BRRD – Richtlinie: Gläubigerabschreibung statt Insolvenzverfahren für Banken

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Friedrich Jergitsch
Friedrich Jergitsch

Die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten will künftig Systemkrisen durch Abwicklungspläne und durch den „bail-in“ von Gläubigern verhindern.

Die europäische Bankenunion wurde als Reaktion auf die Finanzkrise dazu geschaffen, die künftige Inanspruchnahme der Öffentlichkeit zur Bankenrettung zu vermeiden. Ihre „erste Säule“ bildet der Einheitliche Aufsichtsmechanismus, der sogenannte Single Supervisory Mechanism, kurz SSM, für Banken. Am 12. Juni 2014 wurde – als Teil der „zweiten Säule“ – die neue Richtlinie der EU über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, die Banking Resolution and Restructuring Directive, kurz BRRD, erlassen. Diese muss von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014 in nationales Recht umgesetzt und ab 1. Jänner 2015 angewendet werden. Ein weiterer Teil der „zweiten Säule“ ist der ab 2016 geltende sogenannte Einheitliche Bankenabwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism) kurz SRM. Ergänzend wurde ein gemeinsamer, von den Banken zu dotierenden Abwicklungsfonds, der Single Resolution Fund, gegründet, der Kosten der Abwicklung von Banken auffangen soll.

Erstmals harmonisiert die BRRD EU-weit Mechanismen zur Sanierung und Abwicklung von Banken. Zum einen müssen Banken vorbeugend Sanierungspläne erstellen; die für eine Abwicklung der Bank zuständige Behörde muss unter Mithilfe der Bank einen Abwicklungsplan erstellen. Bei der Prüfung dieser Pläne können die Behörden der Bank Eingriffe vorschreiben, die von der Beschränkung einzelner Geschäftsfälle bis zu konzernweiten Maßnahmen reichen können, damit die Bank auf Grundlage der Pläne „sanierungs-„ bzw. „abwicklungsfähig“ ist. Die Behörden können außerdem frühzeitig intervenieren.

Sollte es dennoch zur Abwicklung der Bank kommen, stehen den Abwicklungsbehörden mehrere Maßnahmen zur Verfügung. So können sie die Ausgliederung von Vermögen der Bank auf eine Zweckgesellschaft (bad bank), die Übertragung systemrelevanter Funktionen auf ein sogenanntes „Brückeninstitut“, oder die Übertragung auf einen anderen Erwerber verfügen, oder einen „bail-in“ vorschreiben, also Kapital- und bestimmte Schuldinstrumente der Bank abschreiben oder in Eigenmittel umwandeln. Geschützte Einlagen werden nicht betroffen.
Bei einer Systemkrise darf überdies eine Rekapitalisierung oder Verstaatlichtung der Bank stattfinden. Dies ist aber nur zulässig, wenn ein „bail-in“ von mindestens 8% der Verbindlichkeiten der Bank erfolgt ist.

Der SRM, also Single Resolution Mechanism, sieht vor, dass die Abwicklungsbedingungen innerhalb von 24 Stunden festgelegt werden. Dies kann sich freilich verzögern, z.B. durch eine vorgeschriebene Bewertung durch die EZB. Insgesamt hat das für die Abwicklung zuständige Brüsseler „Single Resolution Board“ eine präzedenzlose Rechtsmacht zu Eingriffen in Privatrechte. Der Entscheidungsprozess ist deshalb eng an verpflichtende Konsultationen z.B. mit der Europäischen Kommission gebunden.

Bei dem ab 2016 anwendbaren Abwicklungsinstrument des „bail-in“ können erstmals Gläubiger ohne traditionelles Insolvenzverfahren in Anspruch genommen werden. Sie sollen dabei nicht weniger erhalten als bei einer Insolvenz der Bank. An seine Grenzen stößt dieses Konzept, wenn der „bail-in“ durch die Inanspruchnahme z.B. anderer Banken eine Systemkrise auslösen würde. Die führenden Ratingagenturen haben dieses Instrument kritisch gesehen und Ratingausblicke betroffener Banken nach unten revidiert.

Für Österreich stellt sich ein Zusatzthema: Die Banken können die gleichzeitige Belastung durch Bankensteuer und die Pflicht zur Dotierung des neuen Abwicklungsfonds nicht tragen.

Dr. Friedrich Jergitsch

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Foto: Walter J. Sieberer

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