Wolf Theiss Hintergrundgespräche: Existenzvernichtende Verwaltungsstrafen aufgrund von EU-Vorgaben

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Markus Heidinger, Partner Wolf Theiss, Leiter Praxisgruppe Banking & Finance
Markus Heidinger, Partner Wolf Theiss, Leiter Praxisgruppe Banking & Finance

Wien, 11.4.2016 – Verwaltungsstrafen von bis zu € 5 Mio für Privatpersonen und bis zu € 15 Mio oder auch mehr für Gesellschaften können existenzvernichtende Konsequenzen bedeuten. Entsprechende EU-Vorgaben im Finanzbereich stoßen in Österreich auf verfassungsrechtliche Bedenken. Unverhältnismäßigkeit, fehlende sachliche Begründung oder Wertungswidersprüche zählen zu den Kritikpunkten. Kurt Retter und Markus Heidinger, Wolf Theiss Partner, diskutierten bei einem Hintergrundgespräch EU-Neuerungen und nationale Optionen.

Die EU-Börse-Transparenzrichtlinie ist seit November 2015 in nationales Recht umgesetzt. Die neue, von der EU verordnete Gesetzgebung zu Marktmissbrauch, Geldwäsche und Datenschutz steht vor der Tür. Allen gemeinsam sind drastisch hohe Sanktionen bei auch nur leicht fahrlässigen Verstößen.

„Verwaltungsgeldstrafen in dieser Höhe sind für den relativ kleinen österreichischen Kapitalmarkt völlig unproportional“ kommentiert Markus Heidinger, Wolf Theiss Partner und Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance, die neuen finanzmarktrechtlichen EU-Vorgaben. „Es gilt nun, nationale Umsetzungsspielräume zu nutzen, und das heimische Verwaltungsstrafverfahren gerechter zu gestalten“.

EU-Transparenzrichtlinie
Im November 2013 trat die Änderung der Transparenz-Richtlinie für börsennotierte Unternehmen (RL 2013/50/EU) in Kraft. Damit hat der Unionsgesetzgeber unter anderem drei Problemfelder der Beteiligungstransparenz adressiert:

  • die bisherige Rechtszersplitterung
  • den als mangelhaft empfundenen Umgehungsschutz bei innovativen Finanzprodukten
  • die in den Mitgliedsstaaten unterschiedlichen und als unzureichend empfundenen Sanktionen bei Verletzungen der Transparenzvorschriften

Die EU-Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis 26. November 2015 in nationales Recht umsetzen. Demzufolge sind nun auch in Österreich bedeutsame Änderungen des Börsegesetzes inklusive drastischer Sanktionsmaßnahmen in Kraft.

Neue Meldepflichten – verschärfte Sanktionen
Europaweit gelten nun einheitliche Regelungen zur Offenlegungspflicht für Finanzinstrumente. Die Transparenzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Emittenten zu erlassen, deren Wertpapiere auf einem geregelten EU-Markt gehandelt werden. Emittenten müssen demnach ihre Veröffentlichungen, Übermittlungen und Mitteilungen rechtzeitig einbringen. Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie führt zu einer erheblichen Verschärfung der Sanktionen bei Verletzungen dieser Melde- und Veröffentlichungspflichten.

In Österreich können folgende Sanktionen im Fall eines Verstoßes verhängt werden:

• Verwaltungshöchststrafen von bis zu € 2 Mio gegen natürliche Personen und bis zu € 10 Mio gegen juristische Personen
• Für juristische Personen gilt als weitere Mindestobergrenze für eine Verwaltungsgeldstrafe fünf Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des letzten (konsolidierten) Jahresabschlusses. Ausdrücklich schreibt Art 28b Abs 1 Transparenz-RL 2013 vor, dass der jeweils höhere Betrag als Mindesthöchststrafe vorzusehen ist
• Veröffentlichung der Strafe einschließlich Identität der betroffenen Personen und Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes.

Im Rahmen der bisherigen Gesetzeslage waren Strafen von maximal € 150.000 möglich.

