Erfinderischer Schutz trotz gescheitertem Patent

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Auch wenn die Erfordernisse für eine Patentanmeldung auf den ersten Blick einfach erscheinen mögen, ist der Weg bis man Inhaber eines Schutzrechtes ist, ein Langer. Die Lösung heißt Gebrauchsmusteranmeldung.

Die Option Gebrauchsmusteranmeldung besteht auch in jenen Fällen, in denen das angemeldete Patent für nicht patentwürdig oder nichtig erklärt wird oder noch ein langwieriges Einspruchsverfahren ansteht.

In der Praxis besteht häufig der Fall, dass schützenswerte Erfindungen zum Patent angemeldet werden und sich im Zuge der Patentanmeldung bzw. im Erteilungsverfahren herausstellt, dass Eingriffe durch Dritte zu befürchten bzw. Schutzrechtsverletzer im bestehenden Marktsegment bereits vorhanden sind. Wesentlich und für den Betroffenen interessant ist dabei der Umstand, dass Patentanmeldungen und Gebrauchsmusteranmeldungen nicht nur jeweils wechselseitig ineinander umgewandelt werden können, sondern vielmehr auch die weitergehende Möglichkeit besteht, aus bestehenden Patentanmeldungen einzelne Gebrauchsmusteranmeldungen abzuzweigen.

Umwandlung von Patentanmeldungen. Die Option der Umwandlung einer Patentanmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung ist jedenfalls dann zu empfehlen, wenn im Vorprüfungsverfahren der Erfindung zwar Neuheit zugestanden wird, aber eine erfinderische Tätigkeit nicht anerkannt wurde. Die Gebrauchsmusteranmeldung bietet deshalb eine gute und effiziente Möglichkeit, den Schutz für eine Erfindung rasch zu sichern, da die Erfordernisse für das Gebrauchsmuster bei weitem nicht so hoch sind wie beim Patent.

Der wesentliche Unterschied zum Patent ist letztlich, dass beim Gebrauchsmuster nur eine formale Gesetzmäßigkeitsprüfung vorgesehen ist. Mit der Registrierung erhält der Gebrauchsmusterinhaber sohin ein Schutzrecht, welches ihn berechtigt andere davon auszuschließen, den Schutzgegenstand betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Mit der Ablehnung des Patents ist sohin die Möglichkeit des Schutzes noch nicht ausgeschöpft. Gleiches gilt für eine allfällige Nichtigerklärung eines Patents, sodass eine gebührenfreie Umwandlung in ein Gebrauchsmuster jedenfalls in Erwägung gezogen werden sollte. Die Möglichkeit der Umwandlung in ein Gebrauchsmuster besteht jedoch nur für nationale österreichische Patentanmeldungen. Zu beachten gilt weiters, dass eine Umwandlung von einem bereits umgewandelten Patent nicht mehr zulässig ist. Wurde beispielsweise ein Patent wegen formaler Mängel in ein Gebrauchsmuster umgewandelt, kann es nach Verbesserung nicht wieder in ein Patent umgewandelt werden.

Umgekehrt kann auch eine Gebrauchsmusteranmeldung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Recherchenberichtes in eine Patentanmeldung umgewandelt werden, wenn das Gebrauchsmuster nicht beschleunigt veröffentlicht wurde. Auch hier gilt, dass eine bereits umgewandelte Anmeldung nicht erneut umgewandelt werden kann.

Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung. Darüber hinaus können aus Patentanmeldungen auch Gebrauchsmuster abgezweigt werden, wobei diesfalls die Patentanmeldung unabhängig davon weiterläuft. Abzweigungen von bestehenden Patentanmeldungen sind insbesondere dann zweckmäßig, wenn im betreffenden Marktsegment bereits Schutzrechtsverletzter vorhanden sind, die Patentanmeldung selbst allerdings noch dauert und die Erteilung zeitlich nicht absehbar ist. Gleiches gilt auch für denjenigen Fall, wo vor Patenterteilung ein möglicherweise monate- bzw. jahrelanges Einspruchsverfahren ansteht. Oft ist in diesen Fällen einzig und allein die zeitliche Komponente ausschlaggebend, sohin möglichst rasch und effizient zu einem klagbaren Schutzrecht zu gelangen.
Bei der Patentanmeldung muss es sich darüber hinaus nicht unbedingt um eine nationale österreichische Patentanmeldung handeln; Abzweigungen sind auch aus einer europäischen oder internationalen Anmeldung möglich, sofern Österreich als benannter bzw. bestimmter Vertragsstaat definiert wurde.

FAZIT

Auch wenn grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit besteht, dass gegen die umgewandelte bzw. abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung ein Nichtigkeitsverfahren eingeleitet wird, erspart sich der Anmelder dennoch dadurch zumindest das langwierige Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem Österreichischen Patentamt, was zumindest aus zeitlicher Hinsicht gerade in der Praxis entscheidend ist. Daraus folgt die rasche Durchsetzbarkeit allfälliger Schutzrechtsverletzungen, wie insbesondere die effiziente gerichtliche Geltendmachung mithilfe von Unterlassungsansprüchen kombiniert mit einstweiligen Verfügungen als Sofortmaßnahme.

Dr. Alexander Mirtl, M.B.L., Rechtsanwalt und Partner bei HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH,
a. mirtl@hasch.eu
www.hasch.eu

Redaktion / Foto: Walter J. Sieberer

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