Geistiges Eigentum vs. Innovation?! Der 3D-Druck und seine juristischen Stolperfallen

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Max W. Mosing
Max W. Mosing

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Additive Fertigungsverfahren („additive manufactoring“) – landläufig 3D-Druck genannt – wird als Schlüsseltechnologie der Zukunft gesehen.

Die geltenden Gesetze scheinen der schon Gegenwart seienden Zukunftstechnologie nur zum Teil gewachsen zu sein. Im Ergebnis gilt es, die Interessen an der Innovation und deren Nutzung vorsichtig mit jenen derer, deren Produkte „nachgedruckt“ werden, abzuwägen.

Die Technik des 3D-Drucks ist längst keinem auserwählten Kreis mehr vorbehalten. 3D-Drucker machen es möglich, dass nahezu „jedermann“ Replikate von Produkten, die bisher nur industriell hergestellt werden konnten, in den eigenen vier Wänden „Schicht für Schicht nachzudrucken“, wobei die Vielfalt an Verfahren und genutzten Materialien schon heute enorm ist und sicher noch zunehmen wird. Die Technologie macht den Konsumenten also zum Produzenten. Mit einer entsprechenden Business-Idee dann den produzierenden Konsumenten zum Unternehmer, wie das Unternehmen „Figure Prints“, die Figuren aus dem Online-Spiel „World of Warcraft“ für User „ausdrucken“.

Besonders beeindruckend an der Zukunftstechnologie ist, dass aufgrund der schichtweisen Herstellung Objekte „aus einem Guss“ hergestellt werden können, die bisher ausschließlich aus mehreren Teilen produziert werden konnten – das führt zu neuen Möglichkeiten, die erst erahnt werden können. Der 3D-Druck fasziniert auch durch Möglichkeiten von künstlerischen Eigenkreationen, die als 3D-gedruckt oder als 3D-Druck-Vorlagen über entsprechende Portale ausgetauscht werden können. Praktisch halten sich Eigenkreationen aber auf solchen Portalen in Grenzen und werden vielmehr „bekannte Objekte Dritter“ als 3D-Druck-Vorlage angeboten.

Die Zahl und das Angebot der Internet-Plattformen, auf denen sowohl Vorlagen als auch 3D-Druckerzeugnisse erworben werden können, zeigt, dass 3D-Druck kein Minderheitenprogramm mehr ist. Wer sich einen eigenen 3D-Drucker nicht leisten kann oder will, hat auch die Möglichkeit, sich die Werkstücke nach seinen Wunschdaten von einem Dienstleister per Internetbestellung anfertigen zu lassen. All das ist auch ein wohl immer stärker wachsender Wirtschaftsfaktor.

Kein rechtsfreier Raum
Wie bei jeder neuen Technologie, man erinnere sich nur ans Internet, wird sofort einerseits von „rechtsfreiem Raum“ und andererseits von „technologieverhinderndem Recht“ gesprochen. Ersteres ist sicher nicht gegeben und Zweiteres gilt es zu verhindern, wenn die Interessen an der Zukunftstechnologie berechtigt sind, aber auch das darf nicht auf Kosten berechtigter Interessen Dritter gehen; die Rechte der ursprünglichen Entwickler dürfen durch die bloß faktische Möglichkeit des 3D-Nachdruck nicht unter den Tisch fallen.

Was Offline gilt, gilt Online und gilt auch für den 3D-Druck: Angefangen vom Druck von Waffen, deren Besitz bzw deren Verbot den Waffengesetzen unterliegen, bis zum Recht des geistigen Eigentums, wenn geschützte Objekte „einfach nachgedruckt“ werden. Das „Neue“ am 3D-Druck ist in diesem Zusammenhang, dass augenscheinlich wird, dass viel mehr Gegenstände durch Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken- und / oder Patentrecht geschützt sind, als man davor wahrgenommen hat. Die mangelnde Wahrnehmung gründete sich einfach darauf, dass man die Gegenstände ohne 3D-Drucker nicht so einfach reproduzieren konnte.

Aber genau davor sollen die Immaterialgüterrechte den Rechteinhaber ja schützen. Sie sollen verhindern, dass er mit Aufwand etwas schöpft, entwickelt oder erfindet und dann – eben jetzt über 3D-Scan und 3D-Druck – dies ungefragt verwertet wird und der Erfinder bzw Schöpfer allein auf seinem Aufwand sitzen bleibt. Andererseits haben auch die Immaterialgüterrechte ihre Grenzen und Schranken – und genau dort wird es beim 3D-Druck spannend, wie in der Folge beispielhaft an einigen Immaterialgüterrechten gezeigt wird:

Patentrechtliche Grenzen – mögliche Verletzungen
Patentschutz greift nur dort, wo ein Patent aufrecht registriert und nicht nichtig ist. Ausgehend davon, dass ein Patent für den nachgedruckten Gegenstand besteht, verbietet das Patentgesetz, dass der Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig hergestellt wird. Obschon der Begriff der Betriebsmäßigkeit weit zu verstehen ist, fällt darunter jedenfalls nicht der 3D-Druck für persönliche, häusliche oder belehrende Zwecke. Damit ist der „3D-druckende Konsument“ von Patentverletzungen gefeit. Nicht so aber unter Umständen der bisher mit Produktionsvorgängen mangels technischer Kenntnisse und Infrastruktur nicht befasste Kleinunternehmer. Dieser rutscht recht schnell beim 3D-Druck in die Betriebsmäßigkeit. Da die weitreichenden Ansprüche einer Patentverletzung in Österreich zum großen Teil verschuldensunabhängig zustehen, kommt es für den Unternehmer auch gar nicht darauf an, ob er vom Patentschutz des nachgedruckten Objekts wusste.

Damit könnten aber auch „3D-Print-On-Demand-Anbieter“, auch „Fabber“ genannt, mit dem Patentrecht in Konflikt geraten, selbst wenn sie für „echte Konsumenten“ tätig werden und vom Patentschutz nichts wissen (können). Fabber tun daher gut daran, sich gegenüber ihren Kunden vertraglich abzusichern Das hilft aber im ersten Schritt nichts gegen Ansprüche Dritter sondern höchstens im Regresswege.

Aber auch jene, die „3D-Print-Vorlagen“ zur Verfügung stellen, könnten mit dem Patentrecht in Konflikt geraten. Dies könnte als Anstiftung zur Patentverletzung qualifiziert werden oder zu einer Haftung als Gehilfe oder gar zur mittelbaren Patentverletzung führen. Bei einem Angebot einer 3D-Vorlage an einen unbegrenzten, anonymen Personenkreis im Internet wird praktisch wohl eines der drei Anspruchsgrundlagen greifen.

Kurz: Das betriebsmäßige Herstellen patentgeschützter Gegenstände mit Hilfe eines 3D-Druckers – zum Eigengebrauch wie auch für Dritte – wie auch die Unterstützung dieses Herstellens ist grundsätzlich eine Patentverletzung.

Design und Geschmacksmusterschutz
Das Design von Objekten, vielfach auch von Alltagsgegenständen, kann nach dem Geschmacksmusterrecht geschützt sein. Anders als beim Patentschutz gibt es beim Geschmacksmusterschutz auch nicht in ein Register eingetragene Rechte. So ist es verboten, ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ohne Zustimmung des Rechteinhabers gewerblich zu reproduzieren. Aufgrund des Erfordernisses der Gewerblichkeit ist zwar wiederum der „3D-druckende Konsument“ von Geschmacksmusterverletzungen gefeit, aber unter Umständen schon nicht mehr, wenn der beginnt, die gedruckten Objekte zu tauschen oder gar zu verkaufen. Dann könnten die weitreichenden Ansprüche einer Geschmacksmusterverletzung greifen, die in Österreich zum großen Teil verschuldensunabhängig zustehen, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Verletzer vom Geschmacksmusterschutz wusste oder nicht.
Auch Fabber und 3-D-Vorlagen-Anbieter können mit dem Geschmacksmusterrecht in Konflikt geraten, auch hier bestehen unter Umständen verschuldensunabhängige Ansprüche.
Da zahlreiche Gegenstände als Geschmacksmuster registriert sind und noch mehr Gegenstände, wenn auch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab deren Veröffentlichung, als nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sind, besteht ein praktisch hohes Risiko, dass gewerbsmäßige 3D-Print-User beim Ausdruck von Drittgegenständen das Geschmacksmusterrecht verletzen.

Markenrecht und 3D-Druck
Der Schutz von Kennzeichen hat sich gesetzlich wie auch faktisch in den letzten Jahren vergrößert: Zeichen werden immer häufiger als Marken registriert, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Kennzeichenschutz haben sich verbessert und auch die Aufmerksamkeit der Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Kennzeichennutzung hat sich gesteigert: Es ist davon auszugehen, dass immer mehr sog „bekannte Marken“ existieren, die einen erweiterten Markenschutz genießen. Objekte, welche diese bekannten Marken enthalten oder gar aus diesen bekannten Marken bestehen, sind – naturgemäß – besonders „interessant“ auch nachgedruckt zu werden, Angefangen von Accessoires über Brillenfassungen bis hin zu 3D-Gestaltungen der Marken selbst, wie zB das CC von Chanel® oder die Bullen von RED BULL®. Sobald diese Ausdrucke dann im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, liegt grundsätzlich eine Markenverletzung vor, die zu zahlreichen – größtenteils verschuldensunabhängigen – Ansprüchen des Markeninhabers führt.
Auch bei der Markenverletzung können Fabber und 3-D-Vorlagen-Anbieter zu (Mit)Tätern werden.

