Was bringt die Grundbuch-Novelle 2012

820

Seit Anfang Mai gelten neue Regelungen im Grundbuchsrecht: Die Ziele der Novelle sind die Vereinfachung des Grundbuchsverfahrens, die Ausweitung des IT-Einsatzes und inhaltliche Neuerungen zur Lösung bisher umstrittener Fragen.

Die Umstellung des Grundbuchs hat in Österreich bereits eine lange Tradition die bis in die 1980er Jahre zurückreicht. Neben der Erstellung von Grundbuchsauszügen via Internet können seit dem Jahr 2006 Urkunden (Kaufverträge, Pfandbestellungsurkunden etc.) im Archiv der Urkundensammlung ebenfalls elektronisch eingesehen werden.

Ältere Urkunden und nicht einscannbare Dokumente (z. B. Teilungspläne) müssen zwar immer noch beim Grundbuch in der Urkundensammlung ausgehoben werden, während die Novelle nunmehr bei zu verbüchernden Teilungsplänen eine Vereinfachung bringt: Die Pläne müssen zukünftig nicht mehr im Original eingebracht werden; im Grundbuchsantrag ist vielmehr die Angabe der im Bescheid des Vermessungsamtes angeführten Geschäftszahl ausreichend, mit deren Hilfe die Pläne dann elektronisch eingesehen werden können.

Seit Anfang 2009 sind Grundbuchsgesuche grundsätzlich schriftlich bei Gericht einzubringen, wobei Anwälte sowie Notare – von einigen Ausnahmen abgesehen – die Antragstellung samt Urkunden elektronisch vornehmen müssen. Bisher musste z. B. das Ranganmerkungsgesuch persönlich vom Eigentümer beantragt werden, wohingegen nun das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung auch in einer besonderen Urkunde erklärt werden kann: der sog. Rangordnungserklärung. Damit ist es möglich, ein Ranganmerkungsgesuch im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dadurch wurde eine Namensrangordnung eingeführt, die auf eine bestimmte, natürliche oder juristische Person als Berechtigten lautet, wobei für deren Ausnutzung ein Rangordnungsbeschluss nicht mehr beim Grundbuch vorgelegt werden muss. Zur Übertragung der Namensrangordnung ist die Einholung der Zustimmung des Berechtigten ausreichend. Dabei können auch Treuhänder, auf die die Namensrangordnung lautet, die Eintragung des angemerkten Rechts für den Mandanten ohne weiteren Übertragungsnachweis durchführen.

Das zweistufige Verfahren bei der Begründung eines Baurechts wird ebenfalls vereinfacht: statt wie bisher das Baurecht zunächst nur anzumerken und die Abgabenbehörden zur Anmeldung von Vorzugspfandrechten aufzufordern, kann die Eintragung des Baurechts samt bereits, im Vorfeld eingeholter behördlicher Negativbestätigungen gleich beantragt werden.

Auch die Begründung von Wohnungseigentum wird erleichtert: Es ist nun möglich, die bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung zu verändern, um die für die Wohnungseigentumsbegründung notwendigen Miteigentumsanteile zu schaffen, vorausgesetzt, für alle Wohnungseigentümer ist Miteigentum am Liegenschaftsanteil vor Wohnungseigentumsbegründung bereits einverleibt oder die Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt und sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber sowie vorrangig Buchberechtigten stimmen zu. Bei Änderung der Miteigentumsanteile durch gerichtliche oder einvernehmliche Nutzwertfestsetzung kommt nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Anteilsberichtigung in Betracht.

Es gibt nun die Möglichkeit, diakritische Zeichen zu verwenden. Dabei wird zumindest die Schreibweise aller Sprachen in angrenzenden Ländern unterstützt. Auf Antrag wird die Schreibweise im Grundbuch insoweit richtig gestellt (wobei die Eingabe dann von Gerichtsgebühren befreit ist), wenn sie keine weiteren Anträge enthält und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung hingewiesen wird.

Die Verbindung von Begehren in einem Gesuch darf im Vergleich zur Einbringung mehrerer Gesuche nicht zu einer Erschwerung, Verzögerung oder Unübersichtlichkeit der Erledigung führen.

Bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück hat der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.

Ab November 2012 wird es auch wieder möglich sein, einfache Grundbuchsanträge (z. B. Pfandrechtslöschung, Namensänderung) beim Gericht zu Protokoll zu geben. Verbesserungsaufträgen ist Folge zu leisten: Geschieht dies nicht binnen aufgetragener Frist, gilt das Grundbuchsgesuch als zurückgenommen. Letztlich können die zu verständigenden Personen auf die Zustellung verzichten.

Dr. Stephan Eberhardt

www.lansky.at

Foto: beigestellt

Flower