Fast-Track Arbitration: Schiedsgericht im Eilverfahren

861
Christoph Hauser und Rudolf Fiebinger
Christoph Hauser und Rudolf Fiebinger

[ratings]

Schiedsverfahren bieten gegenüber staatlichen Zivilprozessen bekanntlich eine Reihe von Vorzügen: Man sucht sich die Richter selbst aus, darf bei der Entscheidung über die Verfahrensregeln mitreden und läuft nicht die Gefahr eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens.

Das Schiedsgericht ist flexibel, tagt wann und wo die Parteien es sich wünschen und das Ergebnis – der Schiedsspruch – ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in wesentlich mehr Ländern vollstreckbar als ein staatliches Urteil. Außerdem ist das Schiedsgericht nicht an eine Amtssprache gebunden. Dennoch steht die internationale Schiedsgerichtsbarkeit immer wieder im Kreuzfeuer der Kritik. Dies zu einem nicht geringen Teil unsachlich. Zum Beispiel:

Die unterliegende Partei in einem Schiedsverfahren wird sich regelmäßig wünschen, dass sie noch eine Berufungsmöglichkeit gegen den Schiedsspruch hätte. Dabei wird übersehen, dass man auch vor staatlichen Gerichten verlieren kann. Außerdem hat die Eininstanzlichkeit des Schiedsverfahrens nicht nur den Vorteil der kürzeren Verfahrensdauer: Die Parteien (und ihre Anwälte) können in einen Dialog mit jenen Personen (nämlich den Schiedsrichtern) treten, welche die Endentscheidung treffen. Also ähnlich einer Verhandlung vor dem Supreme Court.

Ein Kritikpunkt erscheint jedoch in nicht wenigen Fällen gerechtfertigt: Die lange Dauer – und damit die hohen Kosten – von Schiedsverfahren. Wenn der (hohe) Streitwert es rechtfertigt, wird jede Partei jede sich bietende Möglichkeit nutzen, das Schiedsgericht von der Richtigkeit ihres Standpunktes zu überzeugen. Das bedeutet unter anderem, dass die Verfahrensdauer in die Länge gezogen wird, was aber, abgesehen von einer Vielzahl an Schriftsätzen und Verhandlungstagen, weitere Kosten verursacht: Die Parteienvertreter müssen sich immer wieder in den Akt einlesen und bei den Parteien selbst müssen Kapazitäten über lange Zeiträume hinweg für das Verfahren gebunden werden.

Eine mögliche Lösung, um die genannten Nachteile zu vermeiden, aber doch die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit zu genießen, bietet die sogenannte „fast-track arbitration“. Bei dieser „Schiedsgerichtsbarkeit im Eilverfahren“ einigen sich die Parteien entweder schon bei Abschluss der Schiedsvereinbarung oder erst zu Beginn des Schiedsverfahrens darauf, dass das Verfahren besonders straff geführt werden soll. Vorschriften für beschleunigte Verfahren finden sich in verschiedenen institutionellen Verfahrensordnungen, so etwa im Entwurf der neuen „Wiener Regeln“ – der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien – der voraussichtlich mit Juli 2013 in Kraft tritt. Die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) sieht überhaupt als Standard vor, dass ein Verfahren nur sechs Monate dauern soll – allerdings kann diese Frist verlängert werden und wird es auch oft.

Das berühmteste fast-track Verfahren ist jenes bei den Olympischen Spielen, bei welchen eine Entscheidung binnen 24 Stunden ab Einbringung der Schiedsklage vorgesehen ist. Freilich kann es im Wirtschaftsleben nicht immer so schnell gehen, da ist selbst eine Entscheidung binnen sechs Monaten ab Konstituierung des Schiedsgerichts außerordentlich schnell – und häufiger (ohne Qualitätsverlust) möglich als man glaubt.

Aber auch ohne eine Schiedsordnung, die einen Rahmen für ein beschleunigtes Verfahren vorgibt, ist ein straffes – und somit schnelles – Verfahren möglich. Hier haben es effiziente und „mutige“ Schiedsrichter in der Hand, einerseits die Parteien davon überzeugen, dass alle Seiten von einem schnellen Verfahren profitieren, und andererseits das Verfahren dann auch straff durchzuführen.

Möglichkeiten für mehr Effizienz in der Verfahrensführung gibt es viele. Zum Beispiel kann man vorsehen, die Schriftsätze der Parteien dem Umfang nach zu begrenzen. Das bringt die zusätzliche positive Nebenwirkung mit sich, dass jeder Teilnehmer im Verfahren immer auf der Höhe des Verfahrens ist und alle immer den gesamten Prozessstoff präsent haben.
Zeugenaussagen werden in Schiedsverfahren zumeist schriftlich abgelegt (witness statement). Darauf folgt in der Beweisverhandlung die Vernehmung mittels Kreuzverhör. Um Redundanzen zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Befragung einvernehmlich auf wirklich strittige Themen zu beschränken.

Als besonders hilfreich hat sich auch die Beschränkung auf eine einzige mehrtägige Verhandlung erwiesen. In dieser werden dann alle Beweise abschließend aufgenommen und die Parteien haben am Ende die Möglichkeit, ihr abschließendes Vorbringen zu erstatten. Diese „einzige“ Verhandlung zwingt die Parteien zwar, mitunter auch spontan zu agieren (und nicht mittels lange durchdachter Schriftsätze) – das ist aber kein Nachteil. Die Parteienvertreter müssen dann alles knapper formulieren, was oft sogar zu höherer Qualität führt: Denn die „Qualität“ eines Schiedsverfahrens liegt ja in der Möglichkeit für die Parteien, ihren Standpunkt einzubringen – und für die Schiedsrichter, diesen auch wahrzunehmen. Sein wir ehrlich: Wenige Schiedsrichter können tausende Seiten Schriftsatz vernünftig immer parat haben, insbesondere dann, wenn sie – wie zahlreiche Schiedsrichter – gleichzeitig viele Verfahren führen.

Eine weitere Möglichkeit zur Abkürzung von Schiedsverfahren ist ein Verbot von parteienernannten Sachverständigen. Gerade in komplexen Streitigkeiten halten es Parteien – und ihre Vertreter – oft für unabkömmlich, den eigenen Standpunkt durch ein privat eingeholtes Gutachten zu untermauern. Die Auseinandersetzung mit mehreren – in aller Regel einander widersprechenden – expert reports kostet die Parteienvertreter und das Schiedsgericht viel Zeit und damit Geld (ganz abgesehen von den Kosten für die Privatgutachten selbst.) Bestellt das Schiedsgericht selbst hingegen nur einen einzigen – unabhängigen – Sachverständigen (für Parteien aus dem Common Law-Bereich etwas sehr Ungewohntes) kann dies eine große Ersparnis bringen. Mehr Mündlichkeit (z.B.: Plädoyers statt sogenannter post hearing briefs) bringt auch etwas. Freilich: Da sind – bei aller Internationalität solcher Verfahren – echte Advokaten gefragt, und beherzte Parteien. Letztlich gehört zu einer fast-track arbitration auch der Mut zur Lücke:

Muss ich von 20 guten Argumenten alle 20 vorbringen, oder überzeugen auch meine zehn besten? Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, aber wenn die Antwort ja lautet, dann ist ein beschleunigtes Verfahren der richtige Weg, und ein erfahrener und entscheidungsfreudiger Rechtsanwalt der richtige Begleiter.

www.fplp.at
Foto: Walter J. Sieberer

Redaktion: Coco Huemer

Flower