Erfolg für Eisenberger & Herzog vor dem EGMR

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Georg Eisenberger

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Republik Österreich wegen überlanger Verfahrensdauer.

Der EGMR verurteilte die Republik Österreich wegen überlanger Verfahrensdauer in einem Bewilligungsverfahren. Mit Urteil vom 14.2.2017 (FRANZ MAIER GMBH v. AUSTRIA, Application no. 24143/ll) hat der EGMR ausgesprochen, dass eine Verfahrensdauer von über 7 Jahren in durchschnittlich komplexen Verwaltungsverfahren unzulässig ist. Die Entscheidung ist die mittlerweile dritte Verurteilung Österreichs innerhalb weniger Jahre wegen überlanger Verfahrensdauer. Im Unterschied zu den bisherigen Verfahren geht es im vorliegenden Fall aber auch um Fragen der unzureichenden Ausstattung von Behörden mit Fachkräften sowie um unzumutbar lange Verlängerungsfristen, die vom Höchstgericht bei Säumnis der Unterinstanzen gewährt werden.

Die Franz Maier GmbH hat am 29.11.2002 einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für eine Nassbaggerung gestellt. Nach einer Verfahrensdauer von beinahe 8 Jahren wurde die wasserrechtliche Bewilligung erst am 27.10.2010 in zweiter Instanz bestätigt und rechtskräftig. Grund für die lange Verfahrensdauer war einerseits, dass die Behörde zweiter Instanz aufgrund von Budgetkürzungen nicht über die Sachverständigen verfügte, die von ihrer Fachausbildung her in der Lage waren, die Auswirkungen des Projektes zu beurteilen. Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungsfristen der Behörde in nicht akzeptabler Weise um Jahre verlängert.

Es ist für Bewilligungswerber nicht zumutbar, wenn die Behörde über keine zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Sachverständigen verfügt. Auch Verlängerungen der Entscheidungsfrist, die ein Vielfaches der nach den Verfahrensvorschriften höchstzulässigen Dauer betragen, sind nicht akzeptabel. Eisenberger & Herzog hat daher am 18.4.2011 für den Bewilligungswerber eine Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wegen überlanger Verfahrensdauer eingereicht, die nunmehr erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Beide Themen sind laut Univ.-Prof. Dr. Georg Eisenberger, dessen Team das Verfahren auf Seiten des Bewilligungswerbers betreut hat, weit über den Anlassfall hinaus von Bedeutung: „Der Gesetzgeber kann nicht weiter immer komplexere Verfahren vorgeben, ohne die Behörden mit den notwendigen Personalressourcen auszustatten. Die Personalkosten, die sich die Republik spart, wird sie auf der anderen Seite für Amtshaftungsverfahren und Schadenersatzzahlungen ausgeben. Aber auch im Hinblick auf die seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit 1.1.2014 geänderten Abläufe in Verfahren, in denen die Behörde oder das Verwaltungsgericht säumig ist, kommt dem Urteil des EGMR große Bedeutung zu. Nach neuer Rechtslage ist die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die versäumte Entscheidung binnen bestimmter Frist nachzuholen, verfahrensrechtlich ohne Folgen.

Damit vergrößert sich die Wahrscheinlichkeit, dass Erledigungen verzögert werden, was ebenfalls das Risiko weiterer Verurteilungen durch den EGMR mit anschließenden umfangreichen Schadenersatzzahlungen der Republik erhöht.“

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Foto: beigestellt

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