Billige Aufträge aufgrund von Beihilfen

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Staatliche Unterstützungen sind in wirtschaftlich schwierigen Zeiten bei Unternehmen gefragter denn je. Dr. Katharina Trettnak-Hahn über einseitige Leistungsgewährungen und Belastungsverminderungen.

Staatliche Hilfe tritt v.a. in Form von zB Darlehensgewährung, Direktzahlungen oder zB Befreiung von Gebühren und Steuern auf. Auch durch öffentliche Aufträge, die nach dem Bundes-vergabegesetz vergeben werden, verspricht man sich in unsicheren Zeiten in Person der öffentlichen Hand einen sicheren Zahler. Beihilfenempfänger werden durch die Gewährung staatlicher Unterstützungen oft in die Lage versetzt, bei öffentlichen Ausschreibungen zu Preisen anzubieten, die erheblich unter denen ihrer Mitbewerber liegen. Darf die öffentliche Hand solche günstigen Aufträge annehmen?.

Europarechtlicher Maßstab. Der Europäische Gerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass sich öffentliche Auftraggeber nicht automatisch rechtswidrig verhalten, wenn sie einen Bieter, der preislich günstig aufgrund staatlicher Zuwendungen anbieten kann, zum Vergabeverfahren zulassen. Unzulässig wäre die Vergabe des günstigen Auftrages infolge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter in Einzelfällen nur dann, wenn die Beihilfe gemeinschaftsrechtswidrig gewährt wurde.

Auch nach den Vorgaben des BVergG haben öffentliche Auftraggeber gerade bei größeren Aufträgen (zB Bauaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von € 4.845.000,– und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von € 193.000,– jeweils netto) im Rahmen der Preisprüfung zu berücksichtigen, ob der Angebotspreis eines Bieters im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat. Allein deshalb ist der Bieter noch nicht vom Vergabeverfah-ren auszuschließen. Vielmehr ist dem Bieter innerhalb angemessener Frist der Nachweis zu ermöglichen, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde.

Europarechtlich unzulässig sind generell staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

BEIHILFEN: Was müssen Auftraggeber und Bieter berücksichtigen? Sowohl Bieter, denen staatliche Beihilfen gewährt wurden, als auch Auftraggeber haben daher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge günstige Angebotspreise näher unter die Lupe zu nehmen: Bieter müssen damit rechnen, dass sie neben der Plausibilität ihrer Kalkulation auch die Rechtmäßigkeit des Beihilfenempfanges nachzuweisen haben. Auftraggeber haben günstige Preise für öffentliche Aufträge aufklären zu lassen und – bei öffentlicher Beihilfengewährung – diesen Umstand bei ihrer Vergabe zu berücksichtigen.

RA Dr. Katharina Trettnak-Hahn,
Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH
www.kwr.at

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