Die Europäische Privatgesellschaft kommt?!

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1. Juli 2010. An diesem Tag soll die Verordnung zur Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft (SPE) in Kraft treten. Die Europäische Kommission hat diese Initiative aufgrund des Aktionsplans für Gesellschaftsrecht und Unternehmensverfassung bereits im Jahr 2003 gestartet. Nun scheint es soweit zu sein.

Die Europäische Privatgesellschaft ist für Klein- und Mittelunternehmen gedacht. Die Unternehmer sollen in der Lage sein, ihr Unternehmen in Form einer SPE zu gründen, indem sie sich europaweit auf die gleichen Gesellschaftsrechtsvorschriften stützen. Es wird daher möglich sein, eine SPE als alternative Gesellschaftsform anstelle einer ’GmbH’ in Österreich oder einer ’SARL’ in Frankreich zu gründen.

HINTERGRUND. Klein- und Mittelunternehmen in der Europäischen Union machen mehr als 99% der Unternehmen aus, aber lediglich 8% treiben grenzüberschreitend Handel und bloß 5% verfügen über Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen im Ausland. Gründe dafür sind nicht nur bestehende Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede, sondern vielmehr Unterschiede im Gesellschaftsrecht sowie im Steuer- und Arbeitsmarktsystem.
Aufgrund der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit bleibt es meist bei einer regional eingegrenzten Tätigkeit.
Mit der Gründung einer Europäischen Privatgesellschaft sollen sich Unternehmen nunmehr europaweit auf die gleichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften stützen können, was letztlich zu einer Rechtserleichterung führen soll.

GESELLSCHAFTSFORM. Die Europäische Privatgesellschaft ist eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, wobei es sich um eine einfache und transparente Gesellschaftsform handelt, da sie den Unternehmern gestattet, ihre Gesellschaften mit der gleichen Managementstruktur auszustatten, und das unabhängig davon, in welchem Land sie gelegen ist. Augrund dessen ermöglicht die SPE den Unternehmern, Zeit zu sparen und die sonstig mit der Errichtung unterschiedlicher Gesellschaftsformen in verschiedenen Mitgliedstaaten einhergehenden und auflaufenden Kosten zu senken. Der derzeitige Entwurf der Verordnung sieht vor, dass die Europäische Privatgesellschaft neben den nationalen Gesellschaftsformen existiert, so dass ihre Einführung in die einzelnen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten keine Harmonisierung wesentlicher Aspekte des nationalen Gesellschaftsrechts erfordern würde. Die SPE bietet den Unternehmern zudem ein europäisches Gütezeichen, das europaweit leicht erkennbar ist.

STRUKTUR. Durch die lateinische Bezeichnung „Societas Privata Europaea“ kann die Abkürzung SPE für die Europäische Privatgesellschaft in sämtlichen Landessprachen verwendet werden, ohne dass eine Übersetzung nötig wäre. Die SPE kann von einer natürlichen oder juristischen Person als völlig neues Unternehmen gegründet werden. Sie kann allerdings auch durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung bestehender Gesellschaften errichtet werden. Die Europäische Gesellschaft muss ihren eingetragenen Sitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten haben. Um allen Unternehmern die Gründung einer SPE zu ermöglichen, wird als Startkapital lediglich EUR 1,00 verlangt, wobei in diesem Fall ein sogenanntes „Solvenz-Zertifikat“ ausgestellt werden muss um klarzustellen, dass die Gesellschaft zumindest in einem absehbaren Ausmaß in der Lage ist, allfällige Verbindlichkeiten bedienen zu können. Ab einer Kapitaleinlage von EUR 8000,00 oder mehr ist dieses Solvenz-Zertifikat nicht mehr zwingend vorgesehen. Dies weicht vom üblichen Ansatz ab, der die Anforderung eines hohen gesetzlichen Mindestkapitals als Mittel des Gläubigerschutzes betrachtet. Der Entwurf dieser Verordnung folgt demnach einigen neueren Studien, zufolge derer vermehrt eine Cashflow-Betrachtung bei der Bewertung von Unternehmen und deren Liquidität anzustellen ist.

HAFTUNG DER GESELLSCHAFTER.
Die Haftung einer SPE ist gleichsam der österreichischen GmbH mit der Höhe der aufgebrachten Einlage beschränkt. Das SPE-Statut – vergleichbar in etwa mit einem einfachen Gesellschaftsvertrag – hat zudem Bestimmungen für den Schutz der Interessen von Gläubigern und Rechte der Arbeitnehmer vorzusehen.

EU-EBENE.
Die europäische Privatgesellschaft wird sich nur dann von nationalen Gesellschaftsformen unterscheiden, wenn sie in jedem Mitgliedstaat die gleiche Form annimmt. Das kann nur dadurch erreicht werden, indem die SPE als Gesellschaftsform auf europäischer Ebene implementiert wird.

Dr. Alexander Mirtl, M.B.L.
Rechtsanwalt

www.hasch.co.at

Foto: beigestellt

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