Ein unrichtiger Jahresabschluss kann auch zivilrechtlich nichtig sein!

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Weithin unbekannt ist, dass ein unrichtiger Jahresabschluss auch zivilrechtlich nichtig sein kann. Das kann weitreichende Folgen bis zur Rückforderbarkeit des ausgeschütteten Gewinns haben.

Dass Bilanzen nicht immer richtig sind, ist mittlerweile bekannt. Dass die Bilanzfälschung ein strafrechtliches Delikt ist, welches nach Jahrzehnten des Dornröschenschlafs in den letzten Jahren enorm an praktischer Bedeutung gewonnen hat, ist ebenfalls bekannt. Weithin unbekannt ist hingegen, dass ein unrichtiger Jahresabschluss auch zivilrechtlich nichtig sein kann. Das kann weitreichende Folgen haben, etwa wenn aufgrund des nichtigen Jahresabschlusses Dividenden ausgeschüttet wurden, die dann von den Aktionären zurückgefordert werden.

Die zivilrechtliche Nichtigkeit des Jahresabschlusses ist in § 202 AktG geregelt. Unter anderem ist der Jahresabschluss dann nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei der Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat (Z 1) oder der Jahresabschluss mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt werden, die dem Gläubigerschutz dienen oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (Z 2). Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Verfahrens- und Inhaltsfehlern unterschieden.

Grundlage des Prüfungsmaßstabes für Inhaltsmängel bilden die Vorschriften des UGB. Der Jahresabschluss soll gemäß § 222 Abs 2 UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) sind zu befolgen. Daher ist der Jahresabschluss nichtig, wenn in Ansehung der Schwere des Rechtsverstoßes seine Informationsfunktion beeinträchtigt ist.

Zu berücksichtigen sind jedenfalls im öffentlichen Interesse stehende Vorschriften des Gläubigerschutzes, etwa das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG). Insbesondere mit dem Wesen der AG unvereinbar ist, wenn das Gesellschaftsvermögen durch eine unzulässige Gewinnausschüttung geschmälert wird. Der Jahresabschluss hat nämlich eine „Ausschüttungsregelungsfunktion“, die sichern soll, dass nur ausschüttungsfähiger Gewinn entnommen werden kann.

Allerdings führen nur solche Verletzungen von Bilanzierungsvorschriften zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, die wesentlich bzw. erheblich sind. Im Zusammenhang mit dem Delikt der Bilanzfälschung hat sich der OGH im BAWAG-Erkenntnis vom 23.12.2010 erstmals zur Frage der Wesentlichkeitsschwelle für die Nichtigkeit des Jahresabschlusses geäußert. Erhebliche, zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führende Fehler sind solche, „die auf Unrichtigkeiten oder Verstöße zurückzuführen sind, die wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung für die Abschlussadressaten haben. Andererseits ist Unwesentlichkeit dann anzunehmen, wenn trotz Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens nicht verzerrt dargestellt wird“. Im Zuge der Beurteilung der Erheblichkeit sind auf die „hinter der Gesellschaft stehenden und aus § 70 Abs 1 AktG ersichtlichen Interessen und Werte abzustellen ist, nämlich auf das Wohl des Unternehmens, die Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse; eine falsche Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft muss dann als wesentlich bzw. als erheblich gewertet, wenn sie abstrakt geeignet ist, diese Interessen zu berühren oder zu beeinträchtigen“.

Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Soll eine Dividende ausgeschüttet werden, so ist ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss notwendig. Allerdings ist ein solcher Beschluss nichtig, wenn er auf der Grundlage eines nichtigen Jahresabschlusses gefasst wurde. Die Hauptversammlung kann lediglich aufgrund eines wirksamen Jahresabschlusses einen Gewinnverwendungsbeschluss fassen, um den Gewinn an die Aktionäre zu verteilen.

Weder die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Inhaltsmängeln noch die Nichtigkeit eines darauf basierenden Hauptversammlungsbeschlusses können heilen. Voraussetzung für eine Heilung des Beschlusses ist, dass er in das Firmenbuch eingetragen wird und er somit in seinen materiellen Grundlagen einer richterlichen Kontrolle unterzogen wird, wodurch ein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt wird. Der Gewinnverteilungsbeschluss einer AG wird jedoch nicht im Firmenbuch eingetragen. Zum Firmenbuch sind nach § 277 Abs 1 UGB der Jahresabschluss und der Gewinnverwendungsbeschluss zwar einzureichen, wobei aber nur die Einreichung eingetragen wird. Der Gewinnverteilungsbeschluss selbst wird hingegen im Firmenbuch nicht eingetragen, womit er auch nicht heilungsfähig ist.

FAZIT.
Als Ergebnis kann festgehalten werden: Ohne wirksamen Jahresabschluss kann kein wirksamer Gewinnverwendungsbeschluss nach § 104 Abs 4 AktG gefasst werden. In weiterer Folge kann ohne wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss auch kein konkreter Dividendenanspruch der Aktionäre begründet werden. Eine dennoch vorgenommene Auszahlung einer Dividende bildet einen offenen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, bei dem sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft absolut nichtig sind. Daraus folgt die Rückforderbarkeit des ausgeschütteten Gewinns gemäß § 52 iVm 56 Abs 3 AktG gegen die durch die Ausschüttung bereicherten Aktionäre.

Ein Verteidigungsargument steht den Aktionären jedoch offen: Waren sie bei Bezug der (nichtigen) Dividende gutgläubig, durften sie also auf die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses vertrauen, so können sie die Dividende behalten. Das soll vor allem Kleinaktionäre schützen. Großaktionäre, die viel enger in die Belange der Gesellschaft eingebunden sind, können sich hingegen in der Regel auf dieses Argument nicht berufen, weil bereits leichte Fahrlässigkeit den Aktionär rückerstattungspflichtig macht.

Dr. Felix Prändl
www.bkp.at

 

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