Wolf Theiss hat für ihre Mandatin, die AHA GmbH, in einem Wettbewerbsprozess eine Entscheidung vor dem Handelsgericht Wien erwirkt, wonach die Urteilsveröffentlichung dieser Entscheidung in Österreich – soweit ersichtlich – erstmals auf der Facebook-Seite der beklagten Partei zu erfolgen hat.
Mit der zunehmenden Beliebtheit von Web 2.0 Plattformen wie Youtube, Facebook und Twitter nehmen auch die Verletzungen im Bereich des Wettbewerbs-, Persönlichkeits- und Kennzeichnungsrechts zu. Aus rechtlicher Sicht sind gebrandete Social Networks offiziellen Unternehmenswebseiten gleichzustellen, da damit auch ähnliche Werbezwecke erreicht werden, obwohl sie einen weniger offiziellen Eindruck vermitteln.
Wolf Theiss hat nun für die AHA GmbH ein richtungweisendes Urteil durchgesetzt. Das Handelsgericht Wien ordnete an, dass das Urteil auf der Facebook-Seite der Beklagten zu veröffentlichen ist, womit dem Talionsprinzip bestmöglich Folge geleistet wird. Das Talionsprinzip besagt, dass die Urteilsveröffentlichung soweit möglich im selben Medium, auf die gleiche Art und in derselben Form zu erfolgen hat, wie der beanstandete Gesetzesverstoß.
Georg Kresbach, Partner Wolf Theiss und Leiter der Praxisgruppe IP & IT erklärt: „Bisher waren Urteilsveröffentlichungen dieser Art den Print- oder elektronischen Medien vorbehalten. Die aktuelle Entscheidung des Handelsgerichts Wien zur Urteilsveröffentlichung auf Facebook stellt damit auch eine Weiterentwicklung der österreichischen Rechtsprechung dar, indem nun auch der Weg für Urteilsveröffentlichungen auf Social Networks geebnet wurde.“ Erst vor wenigen Wochen hatte Wolf Theiss in einer ähnlichen Causa die erste Urteilsveröffentlichung auf einem Youtube-Channel durchgesetzt.
Neben Partner Georg Kresbach, waren Rechtsanwalt Alexander Schnider und Associate Dominik Hofmarcher in dieser Causa tätig.
Foto: Georg Kresbach, Partner Wolf Theiss; Copyright: Wolf Theiss
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