Geplantes Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

403
Wolfgang Kapek
Wolfgang Kapek

Ein Gesetzesentwurf sorgt (derzeit noch) für Aufregung! Mit Inkrafttreten der Arbeitsmarktöffnung im Mai 2011 für die „neuen“ EU-Mitgliedsstaaten wird aufgrund der unterschiedlichen Lohnniveaus in den einzelnen Ländern Lohn- und Sozialdumping befürchtet.

Im Juli 2010 wurde von Sozialminister Hundstorfer ein Ministerialentwurf zu einem „Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz“ eingebracht. Dieses Gesetz sieht eine behördliche Kontrolle der tatsächlichen Auszahlung von Mindestlöhnen an Arbeitnehmer ebenso vor, wie neue Verwaltungsstraftatbestände mit hohen Strafen bei Verstößen. Von den geplanten Kontrollen und Strafen sind allerdings nicht nur ausländische, sondern insbesondere auch inländische Unternehmen betroffen, selbst wenn diese mit der Öffnung des Arbeitsmarktes nichts zu tun haben.

MINDESTENTGELT. Nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz („AVRAG“) haben die in Österreich tätigen, aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmer Anspruch auf das

gesetzliche, verordnungsmäßig oder kollektivvertraglich festgelegte Mindestentgelt, das in vergleichbaren Arbeitsverhältnissen am Arbeitsort – also in Österreich – bezahlt wird. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Arbeitsbedingungen durch Ausländer kommt derzeit der KIAB („Kontrolle für illegale Arbeitnehmerbeschäftigung“) zu. Diese wird jedoch nach der geltenden Gesetzeslage nach der Arbeitsmarktöffnung keine Kontrollkompetenzen für das Entgelt von entsendeten Mitarbeitern aus den (neuen) Mitgliedsstaaten haben, da diese Mitarbeiter dann keine Bewilligungen mehr nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigen.

WER PRÜFT? Der Gesetzesentwurf regelt daher die Prüfungskompetenzen neu. Dem Entwurf zufolge soll die Kompetenz der KIAB für ausländische Unternehmer „erhalten“ werden. Die KIAB soll Ermittlungen hinsichtlich der Einhaltung der Entgeltbestimmungen vor Ort durchführen. Auf die meisten österreichischen Unternehmen findet ein Branchenkollektivvertrag Anwendung, der Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne als Untergrenze der zulässigen Entlohnung festlegt. Die Einhaltung der Vorschriften durch inländische Arbeitgeber soll durch den jeweiligen Krankenversicherungsträger kontrolliert werden. Der Gesetzesentwurf bedient sich in diesem Zusammenhang der wagen und unbestimmten Begriffe „niedrigstes zustehendes Grundgehalt“ und „erhebliche Unterschreitung“ des „nach Gesetz, Verordnung oder nach Kollektivvertrag zustehenden Mindestentgelts“. Da der Begriff des Entgelts sehr weit ist und darunter alles zu verstehen ist, was einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis zukommt, bleibt unklar, wann eine Bestrafung erfolgt. Es könnte sein, dass einem österreichischen Unternehmen, das Arbeitnehmer unrichtig kollektivvertraglich einstuft, enorme Strafen auferlegt werden. Dies ist einer der Gründe, warum es bislang zwischen den Sozialpartnern keine Einigung für das neue Gesetz gibt.

KRITIK. Während der Begutachtungsfrist, die am 11. August 2010 endete, sind zahlreiche kritische Stellungnahmen eingetroffen. Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde insbesondere von der Wirtschaftskammer Österreich, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, sowie der Industriellenvereinigung berechtigterweise in vielen Punkten inhaltlich kritisiert. Vor allem wird ins Treffen geführt, dass die Vollstreckung von Strafen im Ausland – zumindest in der Praxis – kaum möglich sein wird und somit „österreichische“ Unternehmen einen zusätzlichen Nachteil erleiden.

STRAFEN. Die mit diesem Gesetz geplanten neuen Verwaltungsstrafbestände umfassen Fälle der Zutrittsverweigerung zur Betriebsstätte (Strafe: EUR 5.000,– bis EUR 50.000,–), der Nichtbereithaltung der erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle (Strafe: EUR 500,– bis EUR 5.000,–) sowie der Unterentlohnung selbst (Strafe: EUR 5.000,– bis EUR 50.000,–) jeweils pro Fall (Arbeitnehmer). Im Wiederholungsfall werden die Strafen verdoppelt. Vorgesehen sind auch die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteiles sowie die Möglichkeit einer Verbandsklage.

Für ausländische Arbeitgeber sieht der Gesetzesentwurf die Verpflichtung vor, die wesentlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am jeweiligen Einsatzort bereitzuhalten. Obwohl diese Bestimmung in der Theorie vernünftig ist, bringt dies für Unternehmen in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten und zum Teil unverhältnismäßige Kosten und Mühen. Hinzu kommt, dass das Bereithalten der Unterlagen den Zweck der Gesetzesbestimmung nicht erfüllt, da das Mindestentgelt nicht nach einer Tätigkeitsbeschreibung, sondern anhand der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers bestimmt wird. Diese ergibt sich jedoch nicht aus den Unterlagen. Ferner regelt der Gesetzesentwurf, dass einem ausländischen Arbeitgeber die Erbringung von Dienstleistungen für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen ist, wenn dieser – aufgrund der neu eingeführten Verwaltungsstraftatbeständen – wiederholt bestraft wurde. Wer trotz Untersagung eine Dienstleistung erbringt, ist sodann mit bis zu EUR 5.000,– zu bestrafen. Diese Bestimmung kann zur Folge haben, dass potenzielle ausländische Arbeitgeber vom österreichischen Arbeitsmarkt ferngehalten werden und wohl aufgrund der langen Zeitspanne nach anderen Standorten suchen würden. Hinzu kommt, dass keine Höchstdauer vorgesehen ist und diese Bestimmung somit Existenz bedrohend sein könnte.

Laut Gesetzesentwurf soll darüber hinaus das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse eine zentrale Verwaltung zur Strafevidenz führen, wobei weder geregelt ist, wie lange diese Daten gespeichert werden, noch wer auf diese Daten zugreifen kann.

Diese Bestimmung ist somit bedenklich. Ob das „Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz“ überhaupt in Kraft tritt, hängt nicht unmaßgeblich von der Frage ab, ob sich die Sozialpartner einigen werden können. Dies bleibt somit mit Spannung abzuwarten. Aufgrund der vielen fraglichen Bestimmungen ist jedoch wohl nicht damit zu rechnen, dass das Gesetz – wie angekündigt – bereits mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten wird.

Mag. Wolfgang Kapek, Partner und Arbeitsrechts-Experte bei e|n|w|c Rechtsanwälte

www.enwc.com

(erschienen ebenfalls in der Sonderbeilage Anwälte für die Wirtschaft
Wirtschaftsblatt 22.9.2010)

Flower