Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger, MSc zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Werbung mit Testergebnissen:
Das UWG verbietet die Behauptung, dass ein Unternehmen (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder das Aufstellen einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird. Nunmehr hat der OGH judiziert, dass ein reines Testergebnis von den Verkehrsteilnehmern regelmäßig nicht als „behördliche Bewilligung oder Genehmigung“ verstanden wird. Die Verwendung eines Test-Emblems – hier von der Zeitschrift „Konsument“ – stellt soweit keine als Behauptung der Bestätigung, Billigung oder Genehmigung des Produkts durch eine öffentliche oder private Stelle zu verstehende Aussage dar.
Unternehmen sind dennoch gut beraten, Vorsicht bei der Werbung mit Testergebnissen zu walten. Der OGH judizierte in derselben Entscheidung, dass Werbung mit älteren Testergebnissen irreführend ist, wenn nicht darauf hingewiesen wird, wann der Test gemacht wurde. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil der OGH in einer früheren Entscheidung (vgl. OGH 4 Ob 156/08g) eine Pflicht zur Angabe der Quelle veröffentlichter Testergebnisse abgelehnt hat. Unternehmen, die mit Testergebnissen werben, müssen daher nicht angeben, wo ein Test veröffentlicht wurde, doch dürfen sie durch die Werbung auch keinen unzutreffenden Eindruck erwecken. Nachzulesen: OGH 20.04.2010, 4Ob159/09z
Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger, MSc
Foto: Walter J. Sieberer
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