„Die in der Fachliteratur seit Jahren geforderte Anpassung des Verwaltungsstrafverfahrens für die immer höher werdenden Strafdrohungen im Finanzmarktrecht wird angesichts der hohen Verwaltungsgeldstrafen durch Umsetzung der Transparenz-RL 2013 und weiterer bevorstehender unionsrechtlicher Vorgaben wie in der Marktmissbrauchs-Verordnung immer dringlicher“, führt Heidinger aus. Als Beispiele nennt er Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 VStG, das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs 2 VStG, eine Erweiterung der Strafhöchstgrenze im Sinne des § 14 Abs 1 VStG auf juristische Personen, ein Anrechnungssystem bei zivilrechtlichen Ersatzpflichten, sowie die Sicherstellung ausreichenden Schutzes vor Selbstbezichtigung angesichts weitgehender Auskunftspflichten.

Marktmissbrauchsverordnung
Die Verschärfung der Sanktionen ist auch im Zusammenhang mit der Marktmissbrauchsverordnung zu sehen. Die Marktmissbrauchsverordnung wird Insiderrecht, Ad-hoc Publizität, das Verbot der Marktmanipulation und die Veröffentlichungspflichten bei Directors‘ Dealings ab dem 03.07.2016 europaweit einheitlich regeln.

Bei Verstößen gegen das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation Verwaltungsgeldstrafen von bis zu € 5 Mio gegen natürliche Personen und bis zu € 15 Mio gegen juristische Personen, bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Ad hoc-Publizität ist beispielsweise eine Mindestgeldbuße von bis zu € 1 Mio (€ 2,5 Mio gegen juristische Personen) vorgesehen, für Verstöße gegen die Offenlegungspflichten im Bereich von Directors‘ Dealings und Insiderlisten von bis zu € 500,000 (€ 1 Mio bei juristischen Personen).

Bei juristischen Personen sind die finanziellen Sanktionen potentiell noch drastischer: Der Mindestbußgeldrahmen bemisst sich am Gesamtkonzernumsatz und kann bis zu 15% des Umsatzes betragen.

Zudem müssen behördliche Sanktionsentscheidungen – bereits vor deren Rechtskraft – mit namentlicher Nennung der verantwortlichen Person für die Dauer von mindestens 5 Jahren öffentlich bekanntgemacht werden (sog. „naming and shaming“)

Geldwäsche-Richtlinie
Umzusetzen bis spätestens Sommer 2017; Verwaltungsgeldstrafen von mindestens € 1 Mio bei Verletzung der Artikel 10-24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden), Artikel 33-35 (Verdachtsmeldungen), Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und Artikel 45-46 (interne Kontrollen).

Für Banken oder Finanzinstitute bis zu € 5 Mio oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes für die Gesellschaft selbst, für die verantwortlichen Personen bis zu € 5 Mio!

Ausgewählte Themen

  • Verwaltungsstrafen gegen juristische Personen: verfassungsrechtliche Zulässigkeit (siehe Diskussion zum strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz); existenzvernichtende Verwaltungsstrafen; massive Wertungswidersprüche;
  • bei natürlichen Personen: existenzvernichtende Verwaltungsstrafen; massive Wertungswidersprüche;
  • Verschuldensvermutung (§ 5 Abs 1 VStG);
  • praktisch nicht erbringbarer Beweis, alles Mögliche zur Vermeidung getan zu haben;
  • Kernkompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit (österreichisches Verfassungsrecht);
  • massive Wertungswidersprüche: Höchststrafen nach Verwaltungsstrafrecht teilweise dramatisch höher als Höchststrafen nach Verbandsverantwortlichkeitsgesetz;
  • Auskunftspflichten gegenüber der FMA und der Schutz vor Selbstbezichtigung;
  • Kumulationsprinzip des österreichischen Verwaltungsstrafrechts (§ 22 Abs 2 VStG);
  • kein Anrechnungssystem bei zivilrechtlichen Ersatzpflichten (§ 57 VStG greift nicht);
  • kein angemessener Beschuldigtenschutz im Verwaltungsstrafverfahren (weit weniger ausgeprägter Schutz von Beschuldigten als im gerichtlichen Strafverfahren, wenn das Verwaltungsstrafverfahren historisch als Verfahren für geringfügige Gesetzesübertretungen mit geringfügigen Sanktionen ausgestaltet ist);
  • keine Versicherbarkeit von Geldstrafen;
  • Primat der Bestrafung der juristischen Person / Ersatz von Geldstrafen

www.wolftheiss.com

Foto: beigestellt

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