Zur Haftung des Stiftungsvorstandes

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Das Privatstiftungsrecht ist mehr als 10 Jahre alt. Nicht zuletzt auf Grund der Wirtschaftskrise und der nach wie vor angespannten wirtschaftliche Situation, können Entscheidungen des Stiftungsvorstands verstärkt auf Kritik stoßen. Dies betrifft vor allem Stiftungsvorstände einer unternehmensleitenden Privatstiftung“, so RA Dr. Alix Frank-Thomasser, Partnerin bei Alix Frank Rechtsanwälte. In wie weit der Stiftungsvorstand haftet ist grundsätzlich im Privatstiftungsgesetz (§ 29) geregelt.

„Primär besteht die Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes in der Verpflichtung zum Schadenersatz. Abgesehen von der zivilrechtlichen Haftung kann es aber auch zu einer strafrechtlichen Haftung der Stiftungsvorstandsmitglieder kommen“, erklärt Frank-Thomasser und verweist auf einige Beispiele, wie Verstöße gegen die Strafbestimmungen des § 41 PSG (unrichtige Darstellung des Vermögensbestands der Privatstiftung; unrichtige Auskünfte), gegen das Finanzstrafgesetz oder gegen die Kridatatbestände.

Sorgfaltsmaßstab

Für die Mitglieder des Stiftungsvorstands normiert das Privatstiftungsgesetz, dass diese ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen haben. „Damit hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Stiftungsvorstand der gesellschaftsrechtlichen Verantwortung von Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft nachempfunden. „Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben sich demnach wie ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer in verantwortlicher leitender Position, bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu verhalten“, erklärt Frank-Thomasser.

Verschulden

Gemäß § 29 PSG haftet jedes Mitglied des Stiftungsvorstands der Privatstiftung für den aus der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten entstandenen Schaden. Schon leichte Fahrlässigkeit begründet die Ersatzpflicht, es besteht aber keine Erfolgshaftung. Der Sorgfaltsmaßstab der für die Stiftungsmitglieder gilt, darf allerdings nicht überspannt werden. Dem Stiftungsvorstand muss noch ein Ermessungsspielraum zukommen, der dann relevant wird, wenn sich beispielsweise ein Geschäft für die Privatstiftung möglicherweise als positiv erweist.


Beweislast

Eine ausdrückliche Beweislastumkehr wie die des § 84 Abs 2 2. Satz AktG fehlt zwar im PrivatstiftungsG, obwohl § 17 Abs 2 1. Satz PSG dem § 84 AktG nachgebildet ist. Nach der Lehre ist eine analoge Anwendung des § 84 Abs 2 2. Satz AktG im PSG jedoch nicht geboten, da der Gesetzgeber hier ausdrücklich nur Teile des § 84 AktG übernommen hat. Ebenfalls kann hieraus aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, es gelte überhaupt keine Beweislastumkehr. Vielmehr stehen die Mitglieder des Stiftungsvorstands in rechtlicher Sonderbeziehung zur Privatstiftung und hat das PSG dem § 1298 ABGB nicht derogiert. Die Beweislastumkehr lässt sich aber aus der Beweisnähe der Organmitglieder rechtfertigen. Die Grundsätze der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB und der Beweisnähe sind auch auf die Haftung des Stiftungsvorstands zu übertragen. Demgemäß hat der Gläubiger den Eintritt eines Schadens und die Kausalität des beanstandeten Verhaltens der belangten Organmitglieder zu beweisen. Die bisher in der Judikatur vertretene Ansicht, der Vorstand habe den Nachweis von Tatsachen, deren rechtliche Qualifizierung sorgfaltsgemäßes Verhalten ergibt, zu erbringen, wurde vom OGH dahingehend modifiziert, dass der Gläubiger nicht nur den Schadenseintritt und die Kausalität beweisen müsse, sondern auch Tatsachen vorzutragen habe, von denen ein Schluss auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Vorstandsmitglieds gezogen werden könne (OGH 3 Ob 34/97i).

Geltendmachung der Haftung

Schadensersatzansprüche gegenüber Stiftungsorganen hat grundsätzlich der Stiftungsvorstand als Vertreter der Privatstiftung durchzusetzen. Das gilt auch innerhalb des Vorstandskollegiums, „was bedeutet, dass die übrigen Vorstandsmitglieder verpflichtet sind, Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen schuldige Vorstandskollegen geltend zu machen“, so Frank-Thomasser und fasst abschließend zusammen: „Der Stiftungsvorstand unterliegt einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab und hat ausschließlich die Interessen der Stiftung an der Erfüllung des Stiftungszweckes im Sinne der Vorgaben des Stifters in den Stiftungsurkunden zu fördern. Umso wichtiger ist die sorgfältige Gestaltung von Stiftungsurkunden. Gelingt dem Stiftungsvorstand der Beweis, dass er eine Entscheidung unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze getroffen hat, so kann ihn einen Haftung nicht treffen.“

Dr. Alix Frank-Thomasser

www.alix-frank.co.at

Foto: beigestellt

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