CMS berät BDI bei Übernahmeangebot durch die Hauptaktionärin und nachfolgendem Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse

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Martin Zuffer
Martin Zuffer

Der börsennotierte Technologieführer BDI – BioEnergy International AG (BDI) beabsichtigt ein Delisting seiner Aktien von der Frankfurter Wertpapierbörse durchzuführen.

Im Vorfeld erfolgt ein Übernahmeangebot ihrer Hauptaktionärin, der BDI Beteiligungs GmbH, gegenüber dem Streubesitz. Rechtlich wird die BDI von CMS in Wien beraten. Hierbei handelt es sich um eines der ersten Delistingverfahren nach den neuen deutschen Regelungen zum Börserückzug, die seit Ende 2015 in Kraft sind.

Die BDI Beteiligungs GmbH ist Hauptaktionärin der BDI und hält 72,46% ihrer Aktien. Sie beabsichtigt den Streubesitzaktionären ein Angebot für ihre BDI-Aktien zu unterbreiten. BDI beabsichtigt, in Abstimmung mit ihrer Hauptaktionärin zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Delisting ihrer Aktien durchzuführen und hierzu einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen.

Die in der Steiermark ansässige BDI wurde bei dieser kapitalmarktrechtlichen Transaktion von CMS in Wien beraten. Unter der Leitung von Kapitalmarktrechtsexperten Martin Zuffer berieten Mark Philipp (Rechtsanwalt) und Katharina Grafenhofer (Rechtsanwältin).

„Es freut uns, BDI bei dieser rechtlich sehr interessanten Transaktion begleiten zu dürfen. Nach zwei Parallelentscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 war das Thema Delisting in Praxis und Rechtswissenschaft verstärkt in den Fokus gerückt und es gabeine lebhafte Diskussion zur Frage, welche Voraussetzungen an einen Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt auf Antrag des Emittenten zu stellen sind. Mit seiner „Frosta“-Entscheidung aus dem Jahr 2013 hat der deutsche Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2002 („Macrotron“) aufgegeben und entschieden, dass ein Delisting weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch einer Abfindung der Aktionäre bedarf. Die hiernach aufkommenden Rufe nach mehr Anlegerschutz verwiesen zunehmend auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung, worauf der deutsche Gesetzgeber rasch reagiert und im deutschen Börsengesetz eine gesetzliche Regelung für den Börsenrückzug in Form eines Delisting verankert hat. Die gegenständliche Transaktion ist eines der ersten Verfahren unter dieser gesetzlichen Neuregelung in Deutschland und das erste Verfahren überhaupt, dass einen österreichischen Emittenten betrifft. Darum war diese Transaktion für uns besonders interessant“, erklärt Martin Zuffer.

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Foto: beigestellt

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