Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger, MSc in Gespräch mit wirtschaftsanwaelte.at über eine aktuelle Entscheidungen des OGH, die für Werbende besonders relevant ist.
Nach den Bestimmungen des UWG ist es jedenfalls unzulässig, Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte als Besonderheit des Angebots des Unternehmens zu präsentieren. In der Literatur werden als „gesetzlich zustehende Rechte“ Ansprüche aufgrund zwingenden Verbraucherschutzrechts genannt. Die Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Bestimmung derart beschränkt ist, ließ der OGH in seiner jüngst ergangenen Entscheidung ausdrücklich offen, da er im vorliegenden Fall bereits das tatbestandsmerkmal der „Besonderheit des Angebots“ nicht verwirklicht sah. In dem vom OGH zu beurteilenden Sachverhalt beschränkte sich die Beklagte darauf, ihre (versicherten) Kunden auf die Möglichkeit des Bezugs von zuzahlungsfreien Hörgeräten hinzuweisen. Diese Information ist zwar nicht uneigennützig erfolgt, da die Beklagte damit Kunden gewinnen konnte, die sonst nicht an den Erwerb eines Hörgeräts gedacht haben, doch eine Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen war damit nach Auffassung des OGH nicht einmal ansatzweise verbunden. Vielmehr wirkte die Werbung der Fehlvorstellung entgegen, dass Hörgeräte nur mit Zuzahlung durch den Versicherten erworben werden können. Ferner bestand nach Ansicht des OGH für den Verbraucher kein Anlass zur Annahme, dass vergleichbare Leistungen bei Hörgeräten nur die Beklagte anbiete.
Konsequenzen: Der OGH stellte klar, dass unter „Besonderheit“ des Angebots ein Merkmal zu verstehen ist, dass das beworbene Angebot von jenem anderer Unternehmen unterscheidet und daher eine Eigenheit des werbenden Unternehmens darstellt. Eine derartige Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten ist verpönt. Nicht unzulässig ist hingegen ein bloßer Hinweis auf bestehende Ansprüche, der nicht den Eindruck erweckt, dass diese Ansprüche ausschließlich beim werbenden Unternehmen bestehen.
(OGH 13.07.2010, 4 Ob 121/10p)
Dr. Clemens Lintschinger, MSc
www.ra-lintschinger.at
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