ein Käufer den Gläubigern für die zum übernommenen Vermögen gehörigen Verbindlichkeiten (auch für vertragliche und deliktische Schadenersatzforderungen Dritter) nach den Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1409 ABGB); dies allerdings betragsmäßig beschränkt mit dem Wert des übernommenen Vermögens. Die Haftung nach dem ABGB kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Bei einer entsprechenden Strukturierung der Transaktion ist es aber möglich, sie auf ein Minimalrisiko zu reduzieren. Denn der Käufer wird von seiner Haftung soweit befreit, als er zum übernommenen Vermögen gehörige Verbindlichkeiten bezahlt. Nach der Rechtsprechung reduziert sich eine mögliche Haftung des Käufers auch dann, wenn der vom Käufer bezahlte Kaufpreis zur Befriedigung von zum übernommenen Vermögen gehörigen Verbindlichkeiten verwendet wird. Mit anderen Worten werden Zahlungen an Gläubiger aus dem Kaufpreis auf die Haftung des Erwerbers angerechnet. Entspricht der Kaufpreis nicht dem Wert des übernommenen Vermögens, weil der Käufer ein günstiges Geschäft gemacht hat, so besteht eine Haftung des Käufers lediglich in Höhe der Differenz zwischen dem geleisteten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des übernommenen Vermögens.

TIP FÜR DIE PRAXIS:

Ein zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarter Haftungsausschluss nach UGB ist für dessen Wirksamkeit gegenüber Dritten im Firmenbuch einzutragen. Bestehen Zweifel, dass ein Verkäufer nicht übertragene, aber zum gekauften Vermögen gehörige Verbindlichkeiten künftig erfüllen wird können, kann vereinbart werden, dass der Kaufpreis für einen gewisse Zeitspanne von einem Treuhänder verwaltet wird. Dieser wird beauftragt, die Kaufpreismittel ausschließlich zur Befriedigung von zum übernommenen Vermögen gehörigen Verbindlichkeiten zu verwenden. Entspricht der Kaufpreis dem Wert des übernommenen Vermögens und wurde er nachweislich zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt, ist auch die Haftung gemäß § 1409 ABGB ausgeschlossen.

Dr. Andreas JANK, Rechtsanwalt
www.fwp.at

Foto / Redaktion: Walter J. Sieberer

Flower