Freie Werknutzung und 3D-Druck?!
Während – wie oben gezeigt – für sonstige Immaterialgüterrechtsverletzungen eine betriebliche, gewerbsmäßige oder geschäftliche Nutzung erforderlich ist, setzt eine Urheberrechtsverletzung das nicht voraus: Auch im rein Privaten und ohne jeglichen kommerziellen Hintergrund kann eine Urheberrechtsverletzung begangen werden.
Der Urheberschutz setzt auch keine Registrierung voraus, sondern entsteht mit der Schöpfung eines Werks auf dem – für den 3D-Druck wohl primär relevanten – Gebiet der bildenden Kunst. Aber auch sonstige Werktypen können beim 3D-Druck betroffen sein, man denke an Brailleschrift-Ausdrucke von Werken der Literatur oder an Relief-Nachdrucke. Nach neuerer Gesetzes- und Rechtsprechungslage hat sich der Schutzbereich des Urheberrechts auch erweitert, weil die sogenannte „Schöpfungshöhe“ faktisch kaum mehr eine Rolle spielt; nahezu jeder, ansatzweise designte Gegenstand genießt somit Urheberrechtsschutz. Vorsicht ist auch bei Lichtbildern geboten, weil diesen jedenfalls urhebergesetzlicher Schutz zukommt, so auch vor der Verwertung von

3D-Umwandlungen und von deren 3D-Druck.
Aber auch das Urheberrecht kennt Schranken, nämlich insbesondere die sogenannten „freien Werknutzungsrechte“. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen zB grundsätzlich von jedermann und auch zu kommerziellen Zwecken auf Papier vervielfältigt werden – aufgrund des Trägers scheidet diese freie Werknutzung beim 3D-Druck aus. Für den 3D-Druck relevant könnte hingegen die freie Werknutzung des privaten und eigenen Gebrauchs sein, weil es diesbezüglich auf den Träger nicht ankommt. Somit könnte beim „privaten 3D-Druck“ von urheberrechtlich geschützten Werken argumentiert werden, dass diese als freie Werknutzung jedenfalls zulässig sei.

Dabei wird aber der wirtschaftliche Hintergrund dieser freien Werknutzung, nämlich die Geräte- und Leerkassettenvergütung, übersehen. Nach dieser erhalten die Urheber über die Verwertungsgesellschaften faktisch für all jene Geräte und Träger, die zur freien Werknutzung genutzt werden können, seit neuerem auch für alle Speicherkarten und Festplatten, eine Vergütung. Diese Vergütung dient nicht der Abgeltung von unzulässigen Vervielfältigungen udgl, sondern ausschließlich zur Abgeltung gerade der zulässigen freien Werknutzungen. Dogmatisch ergibt sich daraus ein Zirkel: Nur wenn es eine „angemessene Vergütung“ gibt, liegt eine zulässige freie Werknutzung vor, welche durch die entsprechenden Zahlungen des Werknutzers vergütet werden. Solange aber auf 3D-Drucker und deren Material keine Vergütung geleistet wird, erhalten die Rechteinhaber jedenfalls keinen gerechten Ausgleich für die Werknutzung beim 3D-Druck, sodass auch keine zulässige freie Werknutzung vorliegen kann.

Beim 3D-Druck kommt neben obiger Überlegung, die gegen eine freie Werknutzung spricht, noch hinzu, dass das Urheberrechtsgesetz ausdrücklich die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik von der freien Werknutzung an Werken der bildenden Künste ausnimmt. Daher dürfen zB öffentlich aufgestellte Büsten jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Urhebers 3D-gescannt und 3D-ausgedruckt werden.

Daher könnte – was wiederum die praktische Unausgewogenheit des Rechtsgebiets zeigt – das Urheberrecht zur „rechtlichen Bremse“ des 3D-Drucks werden, weil bei urheberrechtlich Geschütztem sich unter Umständen auch beim rein privaten Gebrauch „der Spaß aufhört“. Urheberrechtsverletzungen führen in Österreich insbesondere zu Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung, einfaches Entgelt, Urteilsveröffentlichung und bei Verschulden auf zum Teil weitgehende Ansprüche auf Schadenersatz.

Abschließend ist auch noch zu erwähnen, dass alle Immaterialgüterrechtsverletzungen, die vorsätzlich begangen werden, in Österreich gerichtliche Straftatbestände sind – daher ist (auch) beim 3D-Druck Vorsicht geboten.

www.geistwert.at

Foto: beigestellt

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