Die jüngsten Erfahrungen zeigen, dass die Verhandlungen zwischen Unternehmen und ihren Geschäftsführern immer härter geführt werden. Manche Klauseln bergen trotz ihrer unscheinbaren Formulierung ungeahnte Risiken.
Arbeitnehmereigenschaft. Zunächst ist es für den Geschäftsführer wichtig zu klären, ob er als Arbeitnehmer gilt. Nur Arbeitnehmer genießen etwa den Schutz des Angestelltengesetzes, dessen Bestimmungen auch bei einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung zur Anwendung kommen. Der Geschäftsführer einer GmbH gilt dann als Arbeitnehmer, wenn er die Möglichkeit hat, so auf die Willensbildung der Generalversammlung Einfluss zu nehmen, dass Weisungsbeschlüsse verhindert werden können. Das kann entweder aufgrund einer hohen Beteiligung und/oder aufgrund einer (syndikats)vertraglichen Regelung der Fall sein.
Entgeltanspruch
Eine der zentralen Vertragsbestimmungen befasst sich mit dem Gehalt des Geschäftsführers. Neben einem fixen Teil sind variable Gehaltsbestandteile üblich, die je nach Erfolg des Unternehmens gewährt werden. Hier ist es unerlässlich, auf genau definierte Unternehmenskennzahlen abzustellen. Bei schwammigen Vereinbarungen ist der Streit nach Ablauf des Geschäftsjahres vorprogrammiert. Ein Geschäftsführer, der nicht als Arbeitnehmer zu werten ist, sollte beim Bonus nicht vergessen, auch eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vorzusehen. Geschäftsführer die als Arbeitnehmer gelten, haben ohnehin Anspruch auf eine aliquote Abgeltung.
Fringe Benefits
Als Sachbezüge, kommen neben den mittlerweile üblichen Verdächtigen (Dienstwagen, Optionen) auch etwa eine private Krankenversicherung, eine Betriebspension und Leistungen für Familienmitglieder (zB Ausbildung für Kinder) in Betracht. Wichtig ist, dass diese Sachbezüge detailliert geregelt werden und auch eine Vorsehung für den Fall des Ausscheidens des Geschäftsführers getroffen wird.
Mitunter ist in Geschäftsführerverträgen vorgesehen, dass das Unternehmen dem Geschäftsführer alle Kosten in Zusammenhang mit (Verwaltungs)Strafverfahren zu ersetzen hat, die dieser als Vertreter des Unternehmens zu führen hat. Unter Bezugnahme auf diese Klausel, wird das Risiko des Geschäftsführers, (verwaltungs)strafrechtlich zu haften, oft in Verhandlungen kleingeredet. Der Abschluss solcher Vereinbarungen ist jedoch nur jeweils nach Begehung einer bestimmten Übertretung wirksam. Es empfiehlt sich daher, das Risiko, verwaltungsbehördlich oder gerichtlich belangt zu werden, bei der Verhandlung über die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen.
Arbeitszeit
Der GmbH-Geschäftsführer hat zu beachten, dass für ihn die gesetzlichen Regelungen über die Arbeitszeit (mit Ausnahme der kollektivvertraglichen Regelungen) nicht gelten. Sofern eine gesonderte Überstundenabgeltung gewünscht ist, muss dies daher ausdrücklich vereinbart werden! Andererseits ist es nicht zulässig, dem Geschäftsführer Weisungen betreffend seiner Arbeitszeit zu geben, weil er als Geschäftsführer für seine Tätigkeit haftet. Er kann daher zum Beispiel Weisungen, die den Dienstbeginn betreffen, ignorieren.
Organfunktionen im Konzern
Oftmals findet sich in Geschäftsführerverträgen die (zulässige) Klausel, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, für die Dauer seines Dienstverhältnisses in anderen Konzernunternehmen Aufsichtsrats-, Geschäftsführer- oder Vorstandsmandate zu übernehmen. Dabei sollte der Geschäftsführer bedenken, dass die zusätzliche Übernahme von Mandaten eine zusätzliche Belastung darstellt und auch mit Haftungen verbunden sein kann. Es sollte daher zumindest darauf geachtet werden, dass der Geschäftsführer in bestimmten Fällen ein Weigerungsrecht hat (etwa bei völlig fachfremden Gesellschaften) oder es sollte eine Höchstzahl von zu übernehmenden Mandaten festgelegt werden.
Wettbewerbsverbot
Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung des Unternehmens in deren Geschäftszweig weder sonstige Geschäfte machen, in einer anderen konkurrenzierenden Gesellschaft Gesellschafter, Vorstand oder Aufsichtsrat oder Geschäftsführer sein. Möchte der Geschäftsführer eine solche Tätigkeit neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ausüben, hat er die Einwilligung der Gesellschaft einzuholen. Eine solche Einwilligung wird auch dann angenommen, wenn die konkurrenzierende Tätigkeit bei Bestellung des Geschäftsführers den Gesellschaftern bekannt war. Allerdings ist eine solche Einwilligung jederzeit widerruflich.
Konkurrenzklausel
In Bezug auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote („Konkurrenzklauseln“) sind für Geschäftsführer, die als Angestellte zu qualifizieren sind, die Regelungen des Angestelltengesetzes zu beachten. Demnach ist eine Konkurrenzklausel nur insoweit wirksam, als (i) sich die Beschränkung nur auf den Geschäftszweig des Unternehmens bezieht, (ii) den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt und (iii) die Beschränkung nicht eine unbillige Erschwerung des Fortkommens enthält. Bei letzterem Punkt wird der Gegenstand, die Zeit und der Ort der Konkurrenzklausel berücksichtigt. Eine gültige Konkurrenzklausel kommt bei einer Dienstgeberkündigung nicht zur Anwendung (es sei denn der Geschäftsführer hat durch sein schuldhaftes Verhalten hierzu begründeten Anlass gegeben). Auch bei einer ungerechtfertigten Entlassung oder einem begründeten vorzeitigen Austritt kommt die Konkurrenzklausel nicht zur Anwendung. Dies gilt es bei der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beachten.
Dr. Wolfgang Sieh
w.sieh@fplp.at
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