Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Nikolaus Becker im Gespräch
Nikolaus Becker im Gespräch

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist täglich in den Medien präsent, sowohl im Zusammenhang mit dem Verkauf von Banken oder deren Kreditgebarungen, als auch in Verbindung mit grenzüberschreitenden Liegenschafts- oder Börsentransaktionen.

Österreich war 1989 Gründungsmitglied der FATF („Financial Action Task Force on Money Laundering“), einer beim G7 Gipfel in Paris gegründeten und bei der OECD angesiedelten Task Force mit dem Auftrag zur Bekämpfung der Geldwäsche. Mit den mittlerweile 36 anderen Mitgliedern, zu denen die weltweiten Finanzzentren gehören, bekennt sich  Österreich zur restriktiven Bekämpfung der Geldwäsche. Seit 2001 wurde diese Aufgabe der FATF um das Ziel der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erweitert.

DEFINITION. Das Strafgesetzbuch (§ 165 StGB) definiert Geldwäscherei als „Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten“, sog Vortaten. Die in § 165 StGB aufgelisteten Vortaten umfassen u.a. Handlungen gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind und gewerbsmäßig begangene Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts. Terrorismusfinanzierung wird als “Bereitstellen von auch legalen Vermögenswerten für terroristische Personen bzw Organisationen zur Durchführung terroristischer Aktivitäten“ definiert (§278d StGB). Während bei der Geldwäscherei die Erträge, die in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden sollen, stets aus illegalen Quellen stammen, kann es sich bei der Terrorismusfinanzierung auch um legal erwirtschaftete Gelder handeln. Steuerhinterziehung wird bis dato nicht als Vortat im Sinne der Geldwäscherei angesehen.

REGELUNGEN. Die FATF entwickelt internationale Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche, deren Umsetzung und Einhaltung sie in den Mitgliedsländern mit Unterstützung der  Weltbank und des internationalen Währungsfonds überprüft. Das österreichische Regelwerk wurde 2008 einer solchen Evaluierung unterzogen und das Ergebnis am 1. Dezember 2009 veröffentlicht. Das Ergebnis bescheinigt Österreich prinzipiell ein funktionierendes  System zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dennoch wurden in allen Bereichen (Prävention, Aufsicht, Strafrecht, Ermittlung, internationale Zusammenarbeit) Defizite aufgezeigt, deren rasche Beseitigung erforderlich ist, um den Wirtschaftsstandort vor Missbrauch durch Kriminelle zu schützen. In diesem Zusammenhang weist der Prüfungsbericht unter anderem auf die geographische Lage Österreichs und die engen wirtschaftlichen Beziehungen zu den mittel- und osteuropäischen Ländern hin.

Die Regierung ist daher entschlossen, die von der FATF identifizierten Defizite in der österreichischen Rechtslage zu beseitigen. Österreich verfügt bis dato über kein eigenes Geldwäschegesetz. In den Materiengesetzen, wie z.B. der Gewerbeordnung, dem Glückspielgesetz, in Bestimmungen der freien Berufe (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder) und in den Regulatorien des von der Finanzmarktaufsicht beaufsichtigten Sektors (Börse, Wertpapier, Bank, Versicherung) finden sich entsprechende Bestimmungen.

Die bereits bestehenden Regulatorien beeinflussen daher nicht mehr nur die Tätigkeit beaufsichtigter Finanzinstitute, sondern auch die Berufsausübung von Notaren, Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Gewerbetreibenden, wie etwa Immobilienmaklern, Unternehmensberatern oder Versicherungsvermittlern. Die Einführung der geldwäscherelevanten Gesetze erfolgte im Wesentlichen durch Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinien der EU.

PFLICHT DER IDENTITÄTSFESTSTELLUNG . Die wesentlichste Pflicht der Marktteilnehmer besteht in der Einhaltung des Prinzips „Know your customer“. Art und Umfang der Pflicht zur Identitätsfeststellung ist für die betroffenen Berufsgruppen ähnlich ausgestaltet. Demnach hat sich eine Person zu identifizieren, wenn eine dauernde Geschäftsbeziehung zu einem Marktteilnehmer eingegangen wird; das Auftragsvolumen/die Transaktion zumindest EUR 15.000,- beträgt; ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht; Zweifel an den übergebenen Identifikationsdaten bestehen; Darüber hinaus ist bei juristischen Personen und Treuhandkonstruktionen
der wahre wirtschaftliche Eigentümer zu ermitteln und bei Ferngeschäften und politisch exponierten Personen (PEPs) ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden.

VERDACHTSMELDUNG. Sollte ein Verdachtsfall auftreten, sind alle Informationen den Kunden und die Transaktion betreffend an die Geldwäschestelle zu übermitteln. Unterbrechung bzw . Nichtdurchführung der Transaktion . Nach erfolgter Verdachtsmeldung darf, bis zur Klärung des Sachverhaltes durch die Meldestelle, keine eine Geschäftsbeziehung aufgenommen werden bzw. ist die angestrebte Transaktion zu unterbrechen und nicht durchzuführen.

DAS VERBOT DER INFORMATIONSWEITERGABE. Um die verdächtige Person nicht zu warnen, sind die mit der erfolgten oder geplanten Verdachtsmeldung und den allfälligen Anordnungen der Meldestelle verbundenen Maßnahmen gegenüber dem Verdächtigen geheim zu halten (Verbot des „Tipping off“).

DIE AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN. Die Identifikationsdokumentation sowie die Belege und Aufzeichungen bei geldwäschegeneigten Geschäften sind für zumindest 5 Jahre nach Durchführung der Transaktion bzw. Beendigung des Auftragsverhältnisses aufzubewahren.

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN. Zuständig für die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen in Österreich ist die „Meldestelle Geldwäsche“ des Bundeskriminalamtes (BKA) beim Bundesministerium für Inneres (BMI).  Die Meldestelle ist als Organisationseinheit AFIU (Austrian Financial Intelligence Unit) tätig und steht somit im internationalen Austausch mit den Geldwäschebehörden anderer Länder.  Sofern sich eine Verdachtsmeldung auf Terrorismusfinanzierung bezieht, wird diese intern vom BKA an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) weitergeleitet.

AUSBLICK. Mit der Geldwäsche-Novelle 2010 (BGBl. I Nr. 37/2010) kommt es zu einer weiteren „Verschärfung“ der
Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus.  Das beschlossene Maßnahmenpaket enthält folgende Eckpunkte: Ausweitung der Verdachtsmeldungen; Erweiterte Kompetenzen der Geldwäschemeldestelle und
der Finanzmarktaufsicht; Festlegung der Befugnisse des Geldwäschebeauftragten; Erhöhte Transparenz bei Aktiengesellschaften und Privatstiftungen; Mehr Kontrolle im Glückspiel. Offen bleibt die Frage, ob und wann „einfache“
Steuerhinterziehung als Vortat den Geldwäschebestimmungen unterworfen werden.

Die OECD lässt es den Mitgliedstaaten offen die Steuerhinterziehung in die Geldwäschebestimmungen aufzunehmen und weist auch ausdrücklich darauf hin, dass sich die Steuerhinterziehung der gleichen Mechanismen bedient. Wenn Steuerhinterziehung in Zukunft unter die Geldwäschebestimmungen subsumiert wird, dann sind die Banken und anderen Marktteilnehmer bei einem entsprechenden Verdacht ebenfalls zu den oben dargestellten Maßnahmen verpflichtet.

Mag. Nikolaus Becker, Rechtsanwalt und Partner bei Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH
www.hsp-law.at

Foto: Walter J. Sieberer

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