Kein Antritt der Arbeit ohne (negativen) Corona-Test. Testpflicht für Arbeitnehmer?

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Dr. Natalie Hahn im Interview
Dr. Natalie Hahn im Interview

„Schön, Sie zu sehen, aber bitte gehen Sie wieder heim!“ Darf diese Worte ein Arbeitgeber aussprechen, wenn der Arbeitnehmer keinen aktuellen und negativen Corona Test vorweisen kann und sich nicht testen lassen möchte! Diese Frage beantwortet Arbeitsrechtsexpertin Dr. Natalie Hahn von DSC Doralt Seist Csoklich.

In der überwiegenden Zahl der Fällen weiterhin keine konkrete gesetzliche Verpflichtung.

Laut Gesundheitsminister Anschober ist noch immer kein Ende der Krise in Sicht, wir sind in der dritten Welle und sollen die Intensivstationen nicht mehr weit von der Auslastungssituation im Herbst 2020 entfernt sein. Am Freitag 19.03.2021 wurden in Österreich 3.515 Neuinfektionen gemeldet. Arbeitgeber sind angehalten, entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung von Hygiene- und Präventivmaßnahmen, Abstandsregelungen, Maskenpflicht, Informationen an Mitarbeiter und die Kontrolle der Einhaltung der vorgegebenen Maßnahme zu treffen. Wenn Arbeitnehmer einschlägige Vorgaben ignorieren, (z.B. in der Mittagspause ohne Sicherheitsabstand zusammenstehen oder -sitzen oder sich nach dem Eintreffen in der Arbeit nicht die Hände waschen etc.) sollten sie abgemahnt werden.

Arbeitgeber sind gut beraten, für eine entsprechende Dokumentation Sorge zu tragen. Im Wiederholungsfall drohen dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Verwarnungen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber die mehr als 51 Mitarbeiter beschäftigen, sind aufgrund der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die am 15.03.2021 in Kraft getreten ist, ab 01.04.2021 zur Etablierung eines Präventionskonzepts verpflichtet, um im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus „SARS-CoV-2“ erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionen im Betrieb und zur Unterbrechung von Infektionsketten zu treffen.

Kein Antritt der Arbeit ohne (negativen) Corona-Test?

Ohne Regelung im Gesetz, in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können Arbeitnehmer nicht zu einem Test verpflichtet werden. Besteht weder eine gesetzliche noch kollektivvertragliche Verpflichtung und auch keine entsprechende Betriebsvereinbarung, dürfen Tests nur mit Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers durchgeführt werden.

Der am 25.01.2021 in Kraft getretene Generalkollektivvertrag Corona-Test, der derzeit bis 31.08.2021 befristet ist, sieht zwar für bestimmte Berufsgruppen (Arbeitnehmer mit Kundenkontakt im Handel oder in Dienstleistungs- und Verkehrsbetrieben, Lehrer und Elementarpädagogen bei Kontakt zu Schülern, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik sowie im öffentlichen Dienst mit Parteienverkehr und im Spitzensport) regelmäßige Tests vor, wer jedoch keinen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber und/oder Behörden erbringt, hat die Möglichkeit, statt des Tests eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Davon ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, diese müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Natalie Hahn
„In der überwiegenden Zahl der Fällen weiterhin keine konkrete gesetzliche Verpflichtung“, so Natalie Hahn

Die am 19.03.2021 in Kraft getretene und bis 30.06.2021 befristete Fassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die das Bundesministerium für Gesundheit am 03.03.2021 in Begutachtung geschickt hatte, wurde aufgrund heftiger Kritik von Juristen und der Opposition noch entschärft. Da auch das Gesetz bisher eine Wahl zwischen Testung und dem Tragen einer FFP2-Maske in der Arbeit vorgesehen hatte, sollte im Rahmen der Berufsgruppentestung eine Testpflicht für einzelne Berufsgruppen mit besonders häufigem Kundenkontakt erlassen werden können. So sollten etwa bei Lehrern oder Personen im Parteienverkehr verpflichtende Testungen vorgesehen werden können (wie dies derzeit etwa auch schon bei Schülern der Fall ist). Verpflichtende Test wurden nun aber nur für Arbeitsorte vorgesehen, in denen Kontakt mit Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und Patienten besteht.

Fazit

Es bleibt somit dabei, dass Arbeitnehmer – ohne gesetzliche und/oder kollektivvertragliche Regelung oder bestehende Betriebsvereinbarung – eine Testung verweigern können. In einem solchen Fall ist zu beachten, dass Arbeitnehmer in einem solchen Fall weder in ihrem weiteren Fortkommen im Betrieb benachteiligt, noch gekündigt oder gar entlassen werden dürfen.

Ausblick

In Zeiten nach wie vor steigender Fallzahlen wird zwar auch über Impfpflicht und Impfnachweis diskutiert, doch wird es angesichts des Impftempos noch dauern, bis eine Besserung eintritt. Ein zur Aufdeckung von Infektionen geeigneteres Mittel kann daher die Durchführung von Tests durch Betriebsärzte oder entsprechend geschultes Personal sein. Insbesondere für Unternehmen, die den Betrieb aufrechterhalten möchten oder die eine „Rückkehr“ ihrer Mitarbeiter in den Betrieb vorbereiten, sollte über den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen nachgedacht werden.

Update

Foto: Walter J. Sieberer

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