Finanzstrafreformüberlegungen 2010

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NOTWENDIGKEIT DER REFORM
Seit 15.06.2010 liegt der Entwurf für eine Novelle des Finanzstrafgesetzes vor, der im Zusammenwirken zwischen Justiz und Finanzministerium ausgearbeitet wurde. Nach dem Willen des Finanzministers Josef Pröll soll in Hinkunft Steuerhinterziehung nicht mehr als Kavaliersdelikt gelten. Mit den Finanzstrafreformüberlegungen 2010 sollen insbesondere die Steuerhinterziehung besser bekämpft, einer möglichen Steuerflucht Einhalt geboten und Sozialmissbrauch verhindert werden. Demzufolge ist auch zentrales Thema des Novellenentwurfes die Betrugsbekämpfung im Abgabenwesen. Geplant ist, dass die Gesetzesänderung mit 01.01.2011 in Kraft tritt. Einzelne Bestimmungen dürften nach Auskunft des BMF bereits mit Kundmachung Geltung erlangen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung
Der vorliegende Entwurf sieht zahlreiche Maßnahmen zur Verfahrensbe­schleunigung vor, die vorwiegend auch im Interesse des Betroffenen ein rasches und effizientes Finanzstrafsystem vorsehen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um vereinfachte Erkenntnisausfertigungen für den Fall  von unverzüglich abgegebenen Rechtsmittelverzichten, die Erweiterung der Möglichkeiten zur Erlassung von Strafverfügungen ohne vorherige Einleitung in besonderen Fällen, die Möglichkeit einer objektiven Hausdurch­suchungsanordnung, einzelne Sonderbestimmungen hinsichtlich Rechtsmittel gegen Einleitungsbescheide sowie die Anhebung der strafbestimmenden Wertbeträge für die Zuständigkeitsgrenzen bei Spruchsenat und Gericht.

Neu eingeführte bzw. geänderte Tatbestände
Die Privilegierung beratender Berufe (Rechtsanwalt, Notar und Wirtschaftstreuhänder) im Bereich der fahrlässigen Abgaben­verkürzung wird neu gestaltet. Durch die Einführung des Tatbestandes des „Abgabenbetruges“ (§ 39 FinStrG gemäß dem vorliegenden Entwurf der Novelle) sollen Finanzvergehen bei Vorliegen bestimmter Qualifizierungen einer entsprechenden Sanktionierung zugeführt werden. Liegt ein Abgabenbetrug vor, so sollen verpflichtend Haftstrafen verhängt werden. Neben der Freiheitsstrafe kann weiters auf eine Geldstrafe von bis zu EUR 2,0 Mio. erkannt werden.

Änderung der Bestimmungen zur Selbstanzeige
Nach derzeitiger Rechtslage können Steuersünder mittels Selbstanzeige und Schätzung der Höhe der Steuerschuld relativ einfach Straffreiheit erlangen. Künftig muss die Selbstanzeige exakte Beträge enthalten und sind die geschuldeten Abgaben gleichzeitig bei Einbringung der Selbstanzeige zur Zahlung fällig. Straffreiheit soll daher nur noch dann bestehen, sofern die Steuerschuld sofort entrichtet wird. Selbstanzeigen sind zudem unwirksam, wenn bereits Verfolgungshandlungen seitens der Behörde gesetzt wurden.

Verschärfung der Höchststrafen
Der vorliegende Entwurf sieht nunmehr drei Deliktsstufen vor. Demzufolge ist eine Abgabenhinterziehung grundsätzlich mit einer Geldstrafe bis zu EUR 60.000,00 sanktioniert. Übersteigt die Verkürzung EUR 30.000,00, so ist eine Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 zu verhängen. Zusätzlich kann aus spezial- bzw. generalpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten ausgesprochen werden.
Bei einer Abgabenhinterziehung mit einem Verkürzungsbetrag von mehr als EUR 100.000,00 ist primär auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahre zu erkennen und eine Geldstrafe bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2,0 Mio. zu verhängen.

Der vorstehend dargestellte und neu gefasste Tatbestand des Abgabenbetruges ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht.

Änderung des Wertbetrages zur Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeit
Gemäß § 53 FinStrG in der vorgeschlagenen Fassung der Novelle ist nunmehr vorgesehen, dass ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 100.000,00 die Gerichtszuständigkeit (Landesgericht als Schöffengericht) gegeben ist.

FAZIT
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der nunmehrige Entwurf zur Novelle des Finanzstrafrechtes besonders streng gegen Abgabenverkürzung und Abgabenbetrug vorgeht. In manchen Bereichen ist teilweise eine Vervielfachung des Strafbetrages im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage ersichtlich. Auch die geplante Aufstockung der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeiterbeschäftigung) und Erweiterung des Kompetenzbereiches in eine Art „Finanzpolizei“ ist Teil der Finanzstrafreform Überlegungen 2010 und bleibt auch hier die tatsächliche Tragweite abzuwarten.

Rechtsanwalt Dr. Alexander Mirtl, M.B.L.
http://www.hasch.eu

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